Laß dich verwoehnen - Prostitution in Deutschland
Wiederherstellung der Gesundheit ein menschliches Grundrecht ist, so gilt dies auch für die sexuelle Gesundheit. Damit Menschen und Gesellschaften eine gesunde Sexualität entwickeln können, müssen die folgenden Sexual-Rechte weltweit anerkannt und mit allen Mitteln gefördert und verteidigt werden. Sexuelle Gesundheit gede iht nur in einer Umgebung, die diese sexuellen Grundrechte wahrnimmt, respektiert und ausübt.
1. Das Recht auf sexuelle Freiheit.
Sexuelle Freiheit als sexuelle Selbstbestimmung umfasst die Freiheit eines jeden Individuums, alle seine sexuellen Möglichkeiten zum Ausdruck zu bringen. Dies schliesst jedoch zu jeder Zeit und in jedweden Lebenssituationen alle Formen sexuellen Zwangs, sexueller Ausbeutung und sexuellen Mißbrauchs aus.
2. Das Recht auf sexuelle Autonomie, sexuelle Integrität und körperliche Unversehrtheit.
Dieses Recht beinhaltet die Fähigkeit zu selbständigen Entscheidungen über das eigene Sexualleben im Rahmen der eigenen persönlichen und sozialen Ethik. Es umfasst auch das Recht auf Verfügung über den und Lust am eigenen Körper, frei von jeder Art von Folter, Verstümmelung und Gewalt.
3. Das Recht auf eine sexuelle Privatsphäre.
Dies umfasst das Recht auf individuelle Entscheidungen und Verhaltensweisen in unserem Intimleben, solange diese nicht die Sexual-Rechte anderer beeinträchtigen.
4. Das Recht auf sexuelle Gleichwertigkeit.
Dies verlangt Freiheit von allen Formen der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Geschlechtsrolle, sexueller Orientierung, Alter, Rasse, sozialer Schicht, Religion oder körperlicher und seelischer Behinderung.
5. Das Recht auf sexuelle Lust.
Sexuelle Lust einschliesslich Selbstbefriedigung ist eine Quelle von körperlichem, seelischem, geistigem und spirituellem Wohlbefinden.
6. Das Recht auf Ausdruck sexueller Empfindungen. Sexuelle Äusserungen beinhalten mehr als erotische Lust oder sexuelle Handlungen. Menschen haben das Recht, ihre Sexualität durch Kommunikation, Berührungen, Gefühle und Liebe auszudrücken.
7. Das Recht auf freie Partnerwahl.
Dies bedeutet das Recht zu heiraten oder auch nicht, sich scheiden zu lassen und andere Formen verantwortungsbewusster sexueller Beziehungen einzugehen.
8. Das Recht auf freie und verantwortungsbewusste Fortpflanzungsentscheidungen.
Dies schliesst das Recht auf die Entscheidung ein, Kinder zu haben oder nicht; ihre Anzahl und die Abstände zwischen den Geburten zu bestimmen; und das Recht auf ungehinderten Zugang zu Mitteln der Fruchtbarkeits-Kontrolle.
9. Das Recht auf wissenschaftlich fundierte Sexualaufklärung.
Dieses Recht beinhaltet, dass sexuelles Wissen in einem Prozess unbehinderter Forschung und wissenschaftlicher Ethik gewonnen und in angemessener Weise auf allen gesellschaftlichen Ebenen verbreitet wird.
10. Das Recht auf umfassende Sexualerziehung.
Dies ist ein lebenslanger Prozess von der Geburt durch alle Lebensphasen und unter Einbeziehung aller sozialen Institutionen.
11. Das Recht auf sexuelle Gesundheitsfürsorge.
Zur Verhütung und Behandlung von allen sexuellen Fragen, Problemen und Störungen sollte allen eine angemessene Gesundheitsfürsorge zur Verfügung stehen.
Sexual-Rechte sind universale Grund-und Menschenrechte!
Anmerkungen
1 Walter Benjamin: Einbahnstraße. In: Werkausgabe. Band 10, S. 109. Frankfurt: Suhrkamp, 1980.
2 Camilla Paglia: »The Prostitute, the Comedian, and Me«. Interview mit Tracy Quan in Urban Desires, 1995.
3 Sperrgebietsverordnungen werden von Stadt zu Stadt unterschiedlich geregelt und umgesetzt. In einigen Städten wird die Prostitution auch innerhalb der Sperrgebiete geduldet oder zeitlich beschränkt. In anderen Städten wird zwischen Anbahnung und Ausübung der Prostitution unterschieden. Mehr dazu bei: Beate Leopold/Elfriede Steffan: Dokumentation zur rechtlichen und sozialen Situation von Prostituierten in der Bundesrepublik Deutschland. Stuttgart: Kohlhammer, 1997, S. 272 ff.
4 Abschrift der öffentlichen Sitzung des Verwaltungsgerichts Berlin, 35. Kammer, 11.5. 2000, Weigmann / Land Berlin, S. 4.
5 Schreiben an Rechtsanwältin Margarete von Galen vom 14. 12. 1999.
6 In der Sendung Mona Lisa vom 15. 1. 2001, im T agesspiegel 9. 5. 2001, S. 2.
7 »Sittenwidrig ist nicht die Prostitution, sondern unanständig und bigott ist die Art und Weise, in der unsere Rechtsordnung mit Prostituierten verfährt«, so die Münsteraner Kriminologin Ursula Nelles. Die Jura-Dozentin Susanne Baer nannte
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