Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
läuft das dem Grundprinzip des Filesharings diametral entgegen. Es ist daher generell so, dass alle Programme zumindest die Datei(en) zum Upload für andere freigeben, die gerade heruntergeladen werden. Wenn man also gerade beispiels- und illegalerweise den aktuellen James-Bond-Streifen „Skyfall“ herunterlädt, tröpfelt die Videodatei häppchenweise auf die eigene Festplatte, wobei die einzelnen Datenpakete zugleich anderen Nutzern ebenfalls zum Download bereitgestellt werden.
Als Alternativen zum Filesharing sind etwa das Usenet oder auch Webdownloads zu nennen. Das Usenet stellt sozusagen einen eigenständigen Zweig neben dem World Wide Web dar, der schon wesentlich länger existiert. Ursprünglich war das Usenet als digitales „schwarzes Brett“ gedacht, als Diskussionsplattform für reine Textinhalte. Inzwischen werden im Bereich des so genannten „Binary Usenet“ jedoch auch Dateien jeglicher Art ausgetauscht. Der Vorteil hierbei ist der anonyme Zugriff und die maximale Downloadgeschwindigkeit. Allerdings ist der Zugriff auf das Binary Usenet regelmäßig nur gegen Entgelt möglich. Das ist bei Webdownloads von so genannten Sharehostern grundsätzlich anders, hier gibt es zumeist eine kostenfreie Zugriffsmöglichkeit auf die von anderen Nutzern dort abgelegten und freigegebenen Dateien. Wer jedoch Wartezeiten, begrenzte Dateigrößen oder gedrosselte Downloadgeschwindigkeiten umgehen will, muss sich registrieren und Gebühren zahlen. Sharehoster, wie etwa der wohl prominenteste Vertreter Rapidshare, sind auf das Speichern, Verwalten und Verteilen von Dateien spezialisiert. Man benötigt lediglich einen handelsüblichen Browser sowie einen Link auf die jeweilige Webadresse, um die betreffende Datei herunterladen zu können.
Um es ganz klar zu sagen: Die Nutzung von Filesharing-Software an sich ist nicht illegal. Die einzelnen Programme können in der Regel jedenfalls für den Privatgebrauch kostenlos heruntergeladen und genutzt werden, etwa für den schnelleren Download von großen Dateien. So werden beispielsweise stets die aktuellen CD-/DVD-Dateien des Linux-Betriebssystems (u a. Ubuntu, Debian etc.) auch zum Download via Filesharing-Software angeboten, um die Ladezeit zu verkürzen. Auch die Nutzung von Usenet-Angeboten oder Webdownloads sind grundsätzlich nicht rechtswidrig. Es kommt immer auf die konkreten Inhalte an, die getauscht bzw. heruntergeladen werden.
So jedenfalls der Grundsatz – die einzelnen Problemkreise dieser Materie gilt es im Rahmen dieses Ratgebers zu klären. Ob und inwieweit der Internetanschlussinhaber haftet, ob Eltern für ihre Kinder verantwortlich sind, ob Gäste des Hauses beaufsichtigt bzw. belehrt werden müssen, wie gut die technische Absicherung des Routers bzw. des Computers sein muss, wer sich wann wodurch strafbar macht und wie kostspielig es werden kann, wenn man erwischt wird – diese Fragen und noch einiges mehr zählen zu den wichtigsten Aspekten beim Thema Filesharing.
Sowohl aus technischer wie auch aus juristischer Sicht ist hier noch längst nicht alles abschließend geklärt, sodass die Gemengelage für den „Otto-Normal-Bürger“ nur schwer überschaubar ist.
2 Grundzüge des Urheberrechts
Das Urheberrecht stellt einen ganz zentralen Aspekt im Problemfeld Filesharing dar. Anhand dieser Rechtsmaterie wird beurteilt, ob im Einzelfall eine zulässige Privatkopie oder eine illegale Raubkopie vorliegt. Um auch als Nichtjurist die Rechtslage einschätzen zu können, müssen zunächst einmal die Grundlagen erläutert werden, bevor in weiteren Schritten die Voraussetzungen einer Privatkopie und auch die speziellen Rahmenbedingungen beim Filesharing genauer unter die Lupe genommen werden können.
2.1 Grundlagen
Im Vergleich zu den „klassischen“ Medien wird es dem Nutzer im Internet denkbar einfach gemacht, fremde Texte, Bilder, Musikstücke, Videos o.ä. zu kopieren und für eigene Zwecke zu verwenden. In der Praxis kommt nicht selten „Textklau“ vor, auch in Beschreibungen von Onlineauktionen findet sich das eine oder andere Foto, das ursprünglich nicht dafür vorgesehen war und auch nicht vom Auktionsbetreiber stammt. Die technische Möglichkeit, ganz simpel durch wenige Mausklicks an fremde Inhalte zu gelangen, darf nicht missverstanden werden. Denn nur weil Waren offen in Supermarktregalen liegen, darf man sie ja auch nicht so einfach ohne zu bezahlen mitnehmen!
Grundsätzlich ist es so, dass nicht nur Erwachsene, sondern auch
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