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Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co.

Titel: Extrem skurril - Heiteres, Unglaubliches und Skurriles aus Alltag, Recht & Co. Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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gaben der Klage auf Schmerzensgeld statt und verurteilten den Grundstücksbesitzer zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 3.600,- Euro an die klagende Mutter. Als Begründung führten die Richter an, dass man als Grundstückseigentümer zwar in der Regel nur die Verkehrssicherungspflicht für die Personen habe, die sich erlaubt und damit befugt auf dem Grundstück befinden (zu Deutsch also etwa: Man hat dafür zu sorgen, dass sich keine Gäste durch eigene Nachlässigkeit gefährden oder verletzen), doch dies gilt nicht, wenn man in direkter Nachbarschaft zu Orten und Plätzen wohnt, an denen regelmäßig Kinder und Jugendliche spielen. Dann nämlich müsse man ,verstärkt‘ mit dem ,unbefugten Betreten durch Kinder‘ rechnen und hat deshalb entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. In dem vorliegenden Fall hätte man von dem angrenzenden Sportplatz gewusst und hätte somit damit rechnen können, dass der Tag kommen wird, an dem ein Ball über den Zaun fliegt und von einem Kind zurück geholt werden würde. Kinder würden ,dazu neigen‘ Verbote zu missachten und schon deshalb sollte man es ihnen nicht erschweren, dieser Neigung Folge zu leisten. Der Zaun war damit unrechtmäßig und hätte durchlässiger sein müssen, um das Betreten durch Kinder zu erleichtern. Auf gut Deutsch: Hätte der Zaun ein Loch gehabt, durch das bequem Kinder und Jugendliche schlüpfen könnten, dann wäre auch kein Schmerzensgeld fällig gewesen... Aber warum baut man denn überhaupt erst einen Zaun auf, wenn er durchlässig sein muss?
     
     
    ***
     
     
    Nicht gut im Bett? Das kann Klagen nach sich ziehen – Im wahrsten Sinne des Wortes
     
     
     
    Ein anderer Fall, bei dem jeder Leser selbst raten kann, wie er entscheiden würde oder ob er die gleiche Entscheidung wie das Gericht getroffen hätte. Ein Fall, der in seiner Skurrilität vermutlich in der deutschen Rechtsgeschichte einen Ehrenplatz einnimmt.
     
     
    Geklagt hatte ein Ehemann, der sich unter allen Umständen von seiner Frau scheiden lassen wollte. Soweit nichts Außergewöhnliches, nur die Begründung für seine Klage liest sich etwas abenteuerlich. Hier Originalzitate aus der vorgetragenen Begründung des Klägers: „ (...)  die Zerrüttung der Ehe sei aus der Einstellung der Beklagten zum ehelichen Verkehr entstanden. Sie habe ihm erklärt, sie empfände nichts beim Geschlechtsverkehr, und sei imstande dabei Zeitung zu lesen (...). Der eheliche Verkehr sei eine reine Schweinerei. (...) Die Beklagte habe sich beim ehelichen Verkehr entsprechend verhalten“ .
     
     
    Wohlgemerkt gelangte diese Argumentation zum höchsten deutschen Zivilgericht, zum Bundesgerichtshof, nachdem alle unteren Instanzen kein zufriedenstellendes Urteil für den Kläger fällen konnten. Er verlangte tatsächlich die Scheidung, weil seine Frau den Beischlaf nicht mit dem notwendigen Enthusiasmus verfolgte, den der Mann gern bei ihr gesehen hätte.
     
     
    Wie entschied wohl das höchste deutsche Zivilgericht?
     
     
    Die obersten Bundesrichter fanden die Einstellung der Ehefrau zum ehelichen Beischlaf ebenfalls ungeheuerlich und nahmen in ihrer dazugehörigen Entscheidung (Aktenzeichen IV ZR 239/65) auch kein Blatt vor den Mund, als es um die Begründung ihres Urteils ging. Hier wieder der entsprechende Originalwortlaut in Auszügen:
     
     
    „ (...) Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr aufgrund ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen (...) “.
     
     
    Gut, bevor man jetzt das oberste deutsche Gericht für prüde hält, dieses Urteil ist aus dem Jahre 1966 und trägt sicher dem damaligen konservativen Zeitgeist Rechnung. Doch es ist und bleibt ein Urteil des höchsten deutschen Gerichtes, welches damit eine entsprechende Rechtsauslegung an die unteren deutschen Gerichte vorgibt, also damit bestimmt, woher der Wind im entsprechenden Recht weht und an die sich die Gerichte halten müssen....
     
     
    Legen sie Ihre Zeitung also besser nicht auf den Nachttisch, wenn es wieder Zeit für den ehelichen Beischlaf ist. Es könnte als „mangelnder Enthusiasmus“ ausgelegt werden....
     
     
    ***
     
    Schlafen ist

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