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Gekuendigt - Was nun

Gekuendigt - Was nun

Titel: Gekuendigt - Was nun Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Thomas Muschiol , Friederike Decoite
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Presseberichte über Massenentlassungen bei Unternehmen und Konzernen, in denen von Abfindungen in teilweise astronomischer Höhe zu lesen ist. Auch wenn man sich einen durchschnittlichen Verhandlungstag bei einem Arbeitsgericht anschaut, könnteman auf den Gedanken kommen, dass eine Kündigung fast immer eine Abfindung zur Folge hat. Tatsächlich wird in den meisten Fällen von beiden Seiten an einen streitentscheidenden Abfindungsvergleich gedacht, auch wenn dies zu Beginn eines Prozesses nicht gleich angesprochen wird.
    Kein gesetzlicher Abfindungsanspruch
    Anders als in einigen Nachbarländern – so gibt es in Österreich den sogenannten Abfertigungsanspruch – sieht unser Recht allerdings keinen automatischen Anspruch auf eine Abfindung vor. Es gilt der Grundsatz:
Entweder ist die Kündigung unberechtigt, dann hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch, oder
die Kündigung ist berechtigt, dann durfte der Arbeitgeber also zu dieser Maßnahme greifen und es besteht eigentlich keine Veranlassung für ihn, eine Abfindung zu zahlen.
    Gleichwohl gibt es eine ganze Reihe von Konstellationen, wo letztendlich doch eine Abfindung gezahlt wird. An welcher Stelle im Prozess die Zeichen für eine Abfindungsverhandlung am günstigsten stehen, kann nicht generell beantwortet werden. Grundsätzlich sollten Sie aber als Arbeitnehmer nicht das erste Angebot machen, sondern abwarten, ob der Arbeitgeber einen ersten Vorschlag unterbreitet. Dies kann auch schon außergerichtlich der Fall sein.
    Ein freiwilliges Angebot annehmen?
    Bei der betriebsbedingten Kündigung hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass der Arbeitgeber bereits mit der Kündigung eine Abfindung anbieten kann. Diese wird Ihnen dann ausgezahlt, wenn Sie bereit sind, auf eine Kündigungsschutzklage zu verzichten.
    Beispiel: Das Angebot im Kündigungsschreiben
    Hauke Meier findet folgendes Kündigungsschreiben vor: „Hier- mit kündigen wir Ihnen aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie eine Abfindung in gesetzlicher Höhe beanspruchen können, wenn Sie innerhalb der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage keine Klage einreichen.“
    So wägen Sie ab
    Die Entscheidung, auf ein solches Angebot einzugehen, ist nicht immer einfach. Sie setzt eine Einschätzung voraus, ob bei einer Kündigungsschutzklage mehr herauskäme als beim Einverständnis mit dem Angebot des Arbeitgebers. Sie müssen sich also fragen, welche Konsequenzen es hat, wenn Sie auf das Angebot Ihres Arbeitgebers nicht eingehen:
Dies hängt zunächst von der Einschätzung der Prozessaussichten ab. Sind diese eher schlecht, so sollten Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, denn ansonsten kann es Ihnen passieren, dass Sie vor Gericht völlig leer ausgehen.
Doch vielleicht stimmt Sie das Angebot skeptisch und an Ihrer Kündigung ist etwas faul? Gleichwohl sollten Sie dasAngebot selbst dann nicht leichtfertig ablehnen, wenn Sie einen groben Fehler in der Kündigung entdecken.
Die Klage empfiehlt sich vor allem dann, wenn es Ihr vorrangiges Ziel ist, tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden, und Sie auch im Prozess nicht vorhaben, auf ein Abfindungsangebot einzugehen. Gesetzlich vorgesehen sind 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis bestanden hat.
    Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber daher schon im Kündigungsschreiben eine „gesetzliche Abfindung“ an, können Sie im Kündigungsschutzprozess nicht unbedingt eine höhere Summe herausholen. Denn auch die Gerichte halten sich an die Faustformel für Abfindungen: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt.
    Wichtig
    Prüfen Sie, ob das freiwillige Abfindungsangebot Ihres Arbeitgebers einem halben Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr entspricht.
    Grundsätzlich sollten Sie sich vor Abschluss einer Beendigungsvereinbarung von einem Rechtsanwalt beraten lassen, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann und möglicherweise eine höhere Abfindung ausgehandelt werden kann.
    Abfindungssumme und Nettoklausel
    Beachten Sie, dass Abfindungen steuerpflichtig sind, es werden jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Aber aufgepasst: Die Sozialversicherung prüft genau, ob es sich tatsächlich um eine Abfindung oder um (teilweise) versteckten Arbeitslohn handelt. Beispielsweise, wenn eine reguläre Abfindung mit noch offenem Urlaubsgeld aufgestockt wird oder wenn Sie sich in einem Vergleich auf

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