Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen
Testament stehen, sondern in einer eigenen Verfügung, die möglichst leicht auffindbar in den persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden sollte. Denn häufig kann ein Testament erst nach der Beerdigung eröffnet werden. Wer weiß, dass es aufgrund einer schweren Erkrankung bald zu Ende gehen wird, ist gut beraten, eine Vertrauensperson mit der Beerdigung zu beauftragen und ihr rechtzeitig entsprechende Wünsche mitzuteilen.
Das Testament der Frau mit Kind wird ausführlich in Kapitel 6 dargestellt.
Wer soll erben?
Die Entscheidungskriterien für die Frage, wer erben soll, sind vielfältig:
Sollen Verwandte erben oder nicht? Wenn ja, welche Verwandten sollen erben? Die Verwandten, die mir nahe stehen, oder die, die noch keine Absicherung haben?
Sollen eher junge Verwandte erben, die die Zukunft noch vor sich haben, oder meine eigene Generation, zu der ich den besten Draht habe?
Wer von meinen Freunden und Freundinnen steht mir nahe und soll etwas von meinem Vermögen bekommen? Bei wem habe ich noch etwas gut zu machen? Wer würde sich freuen, weil er oder sie noch nie etwas geerbt hat?
Was kann ich tun, wenn einer meiner Erben auf die schiefe Bahn gerät?
Welcher gemeinnützigen Organisation möchte ich etwas zukommen lassen?
Ersatzerben bestimmen
Immer ist daran zu denken, einen Ersatzerben einzusetzen für den Fall, dass der eingesetzte Erbe vorverstirbt. Ansonsten sind Erbstreitigkeiten vorprogrammiert.
Eine alleinstehende Frau ohne eigene Kinder setzt im Alter von 88 Jahren ihre beste Freundin im Alter von 82 Jahren als Erbin ein. Die Freundin verstirbt unerwartet im Alter von 85 Jahren, während die Erblasserin 94 Jahre alt wird. Die beste Freundin stirbt somit zuerst, doch die Erblasserin in hohem Alter ist an Alzheimer erkrankt und verstirbt nach Jahren in einem Pflegeheim. Wer erbt jetzt? Es streiten sich die Verwandten der alten Dame und das Kind der als Erbin eingesetzten besten Freundin um das Erbe. Die Antwort: Es kommt auf den Willen der Erblasserin an. Aber die kann nicht mehr gefragt werden. Also muss der mutmaßliche Wille der Erblasserin ermittelt werden. Der mutmaßliche Wille kann durch Zeugenvernehmung vor Gericht im Erbscheinsverfahren ermittelt werden. Wenn das Gericht sodann davon überzeugt ist, wer Erbe sein soll, muss sich aus dem Testament heraus eine Andeutung für diese Auslegung bieten.
Im Zweifelsfall entscheiden die Gerichte in einem solchen Fall, dass nicht das Testament, sondern die gesetzliche Erbfolge zu gelten hat. Im konkreten Fall hätten daher die Verwandten die größte Chance auf die Erbschaft.
Durch die Benennung eines Ersatzerben kann ein jahrelanger Rechtsstreit mit vielen Zeugenvernehmungen vermieden werden.
Formulierungsbeispiel
Alleinige Vollerbin ist Theresa Rieger, geb. am … in …, derzeit wohnhaft … Falls Theresa Rieger vor mir stirbt oder die Erbschaft ausschlägt, bestimme ich als Ersatzerbin Frauke Schmidt, geb. am … in …, derzeit wohnhaft …
Verteilung des Nachlasses
Wenn eine Frau sich sicher ist, welche Person oder welche Personen sie als Erben einsetzen will, sollte sie im nächsten Schritt überlegen, wie sie das Erbe verteilt haben möchte. Wer den Hauptanteil erhalten soll, muss als Erbe benannt werden. Wer einzelne Gegenstände erhalten soll, sollte lediglich ein „Vermächtnis“ bekommen. Es empfiehlt sich, Vermächtnisse nicht allzu detailliert zu gestalten, weil (glücklicherweise) niemand weiß, was beim Tod noch alles vorhanden ist. Auch sollte immer bestimmt werden, ob das Vermächtnis noch gelten soll, wenn der Gegenstand nicht mehr vorhanden ist oder der Vermächtnisnehmer nicht mehr lebt.
Es ist dringend davon abzuraten, das Testament so zu gestalten, dass nur Einzelsachen verteilt werden. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass das Testament als gesetzliche Erbfolge mit Vermächtnisanordnung gedeutet wird. Besser ist es in jedem Fall, eine Erbin oder einen Erben einzusetzen, der den Nachlass erhält und daraus einzelne Sachen oder Geldbeträge zu verteilen hat.
Testamentsvollstreckung zur Streitvermeidung
In etlichen Erbfällen ist es außerordentlich sinnvoll, wenn eine Erblasserin in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker oder eine Testamentsvollstreckerin bestimmt und mit der Aufgabe betraut, die Vermächtnisse zu erfüllen und dem Erben das Erbe auszuhändigen. Manchen Erben wird’s freuen: Er hat keine Arbeit mit dem Nachlass. Im Gegenzug erhält der Testamentsvollstrecker eine Vergütung, deren Höhe im
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