Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme
Handel, steht dem Erwerber anschließend das Recht zu, die CD bzw. DVD auch ohne Genehmigung seitens des Urhebers weiter zu veräußern.
Ablauf der Schutzfrist: 70 Jahre nach Tod des Urhebers bzw. 50 Jahre nach Erscheinen eines Fotos erlischt das Urheberrecht.
In diesen Ausnahmefällen kann sich ein Urheber also nicht auf seine Rechte berufen. Sie dienen dem Interessensausgleich zugunsten der Allgemeinheit.
Zusammenfassend lässt sich in puncto „legale Inhalte“ Folgendes festhalten:
Eigene Inhalte: Dazu zählen selbstgeschriebene Texte, selbst aufgenommene Fotos, selbstkomponierte Musik, selbstgedrehte Videos usw. Hierbei ist etwa bei Fotos jedoch das Recht am eigenen Bild zu beachten, sodass Abbildungen fremder Personen nicht ohne deren Einwilligung erfolgen dürfen.
Fremde Inhalte: Diese dürfen dann verwendet werden, wenn eine Einwilligung für den konkreten Verwendungszeck vorliegt. Im Zweifel sollte die Einwilligung schriftlich erfolgen, damit im Streitfall ein Nachweis möglich ist.
Inhalte ohne ausreichende Schaffenshöhe: Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da die Beurteilung der Schaffenshöhe nicht immer ganz einfach ist.
„Gemeinfreie“ Inhalte: Zu den amtlichen oder auch so genannten „gemeinfreien Inhalten“ zählen z. B. Gesetzestexte oder auch Gerichtsentscheidungen. Derartige Werke dürfen ohne weiteres verwendet werden.
Zitate: Diese dienen stets als Beleg der eigenen Leistung, sind besonders als Zitat zu kennzeichnen und müssen zwingend einen Quellennachweis enthalten. Zitate dürfen also nie Selbstzweck sein.
Ausnahmefälle: Beispielsweise für Pressespiegel, Unterrichtsmaterial oder auch Privatkopien bestehen Ausnahmevorschriften.
Wie dargelegt, kann es im Einzelfall recht schwierig sein, die Unterscheidung zwischen Urheberrechtsverletzung an und rechtmäßiger Verwendung von Werken zu treffen; dies gelingt auch Juristen längst nicht immer zuverlässig. Das Urheberrecht hat sich längst zu einer Spezialmaterie entwickelt, sodass es im Zweifel auch eines Spezialisten bedarf, um die Einordnungen korrekt vorzunehmen. Somit kann als Faustregel nur gelten: Die eigenen Inhalte sind juristisch betrachtet am sichersten!
2.2 Recht auf Privatkopie
Eine Einschränkung der Rechtsposition von Urhebern besteht in dem Recht auf Anfertigung und Verwendung einer Privatkopie. Diese Problematik ist in der Praxis normalerweise im Umfeld von Dateientausch per Filesharing, aber nach wie vor auch z. B. auf dem Schulhof angesiedelt. Denn es dürfte auch für juristische Laien einleuchtend sein, dass Kopien von fremden Dateien, die dann „unter eigener Flagge“ online gestellt werden, aufgrund der Reichweite des weltweiten Datennetzes nicht mehr unter den Begriff „privat“ eingeordnet werden können. Dennoch sollten die Basics der Voraussetzungen für (legale) Privatkopien bekannt sein, um diese von (rechtswidrigen) Raubkopien abgrenzen zu können. Denn die Grenze, die dazwischen verläuft, ist recht schmal.
Im Gesetz ist, entgegen einer weit verbreiteten Auffassung, nach wie vor das Recht auf Privatkopien verankert. Die Voraussetzungen sind jedoch derart hoch, dass es schon aus technischen Gesichtspunkten sehr schwierig ist, eine legale Kopie für private Zwecke anzufertigen und den Vorgaben des Gesetzgebers gerecht zu werden.
Privater Zweck
In erster Linie muss die angefertigte Kopie einer rein privaten Verwendung dienen. Der kopierte Film darf also für den Videoabend mit ein paar Freunden verwendet, die kopierte Musik-CD im Autoradio abgespielt und die digitalisierten Songs auf dem eigenen MP3-Player abgespielt werden. Eine Vorführung der duplizierten Video-DVD vor mehr als ca. sieben Personen geht schon über die Grenze der Privatheit hinaus, ebenso das Abspielen von auf Festplatte kopierten Musik-CDs auf öffentlichen Partys. Selbstverständlich stellt auch das Bereitstellen von kopierten Inhalten auf der eigenen Internetseite keine rein private Verwendung mehr dar. Mitunter gestaltet sich der jeweilige Lebenssachverhalt jedoch nicht ganz so eindeutig, sodass die Grenze nicht immer klar zu ziehen ist. Im Zweifel sollte die Bewertung durch einen Fachmann erfolgen, man kann sich beispielsweise bei einem entsprechend spezialisierten Anwalt oder auch bei der Verbraucherzentrale beraten lassen.
Kopierschutz
Neben der privaten Nutzung gilt es in puncto Kopierschutz aufmerksam zu sein. Inzwischen sind eigentliche alle Video-DVDs/-Blurays und auch sehr viele Musik-CDs mit Kopierschutzverfahren
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