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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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Vermächtnisnehmerin.
Die Einsetzung der Witwe als Vollerbin, der Kinder als Schlusserben
    Die stärkste Rechts- und Versorgungsposition erlangt die Ehefrau, wenn sie von ihrem Ehemann als alleinige Vollerbin eingesetzt wird. Bei dieser Gestaltungsvariante geht das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehemannes auf sie selbst über. Allerdings sind mit der Alleinerbenstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten verbunden. Die Witwe erbt das „Vermögenspaket“ so, wie es bei ihrem verstorbenen Ehemann zuletzt gefüllt war. Dazu können auch Schulden oder sonstige Verbindlichkeiten gehören. Schließlich könnte sie einer Steuer- und Pflichtteilslast ausgesetzt sein. Bei dem Verbrauch des geerbten Vermögens sollte die Witwe daher zunächst ein wenig Zurückhaltung üben, damit für etwaige Schulden und sonstige Verbindlichkeiten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
Die Einsetzung der Witwe als Vorerbin, der Kinder als Nacherben
    Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft kommt immer dann in Frage, wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin darauf Wert legt, dass das Vermögen im Wesentlichen erhalten bleibt und eine gewisse Skepsis gegenüber der Bereitschaft und Fähigkeit des unmittelbaren Erben hat, gut zu wirtschaften und die Substanz des Vermögens an die nächste Generation weiterzugeben. Der zunächst eingesetzte Erbe wird „Vorerbe“ und erhält das Recht, das ererbte Vermögen zu verwalten und für sich zu nutzen (ein Haus zu bewohnen, ein Mietshaus zu vermieten und den Mietzins zu verwenden, ein Auto zu fahren, die Dividende aus Aktien und die Zinsen aus Sparbüchern auszugeben). Dieses begrenzte Nutzungsrecht endet mit einem von dem Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis (dem „Nacherbfall“). Das kann der Tod der Witwe oder des Witwers sein, jedoch auch ein anderes Ereignis wie der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung des vorgesehenen Nacherben. Die Erbschaft geht mit dem Eintritt des Nacherbfalls auf den „Nacherben“ über.
    Als Vorerbin wird die Witwe Erbin ihres verstorbenen Ehemannes und damit Inhaberin aller zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und -werte. Das Eigentum und der Besitz des verstorbenen Ehemannes gehen auf die Witwe über. Sie ist berechtigt, die Erbschaft zu nutzen. Grundsätzlich hat sie aber darauf zu achten, dass die Erbschaft in der Substanz für die Nacherben erhalten bleibt. Daher ist die Witwe als Vorerbin im Umgang mit dem Nachlass nicht ganz frei:
Sie muss den Nachlass für die Nacherben vielmehr ordnungsgemäß verwalten.
Die Witwe darf als Vorerbin grundsätzlich keine Schenkungen aus dem Nachlass vornehmen. Sie darf auch nicht über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte wie zum Beispiel Grundschulden verfügen. Ausgenommen sind lediglich solche Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht oder mit Rücksicht auf den Anstand vorgenommen werden. Dazu gehören zum Beispiel angemessene Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke.
Auf Verlangen der Nacherben muss die Witwe als Vorerbin ein vollständiges Verzeichnis über die gesamte Erbschaft vorlegen. Die Nacherben können sogar eine notarielle Aufnahme des Nachlassbestandes fordern. Wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Auskünfte vollständig und richtig sind, können die Nacherben von der Witwe als Vorerbin die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung fordern. Sollte sich herausstellen, dass die Witwe bei den Angaben zu der Erbschaft unvollständige Angaben gemacht hat, obwohl sie zu korrekten Aussagen in der Lage gewesen wäre, droht ihr ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung.
Im Zweifel gehört das Guthaben auf einem gemeinsamen Konto den Eheleuten je zur Hälfte. Der Anteil ihres verstorbenen Ehemannes unterliegt der Vor- und Nacherbschaft und muss von ihr gesondert angelegt werden. Sie kann über das gemeinsame Konto zu eigenen Zwecken daher nicht vollkommen frei verfügen. Die Zinsen und sonstigen Erträge (zum Beispiel Mieteinnahmen) stehen der Witwe als Vorerbin alleine zu. Damit kann sie machen, was sie möchte.
Selbst wenn die Witwe hälftige Miteigentümerin des gemeinsam bewohnten Hauses war, unterliegt der Miteigentumsanteil ihres verstorbenen Ehemannes der Vor- und Nacherbschaft. Über den Miteigentumsanteil des Verstorbenen darf sie grundsätzlich nicht verfügen. Daher kann die Witwe das gemeinsame Hausgrundstück ohne Zustimmung der Nacherben nicht verkaufen. Sie kann lediglich über ihre eigene

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