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Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen

Titel: Erbrecht für Frauen - wie Sie optimale Vorsorge für den Erbfall treffen Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Linde , Florian Enzensberger , Sven Klinger , Barbara Schüller
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hat sie nur die Prämien, die er in den letzten zehn Jahren gezahlt hat, zu versteuern, weil sie quasi vom Partner geschenkt wurden. Dies ist vom Finanzamt anerkannt. Die Versicherung empfiehlt diese Gestaltung in der Regel nicht von sich aus.
    Die Partner sollten unbedingt darauf achten, dass die begünstigte Person im Versicherungsvertrag ausdrücklich als „Bezugsberechtigte“ eingetragen wird und die Bezugsberechtigung nicht gekündigt werden kann. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die gesetzlichen Erben unmittelbar nach dem Todesfall die Bezugsberechtigung kündigen und das Geld aus der Versicherung als Teil des Nachlasses für sich verbuchen.
Das Testament für Paare ohne Trauschein
    Ohne Testament oder Erbvertrag gibt es für unverheiratete Partner kein Erbe. Damit der „letzte Wille“ zugunsten der Geliebten oder des Geliebten nicht von vornherein ins Leere geht, ist zuerst zu prüfen, ob noch die so genannte „Testierfreiheit“ besteht. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Partner oder eine Partnerin aufgrund eines gültigen Ehegattentestaments keine wirksame „Verfügung von Todes wegen“ mehr treffen kann. Wenn also ein Partner bereits mit der verstorbenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Ehegattentestament errichtet hat, das den länger lebenden Ehepartner als Erben und sodann die gemeinsamen Kinder nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Partners als Erben vorsieht, dann besteht keine Möglichkeit, dieses Testament zu revidieren und nun eine neue Partnerin anstelle der Kinder zu begünstigen. Ähnlich verhält sich das, wenn einer der Partner zwar über ein ererbtes Vermögen – möglicherweise sogar in Millionenhöhe – verfügt, jedoch lediglich als „Vorerbe“ eingesetzt wurde. Denn in diesem Fall kann ein Partner oder eine Partnerin über das Vermögen nicht mehr selbst bestimmen, weil es bereits den „Schlusserben“ – häufig sind das die Kinder – zugesprochen wurde. Lässt sich ein Partner dazu hinreißen, der Partnerin mit einem neuen Testament die Übertragung eines Vermögens zu versprechen, erweist sich dieses im Erbfall als völlig unwirksam und wertlos.
    Wenn unverheiratete Partner noch ein rechtmäßiges Testament errichten können, dann besteht praktisch immer die Vorstellung, dass der Partner oder die Partnerin nur dann erben soll, wenn die Beziehung noch nicht beendet ist – die Erbberechtigung von Ehegatten endet ja auch mit einem Scheidungsantrag. Nun besteht nach Beendigung der Beziehung immer die Möglichkeit, das Testament zu zerreißen, so dass es unwirksam wird. Diese Vernichtung ist absolut sicher, solange daran gedacht wird. Doch gerade bei älteren Partnern in den 80ern und 90ern besteht die Gefahr, dass sie als Demenz-Patienten nicht mehr wissen, wann, wo, warum und für wen sie ein Testament geschrieben haben und wo es aufbewahrt ist. Aus diesem Grund kommt als Lösung die Befristung für die Dauer der Beziehung infrage. Die Befristung reicht aber nicht aus, denn wann genau ist denn eine Beziehung beendet?
    Im Testament sollten klare Regeln enthalten sein, wann die Beziehung beendet ist. Dies könnte man so definieren: „Das Testament verliert seine Gültigkeit, sobald ich die Beziehung schriftlich für beendet erklärt habe.“ Da hierbei das Problem der praktischen Beweisbarkeit insbesondere nach dem Tod besteht, ist es am sichersten, das Testament sofort nach Beziehungsende zu vernichten.
Testament oder Erbvertrag?
    Um sich zu beerben, müssen sich die unverheirateten Partner in getrennten Einzeltestamenten zu Erben einsetzen. Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament ist ohne Trauschein nicht zulässig. Eine gegenseitige Erbeinsetzung ist jedoch auch durch einen notariellen Erbvertrag möglich. Zwischen einem Testament und einem Erbvertrag bestehen gewaltige Unterschiede:
Ein einmal vor einem Notar unterschriebener und nicht mit einem Rücktrittsvorbehalt versehener Erbvertrag bindet die Partner grundsätzlich an dessen Inhalt. Nur unter ganz engen und selten vorliegenden Voraussetzungen kann eine in einem solchen Erbvertrag vorgesehene Erbeinsetzung wieder revidiert werden. Es sollten daher beide Partner vor Abschluss eines Erbvertrages kritisch prüfen, ob sie sich wirklich in dieser Weise festlegen wollen.
Ein Testament einer einzelnen Person führt nicht zu diesem Ergebnis. Es kann jederzeit einseitig vernichtet und damit unwirksam gemacht werden – ohne dass der Lebenspartner hiervon in Kenntnis gesetzt werden muss.
Testament, wenn es keine Verwandten

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