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Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme

Titel: Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: entwickler.press
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versehen. Dies muss jedoch deutlich erkennbar gemacht werden, sodass man bereits vor dem Kauf, also im Zweifel auf der Verpackung oder durch diese hindurch, sehen kann, ob und welcher Kopierschutz eingesetzt wird. Ein solcher darf als so genannte „geeignete technische Maßnahme“ nicht umgangen bzw. ausgehebelt werden. Bei der Bewertung, ob ein konkreter Kopierschutz auch „geeignet“ im Sinne des Gesetzes ist, spielt es keine Rolle, dass so ziemlich jeder Kopierschutzmechanismus heutzutage zu knacken ist, es kommt ja zumeist lediglich auf den notwendigen Aufwand an. Wenn ein Kopierschutz generell funktioniert und im Wesentlichen dem Stand der Technik entspricht, dann ist er auch geeignet. Bisweilen lassen sich bestimmte Verfahren schon dadurch austricksen, dass das jeweilige Medium nicht auf einem Windows-PC abgespielt bzw. kopiert, sondern auf einem Linux-System eingesetzt wird.
    Das Abspielen z. B. einer Musik-CD in einem CD-Player und die gleichzeitige Aufnahme auf eine Audiokassette oder über den analogen Eingang der PC-Soundkarte ist kein Umgehen des vorhandenen Kopierschutzes, ebenso wenig das Aufnehmen von Video-DVDs auf VHS-Videokassetten. Denn bei diesen Abspiel- bzw. Aufnahmeverfahren wird der Kopierschutz nicht umgangen, weil der lediglich bei digitalen 1:1-Kopien greift. Ein analoges Vervielfältigen digitaler Medien ist daher zulässig. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn ein analoger Kopierschutz vorhanden ist, wie er teilweise etwa auf VHS-Videos eingesetzt wurde. Wird jedoch eine extra Software eingesetzt, um digitalen Kopierschutz auszuhebeln, so ist dies ein rechtswidriger Vorgang. Die Tatsache, dass derartige Software leicht und frei zugänglich im Internet zu finden ist, bedeutet noch lange nicht, dass sie hierzulande auch genutzt werden darf.
    Nach deutscher Rechtslage ist außerdem das Bereithalten solcher Programme zum Download verboten, zum Teil auch schon die Verlinkung auf Websites mit solchen Tools. Zwar hat der Bundesgerichtshof 2011 entschieden, dass Verweise auf Kopierschutzsoftware im Rahmen von journalistischen Beiträgen auch zulässig sind, wenn die verlinkte Software Urheberrechtsverstöße nach deutschem Recht ermöglicht. Es muss sich dabei allerdings um einen der „Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag“ handeln. Dies dürfte also etwa auf eine private Homepage mit lediglich ein paar Links nicht zutreffen, auf ein großes News-Portal, wie Spiegel Online, Focus o. ä. schon eher. Es kann daher nur empfohlen werden, im Zweifel lieber auf Verlinkungen von Internetseiten mit Kopierschutz-Tools zu verzichten.
    Herstellung
    Eine Privatkopie darf von keiner „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage“ angefertigt werden. Leiht man sich beispielsweise von einem Bekannten eine Original-Musik-CD aus, so fällt diese nicht darunter, sie ist vielmehr sogar eine offensichtlich rechtmäßige Vorlage. Befindet sich auf der CD keine Kopierschutzmaßnahme oder erfolgt die Kopie auf analogem Weg, so darf eine Privatkopie angefertigt werden. Erhält man hingegen kein Originalmedium, sondern beispielsweise eine kopierte Film-DVD, die nicht die Aufnahmen der letzten Geburtstagparty o. ä., sondern einen Spielfilm enthält, so ist davon auszugehen, dass diese Kopie rechtswidrig erfolgt sein dürfte. Denn um eine digitale 1:1-Kopie erstellen zu können, muss jedenfalls bei Video-DVDs in aller Regel ein Kopierschutzverfahren umgangen werden.
    Aber auch in Bezug auf diese Voraussetzung der einschlägigen Paragrafen gibt es denkbare Konstellationen, in denen die Sachlage nicht ganz so eindeutig ist. Bisweilen kann man ja gar nicht beurteilen, ob die Kopie, die man in den Händen hält, nun auf rechtmäßig oder auf rechtswidrige Art und Weise entstanden ist. Aber hier gilt der Zweifelsgrundsatz: Lieber die Finger weg von „dubiosen“ Kopien.
    Zugänglichmachen
    In erster Linie für die Verbreitung von Inhalten per Filesharing hat der Gesetzgeber eine weitere Voraussetzung aufgestellt. Bei der Herstellung einer Kopie darf keine „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ zum Einsatz kommen. Darunter fallen auf jeden Fall Videodateien aktueller Kino-Blockbuster oder erst auf Video erhältlicher Filme, aber natürlich auch Kopien aktueller Musikalben sowie jegliche Formen von kostenpflichtiger Software, E-Books oder Apps. Hingegen zählen generell frei verfügbare Inhalte, wie selbstkomponierte Songs, Freeware oder eigens gedrehte Videos

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