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Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer

Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer

Titel: Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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Gerichtsurteilen. Es ist doch erstaunlich, wie viele Irrtümer bereits die Gerichte beschäftigt haben. Aber schon der große deutsche Dichter Johann Wolfgang von Goethe hat den Satz geprägt: „Wenn man alle Gesetze studieren wollte, so hätte man gar keine Zeit mehr, sie zu übertreten.“.
     
     
     

Eltern haften für ihre Kinder
     
    Wir alle kennen als aufmerksame Beobachter Verbotsschilder, a uf denen sich der Satz findet „Eltern haften für ihre Kinder“. Aber stimmt das wirklich?
     
    Nicht in jedem Fall, wie das Amtsgericht München urteilte. Man kann nicht pauschal mit einem solchen Schild die Eltern generell für alle Schäden haftbar machen, die das Kind anrichtet. Ebenso wenig kann man mit einem solchen Satz in jedem Fall Ansprüche mit einer Begründung einer generellen Aufsichtspflicht herleiten. Es reicht oftmals aus, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie dem Kind gesagt haben, dass es sich regelkonform verhalten soll. Im vorliegenden Fall ging es um ein siebenjähriges Kind, welches mit seinem Fahrrad ein BMW Cabriolet gerammt hatte und einen Schaden verursachte. Der Kläger argumentierte, die Eltern hätten die Aufsichtspflicht verletzt und wollte Schadenersatz. Das Amtsgericht sah es jedoch als spontane „Fehlreaktion des Kindes“ an, die nie ausgeschlossen werden könnte und verneinten eine Ersatzpflicht der Eltern.
     
    Fundstelle: Amtsgericht München, Aktenzeichen 322 C 3629/07
     
    Grundsätzlich können Eltern nur dann zur Rechenschaft gezogen werden, wenn sie die Aufsichtspflicht nachweisbar verletzt haben, indem sie etwa ohne entsprechende Belehrung oder Aufklärung das Kind allein gelassen haben.
     
     
Wussten Sie übrigens,....
    ...dass Eltern auch nicht in jedem Fall die Rechnungen ihrer Kinder bezahlen müssen? Um gültige Verträge einzugehen brauchen Kinder im Vorfeld eine Zustimmung und das Einverständnis der Eltern. Nur so kann überhaupt ein Vertrag eingegangen werden, aus denen sich eine Rechnung begründen ließe. Gab es jedoch im Vorfeld weder die Zustimmung noch das ausdrückliche Einverständnis der Eltern, können diese später nicht für die Rechnung haftbar gemacht werden. Anders sieht es aus, wenn die Eltern ausdrücklich eine Bürgschaft übernommen haben, dann können die Eltern für die Rechnung haftbar gemacht werden. Diese Bürgschaft ist im Vorfeld durch den Verkäufer oder Vertragspartner, der einen Zahlungsanspruch herleitet, jedoch einzuholen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen III ZR 152/05 als Bestätigung des Urteil des Landgerichts Bonn, Aktenzeichen 2 O 472/03).

Kinder müssen um 22.00 Uhr zu Hause sein
     
    Es wird immer wieder gern behauptet, der Gesetzgeber verlangt, dass Kinder um 22.00 zu Hause sein müssten. In dieser Generalität ist dies jedoch ein Mythos, der sich in keiner Form belegen lässt. Dieses 'Ausgehverbot' wie es immer wieder gern genannt wird, bezieht sich nämlich nur auf jugendgefährdende Orte, wie zum Beispiel Kneipen, Diskotheken oder Bars. Ein generelles Verbot, wonach Kinder nach 22.00 Uhr nicht mehr in Kinos, Show - Veranstaltungen oder Ähnlichem sein dürften sieht der Gesetzgeber jedoch nicht vor.
     
    Fundstelle: Jugendschutzgesetz §§ 4, 5
     
     
Wussten Sie übrigens,....
     
    ….dass der Umgang mit seinen Kindern in der Regel nicht immer vor Gericht erzwungen werden kann? Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sich von dem Grundsatz verabschiedet, wonach jeder Elternteil ein generelles Recht darauf hat, mit seinen Kindern nach einer Trennung umgehen zu können und sieht das Kindeswohl vor dem elterlichen Umgangsrecht. Ein erzwungenes Recht, nach einer Trennung mit seinem Kind umzugehen, würde ein „mit Zwangsmitteln erreichter Umgang“ sein und würde damit nicht automatisch „dem Kindeswohl dienen“. (Fundstelle: BvR 1620/04)
     
     

Nach der Scheidung steht Unterhalt zu
     
    Wir bleiben kurz bei den Trennungen und werfen einen Blick in die Brieftasche. Sehr weit verbreitet ist die Annahme zu hören, dass es nach einer Scheidung das „Recht auf Unterhalt“ geben würde. Dies ist in dieser Ausdrucksweise ebenfalls ein Mythos, der sich in keinster Form belegen lässt. Denn das Gesetz sieht es anders und sagt, dass nach einer Scheidung jeder „selbst für seinen Unterhalt“ sorgen muss. Nur wer nicht in der Lage ist, dies zu tun, hat einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen und Unterstützung durch den Anderen. Das glauben Sie nicht? Werfen Sie einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB),

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