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Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer

Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer

Titel: Knallhart nachgefragt - Die populaersten Mythen und Irrtuemer Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walter Schlegel
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Rückfluges auch dann gilt, wenn der Hinflug nicht wahrgenommen wird. Doch das ist falsch, wie Gerichte immer wieder im Einzelfall entschieden haben. Die Entscheidungen der Richter, die zugegeben jeweils ausschließlich auf den Einzelfall bezogen waren, verneinten den Anspruch auf die Gültigkeit des Rückfluges, wenn der Hinflug nicht angetreten wurde und stimmten der Argumentation der Fluggesellschaften zu, die damit aufwarteten, dass die Buchung eines Hin – und Rückfluges als gemeinsames Einzelprodukt anzusehen sei und nicht als zwei separate Produkte. Tritt der Kunde den Hinflug nicht an ohne umzubuchen oder zu stornieren, gibt er damit zu verstehen, auf die ursprünglich gewollte Leistung zu verzichten. In dem Fall darf die Fluggesellschaft (was sie auch bei stark frequentierten Strecken häufig macht) das Rückflugticket wieder in den Verkauf geben und damit den Platz vergeben. In dem Fall muss der Gast also ein neues Ticket kaufen und damit in der Regel den höheren Preis bezahlen.
     
    Das mag zugegeben nur auf den wirklich stark frequentierten Strecken der Fall sein, sofern der Gast, der ursprünglich gebucht hat, hier überhaupt noch ein Ticket erhält. Denn viele Gesellschaften zeigen Kulanz in den Fällen, in denen die Maschine nicht ausgebucht ist und ermöglichen den Rückflug. Ist die Maschine jedoch ausgebucht, dann darf die Gesellschaft problemlos das Rückflugticket verkaufen, um die Nachfrage zu befriedigen. Immerhin hat der Fluggast mit dem verfallenen Hinflug durch seine Handlungsweise (konkludent) zum Ausdruck gebracht, er nimmt das gebuchte Paket nicht in Anspruch. So entschieden zum Beispiel das Amtsgericht Erding unter Aktenzeichen 4 C 129/07 und das Landgericht Frankfurt unter Aktenzeichen 2 – 2 O 243/07.
     
    Diese Praxis wird von den Verbraucherzentralen bekämpft und so konnte gegen die Gesellschaft British Airways wegen ähnlicher Praktiken auch ein Erfolg verzeichnet werden, aber ein Grundsatzurteil fehlt bislang. Deshalb der Tipp: Überlegen Sie es sich zweimal einen Hin – und Rückflug nur wegen des günstigeren Preises zu buchen, wenn Sie wissen, dass der Hinflug nicht benötigt wird.
     
     
     
Wussten Sie schon, ….
     
    …. dass Reisebüros keine Schnäppchen für Sie suchen müssen? Viele Menschen planen die schönste Zeit des Jahres gern mit dem Reisebüro und vertrauen darauf, dass das Reisebüro die richtigen Schnäppchen für sie im geplanten Urlaubsland herausfindet. Man vertraut auf ein gutes Gesamtpaket und auf ein gutes Preis - / Leistungsverhältnis. Aber muss dem auch so sein?
     
    Nein, wie ein Gericht aus München feststellte. Urlauber hatten geklagt, dass das Reisebüro nicht die möglich günstige Variante empfohlen und verkauft hat, sondern ein Paket, welches deutlich teurer war, obwohl die günstigere Variante für den selben Urlaub ebenfalls im Angebot des Reisebüros und damit möglich gewesen wäre. Die Urlauber verloren und das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass ein Reisebüro keinesfalls die Pflicht habe, auf günstigere mögliche Preise im vorhandenen Angebot hinzuweisen. Diese flicht besteht nur dann, wenn der interessierte Gast ausdrücklich die Leistung fordert, das günstigste Angebot zu wollen oder das Reisebüro die Leistung verspricht, das günstigste mögliche Angebot anzubieten. Wenn das jedoch nicht ausdrücklich verlangt wird, dann darf das Reisebüro auch die teurere Reise mit einem höheren Provisionsanspruch zum eigenen Nutzen verkaufen. So entschieden durch das Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 233 C 2841 6/06.
     
     

Der Preis auf der Ware im Supermarkt zählt
     
     
    Vielleicht ist es Ihnen schon so gegangen oder einen Ihrer Freunde: Sie gehen durch den Supermarkt, erkennen dort ein Produkt und sehen einen günstigen Preis auf dem Klebeetikett an der Ware. Kurzerhand und vom günstigen Preis überzeugt legen Sie dieses Produkt in den Einkaufskorb und gehen zur Kasse. Dort jedoch sehen Sie, wie die Kassiererin einen anderen Preis in die Kasse tippt, der höher ist als der Preis auf dem Klebeetikett. Müssen Sie den höheren Preis bezahlen oder können Sie auf den geringeren, auf dem Etikett befindlichen, Preis bestehen?
     
    In Deutschland ist es leider nicht ganz so einfach wie es den Anschein hat. Denn im Kaufrecht unterscheiden wir zwischen einem Verpflichtungs – und einem Erfüllungsgeschäft. Im Verpflichtungsgeschäft verpflichten Sie sich eine Ware abzunehmen und der Verkäufer verpflichtet sich,

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