Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Miteigentumshälfte frei verfügen, was in der Praxis allerdings wenig hilfreich ist.
Der aus einfachen Verhältnissen stammende Bankdirektor Albert Kirch, dem seine alleinerziehende Mutter das Sparen und Haushalten in zahllosen Alltagssituationen gründlich beigebracht hat, weiß, dass seine Ehefrau Helena, Tochter eines neureichen Immobilienmaklers, nicht mit Geld umgehen kann, da sie in ihrer Herkunftsfamilie die Fähigkeit erworben hat, große Geldbeträge hemmungslos zum Fenster hinauszuwerfen. Als Albert Kirch erfährt, dass er unheilbar erkrankt ist, setzt er seine Ehefrau als Erbin ein. Um jedoch die rasche Vernichtung des Vermögens zu unterbinden, setzt der Bankdirektor seine Frau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben ein. Nach seinem Tod kann Helena die ererbte Villa nutzen und hier sogar mit einem neuen Partner leben. Sie kann nicht nur von ihrer Witwenrente leben, sondern auch von Kapitalerträgen aus einem Mietshaus, Aktiendepots und Festgeldanlagen. Doch sie kann weder die Villa verkaufen, noch das Mietshaus versilbern, noch die Aktiendepots und die Festgeldanlagen plündern. Zudem kann sie ihren neuen Partner nicht mit dem Vermögen ihres verstorbenen Ehemannes absichern. Nach ihrem Tod geht das gesamte Vermögen auf die als Nacherben bestimmten Kinder über. Die Kinder von Albert und Helena können sodann über die Erbschaft frei verfügen, Häuser verkaufen, Aktiendepots liquidieren, Festgeldkonten auflösen, Geldbeträge nach Erbquoten verteilen und sich ganz – anders als ihre Mutter – ohne Beschränkungen am ererbten Vermögen erfreuen.
Die Einsetzung der Kinder als Miterben, der Ehefrau als Vermächtnisnehmerin
Mit einer Erbeinsetzung geht das gesamte Vermögen kraft Gesetzes als Ganzes auf den oder die Erben über. Mit einem Vermächtnis kann man einer Person aus dem eigenen Vermögen einen einzelnen Gegenstand oder einen sonstigen Vermögensvorteil zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen. Es kann gewünscht sein, dass die Kinder und nicht die Ehefrau als Erben eingesetzt werden und die Witwe lediglich ein Vermächtnis erhält. Zur wirtschaftlichen Absicherung der Ehefrau stehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Wohnungsrechtsvermächtnis
Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis kann der Witwe ein zeitlich befristetes oder lebenslanges dingliches Wohnrecht an einer Wohnung zugewandt werden. Damit ist die Witwe mit Wohnraum versorgt und muss keine Miete zahlen. Es ist allerdings zu beachten, dass das Wohnungsrecht grundsätzlich nur von der berechtigten Person selbst wahrgenommen werden darf. Eine Vermietung der Wohnung etwa an andere Personen scheidet regelmäßig aus. Insofern bietet dieses Recht der Witwe nur eine fragwürdige Sicherheit. Ist sie darauf angewiesen, den Wohnort zu wechseln (um die Unterstützung eines Kindes zu erhalten) oder zur kontinuierlichen ärztlichen Betreuung in eine Stadt zu ziehen, hilft ihr das Wohnrecht an einem bestimmten Ort nicht weiter.
Formulierungsbeispiel
Testament
Hiermit errichte ich, Paul König, mein Testament und setzte meinen Sohn Max als alleinigen Vollerben ein. Meine Ehefrau erhält im Wege des Vermächtnisses ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht an der Erdgeschosswohnung meines Zweifamilienhauses in der Hegelstraße in Magdeburg. Sie hat das Recht zur Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Anlagen, insbesondere des Gartens und der Kellerräume. Sie hat alle Nebenkosten der Wohnung einschließlich etwaiger Schönheitsreparaturen zu tragen. Alle anderen Kosten, insbesondere für die Instandhaltung und Pflege des Gebäudes, trägt der Eigentümer.
Ort, Datum, Paul König
Nießbrauchsvermächtnis
Die wirtschaftliche Versorgung der Witwe kann nicht nur durch ein Wohnrecht, sondern auch durch ein so genanntes Nießbrauchsvermächtnis sichergestellt werden. Bei einem Nießbrauch handelt es sich um ein unvererbliches und unübertragbares dingliches Recht, einen Gegenstand in Besitz zu nehmen, zu verwalten, zu bewirtschaften und daraus Nutzungen zu ziehen.
Ehemann Robert Ziebland hat ein großes Mehrfamilienhaus und erzielt jährlich durch die Mieteinnahmen einen Reinertrag in Höhe von 60.000 Euro. In seinem Testament setzt er den gemeinsamen Sohn als Alleinerben ein. Die Ehefrau Erika erhält als Vermächtnis den Nießbrauch an dem Mehrfamilienhaus und damit den Reinertrag aus den Mieteinnahmen in Höhe von 60.000 Euro jährlich (der aufgrund von Mietrückständen, Reparaturen und Leerständen auch
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