Langenscheidt Anwalt-Deutsch/Deutsch-Anwalt
Partner § 1353 Absatz 1 BGB um die Ohren! Das wirkt nicht? Dann drohen Sie mit der Kürzung von Unterhaltsansprüchen! Funktioniert auch nicht? – Dann lässt sich Liebe wohl auch nicht mit dem Anwalt erzwingen. Wer hätte das gedacht?
Ehebruch
Argumentative Schützenhilfe für Fremdgeher kommt manchmal von völlig unerwarteter Seite. Das Reichsgericht musste Ende des 19. Jahrhunderts einmal definieren, was eigentlich unter Ehebruch zu verstehen sei. Wer von seinem Ehepartner beim Flirten mit einem oder einer anderen erwischt wird, sollte unbedingt diese beiden Entscheidungen parat haben:
Der Ehebruch, ein „Vergehen gegen die Sittlichkeit“, wird, der Natur der Sache (…) entsprechend, durch die Geschlechtsvereinigung eines Ehegatten mit einer dritten Person erfüllt.
(RGSt. 7, S. 298, 299)
Dagegen stellt ein unerlaubter schamloser Verkehr des einen Ehegatten mit einer dritten Person anderen Geschlechts, mag er noch so sehr den Regeln und Geboten der Ehre, Zucht und Sitte Hohn sprechen, für sich allein, falls es faktisch nicht bis zur Vollziehung des Beischlafs gekommen ist, einen Ehebruch (…) nicht dar, gibt daher dem unschuldigen Ehegatten keinen Scheidungsgrund aus diesem Gesetze.
(RGSt. 14, S. 352, 354)
Na das ist doch eine Aussage! Das nächste Mal, wenn Sie nackt in einem fremden Kleiderschrank aufgegriffen werden, müssen Sie also nicht wieder behaupten, Sie seien der Heizungsableser. Es reicht völlig, wenn Sie sagen:
» Ätsch, du kannst uns gar nichts, wir haben nämlich nur Petting gemacht! «
Ob Sie mit dieser Nummer durchkommen, dafür übernimmt der Langenscheidt-Verlag allerdings keine Haf-tung …
Liebhaber verprügeln
Ein Ehemann kam früher als erwartet von der Schicht und erwischte seine Frau dabei, wie sie sich im Ehebett mit einem anderen Mann vergnügte. Dem bekam das Abenteuer gar nicht gut, denn der gehörnte Ehemann prügelte ihn grün und blau. Vor dem Landgericht Paderborn sahen sich die beiden wieder, denn der verprügelte Liebhaber klagte auf Schmerzensgeld. Die Richter sahen die Klage kritisch:
Trifft ein Ehemann im Schlafzimmer der Ehewohnung seine Ehefrau in flagranti mit einem Dritten an und greift er daraufhin in aufflammendem Zorn den Liebhaber der Ehefrau tätlich an und verletzt ihn, so kann das Mitverschulden des Verletzten im Einzelfall so hoch zu bewerten sein, dass jedenfalls ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht. So liegt der Fall hier. (…) Der Schmerzensgeldanspruch dient grundsätzlich nicht dem Zweck, demjenigen, der in eine fremde Ehe eindringt, hierbei im ehelichen Schlafzimmer in flagranti gestellt wird und sich dann einem nach den Umständen zu erwartenden körperlichen Angriff des Ehemannes ausgesetzt sieht, hierfür noch eine Genugtuung in Form eines Schmerzensgeldes zu verschaffen. (LG Paderborn, NJW 1990, S. 260)
Praxistipp:
Den Liebhaber der Ehefrau zu verprügeln kann sehr befreiend sein – und es kostet noch nicht einmal etwas!
Stellungswechsel
Licht aus, Socken anlassen und dann 12 Minuten Missionarsstellung. So läuft ordnungsgemäßer Sex in Deutschland ab. Aber kann man von seinem Ehepartner auch einmal einen Stellungswechsel verlangen? Oder ist so etwas unnormal und eine unzumutbare Schweinerei? Allerdings! – meinte jedenfalls ein Richter am Oberlandesgericht Stuttgart:
Lehnt ein Ehegatte Geschlechtsverkehr außerhalb der normalen Stellung oder Art (Petting) ab, so hat sich der andere zu fügen und zu der normalen Art zurückzukehren.
(BGB-RGRK, 12. Aufl. 1984, § 1353, Rn. 33)
Unwilligen Ehepartnern, denen die Beischlafpflicht aus § 1353 Abs. 1 BGB vorgehalten wird, kann diese Rechtsauffassung zumindest eine gewisse Erleichterung verschaffen:
» Na gut Eberhard, aber ich muss nur in der normalen Stellung und in der normalen Art. Also komm mal schön wieder runter von der Kommode und zieh gefälligst meine Pumps aus! «
Poppen
Was bedeutet eigentlich „poppen“? Diese Frage musste das Oberlandesgericht Hamburg klären, denn eine Beklagte fand, dass unter diesem Begriff doch wohl jeder das Gleiche verstehe – nämlich die Herstellung von Popcorn.
Entgegen der Annahme der Beklagten ist den angesprochenen Verkehrskreisen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, keineswegs seit frühester Kindheit die Herstellung von Popcorn als „poppen“ bekannt. Den Begriff „poppen“ kennen die Senatsmitglieder zwar, allerdings nicht von Kindesbeinen an, sondern erst etwa seit der Pubertät und in einem völlig anderen
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