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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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verkürzte Kündigungsfristen einlassen.
    Beispiel: Verkürzte Kündigungsfrist
    Oliver Neumann bekommt eine Kündigung, bei der seine tarifliche Kündigungsfrist von sechs Monaten eingehalten wurde. Als er seinem Arbeitgeber damit droht, vor Gericht zu gehen, bietet dieser ihm 1.000 Euro Abfindung an. Herr Neumann ist damit einverstanden, hat aber noch einen Monat Urlaub offen. Um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen, einigt man sich darauf, dass der Arbeitgeber eine neue Kündigung ausstellt, in der er die Kündigungsfrist um einen Monat verkürzt. Im Gegenzug wird die Abfindung auf 3.500 Euro erhöht.
    Ergebnis: Die Sozialversicherung prüft nach, ob bei einer Kündigung die vorgeschriebenen Kündigungsfristen eingehalten wurden. Es gilt das Entstehungsprinzip, so dass es bei tariflichen Zahlungsansprüchen nicht darauf ankommt, ob der Arbeitnehmer auf einen Teil der Kündigungsfrist verzichtet hat. Somit wird der in der Abfindung versteckte Monatslohn herausgenommen und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt.
    Als Arbeitnehmer sind Sie dann auf der sicheren Seite, wenn der Arbeitgeber Ihnen auf jeden Fall den Abfindungsbetrag als Nettoauszahlung garantiert. Dies wird durch die Formulierung „Brutto = Netto“ erreicht.
    Auf einen Blick: So nehmen Sie Ihre Ansprüche wahr
Prüfen Sie,

ob für Sie ein Tarifvertrag gilt und dadurch bestimmte Ausschlussfristen bestehen,

ob bestimmte Ausschlussfristen in Ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind,

ob eine Schlichtungsstelle zuständig ist, weil Sie Auszubildender sind,

wie hoch die Erfolgschancen einer Klage sind,

welche Klagefristen Sie einhalten müssen,

welche Gerichts- und Anwaltskosten auf Sie eventuell zukommen,

ob Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben möchten und eine Sperrfrist in Kauf nehmen können,

ob das Abfindungsangebot Ihres Arbeitgebers mindestens einem halben Gehalt pro Beschäftigungsjahr entspricht.

Nach der Kündigung – wie geht es weiter?
    Nach dem Job ist vor dem Job – mit diesem Schlagwort könnte man die Situation nach einer Kündigung kennzeichnen. Unabhängig von der Frage, ob Sie gegen eine Kündigung gerichtlich vorgehen, müssen Sie einige wichtige rechtliche Dinge beachten.
    In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie
gegenüber Ihrem alten Arbeitgeber haben (ab S. 98),
gegenüber der Arbeitsagentur haben, wenn Sie bis zum Kündigungszeitpunkt keine neue Stelle antreten (ab S. 105),
bei Bewerbungen oder im neuen Job haben, wenn Sie gekündigt wurden (ab S. 109).
    Sofortmaßnahme: das Arbeitszeugnis einfordern
    Auch wenn Sie und Ihr Arbeitgeber zunächst friedlich, das heißt ohne Kündigungsschutzprozess, auseinandergehen, zeigt die Erfahrung: Wenn es um das Arbeitszeugnis geht, dann prallen nicht selten unterschiedliche Meinungen aufeinander. Dies kann schließlich dazu führen, dass man sich trotz akzeptierter Kündigung vor Gericht trifft und über den Umfang und Inhalt des Arbeitszeugnisses streitet. Dies sollten und können Sie unbedingt vermeiden, indem Sie sich möglichst emotionslos und vor allem rechtzeitig mit Ihrem Arbeitgeber nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf einen Termin für die Ausstellung des Arbeitszeugnisses einigen. Sie sollten auf keinen Fall mit Ihrem Zeugniswunsch abwarten, bis Sie nicht mehr im Unternehmen sind, erst recht nicht, bis im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung das Verfahren beendet ist.
    Gründe, das Arbeitszeugnis zeitnah einzufordern

Sie benötigen ein zeitnahes Zeugnis für Ihre Bewerbungen.

Zeitnahe Zeugnisse sind erfahrungsgemäß ausführlicher und individueller.

Zeugnisse, die noch während Ihrer Kündigungsfrist ausgestellt werden, lassen sich leichter auf dem kurzen Dienstweg korrigieren.
    Wenn Sie noch während die Kündigungsfrist läuft ein Arbeitszeugnis einfordern, ergibt sich folgende Schwierigkeit: Auf Zeugnisse besteht zwar ein Rechtsanspruch, dieser ist aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu realisieren. Daher kann der Arbeitgeber die Ausstellung eines Endzeugnisses noch während des Laufs einer Kündigungsfrist verweigern. Auch können Sie sich nicht schon während der Kündigungsfrist gegenüber einem Dritten mit einem Arbeitszeugnis bewerben, in dem das Austrittsdatum noch in der Zukunft liegt. Aus diesem Dilemma gibt es aber zwei elegante Auswege.
    Das Zwischenzeugnis
    Das Zwischenzeugnis ist der Königsweg für Ihre optimale Ausgangslage bei sofortigen Bewerbungen – vor

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