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Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt

Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt

Titel: Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Langenscheidt
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schon ungefähr 300-mal mehr über Ihre Rechte beim Kauf als der zappelige dürre Verkäufer im Klamottengeschäft, dem Sie die Hose mit dem klemmenden Reißverschluss zurückbringen und der immer neue Ausreden erfindet, um sich vor der Reklamation zu drücken.
Bisher standen Sie diesen Ausreden immer hilflos gegenüber?
Sie wollen den Kerl bei der nächsten Reklamation endlich mal in Grund und Boden reden?
Sie haben aber nicht jedes Mal einen Anwalt dabei, wenn Sie shoppen gehen?
Kein Problem bei Reklamationen mit unserer

TOP 5
der Verkäuferausreden
Hier finden Sie die beliebtesten Verkäuferausreden bei Reklamationen
– und die juristisch korrekten
Antworten, die Ihr Anwalt darauf geben würde
– wenn er dabei wäre.

TOP 1:
Kein Kassenbon
    Verkäufer sagt:
Sorry, aber ohne Kassenbon können wir da leider echt gar nichts machen. Ohne den können wir ja nicht wissen, ob Sie die Hose wirklich in unserem Geschäft gekauft haben.
    Verkäufer meint:
Das behaupte ich jedenfalls einfach mal. Und meistens komme ich mit dieser Nummer auch durch.
Schließlich hebt kein normaler Mensch alle seine Kassenbons auf.
    Anwalt antwortet:
Ich trete für meinen Mandanten gemäß §§ 371, 373 der Zivilprozessordnung den Augenscheins- und Zeugenbeweis für den Erwerb der Ware in Ihrem Geschäft an.
    Anwalt meint:
Guck mal: Hier klebt noch euer Preisschild, hier ist der EC-Kartenbeleg für den Kauf, und die Ehefrau war auch dabei, als die Hose hier gekauft wurde. Also musst du sie zurücknehmen!
In der Zivilprozessordnung steht natürlich nicht , dass Kassenbons das einzig zulässige Beweismittel in einer Mängelklage sind. Verkäufer halten diese verblichenen kleinen Siffzettel aber offenbar für die bedeutsamsten Beweisdokumente unserer Rechtsordnung. Eine notarielle Urkunde mit Unterschrift, Wappen und Siegel ist ja auch im Grunde ein Dreck gegen solch einen Registrierkassenwisch! Und deshalb gilt in fast jedem Geschäft die eiserne Regel: Ohne Kassenbon keine Reklamation!
Dass man mit einem EC-Kartenbeleg oder einem Preisschild genauso rechtswirksam beweisen kann, dass man den kaputten DVD-Player in seinem Geschäft gekauft hat, auf diese Idee kommt kaum ein Verkäufer.
Oder vielleicht war ja die Gattin beim Einkauf dabei und kann den Kauf bezeugen. Ja, auch das reicht! Frauen sind in der Regel mindestens so glaubwürdig wie ein Kassenzettel! Und, liebe Männer, eine Frau verlieren Sie auch nicht so schnell! Der durchschnittliche deutsche Mann verliert im Laufe seines Lebens ca. 500 Kassenzettel, aber nur 3-5 Frauen!
Merke:
Vergessen Sie die Kassenbons, vertrauen Sie ruhig auf die Beweiskraft Ihres Partners und gehen Sie öfters mal zu zweit einkaufen!

TOP 2:
Reduzierte Ware
    Verkäufer sagt:
Oh, das tut mir echt total leid, aber reduzierte Ware können wir wirklich nicht zurücknehmen. Steht auch extra da oben auf dem Schild: Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen.
    Verkäufer meint:
Klingt doch logisch, oder? Wenn wir die Ware schon so billig verkaufen, kannst du nicht auch noch erwarten, dass sie in Ordnung ist. Und wenn’s da oben steht, muss es ja wohl stimmen.
    Anwalt antwortet:
Die gesetzliche Sachmängel-Haftung des Verkäufers kann Verbrauchern gegenüber gemäß § 475 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auch für preisreduzierte Ware nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden. Mein Mandant hat daher einen Gewährleistungsanspruch.
    Anwalt meint:
Ist mir egal, was auf deinen Schildern und im Kleingedruckten steht. Bei kaputter Ware musst du haften, egal wie viel sie gekostet hat.
Reduzierte Ware ist bekanntlich „vom Umtausch ausgeschlossen“ und deshalb kann man sie auch nicht reklamieren. Ach tatsächlich? Reduziert sind vor allem die Rechtskenntnisse von Verkäufern, die solch einen Stuss erzählen. Gucken Sie noch mal auf Seite 84 unter Rechtslage, Punkt 4 bis 7. Steht da etwa, dass das Gewährleistungsrecht nur für Waren gilt, die immer schon genauso viel gekostet haben, wie Sie dafür bezahlt haben? – Nein! Es kann Ihnen doch völlig wurscht sein, ob und wann der Verkäufer seine Preise anhebt oder senkt. Was kaputt ist, ist kaputt und kann reklamiert werden, egal wie billig es war. Das gilt natürlich nicht, wenn von Anfang an klar war, dass die Sache kaputt war. Kommen Sie jetzt also bitte nicht auf die Idee, ein Pfund Schweinehack aus dem Sonderangebot zurück in den Supermarkt zu bringen und sich zu beschweren: » Das grunzt ja gar nicht mehr! « Wenn hingegen Sie nach dem Verzehr anfangen

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