Meine Rechte als Nachbar
Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten im Freien beispielsweise folgende Geräte und Maschinen werktags nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr betrieben werden: Motorkettensäge, Beton- oder Mörtelmischer, Baggerlader, Planiermaschine, Kehrmaschine, Mobilkran, Motorhacke, Rasenmäher, Elektromotor, Bauwinde, Förderband, Heckenschere, Fugenschneider, Hydraulikhammer (vgl. Anhang zur § 32. BImSchV).
Darüber hinaus dürfen auch folgende Maschinen und Gerätschaften in den Zeitabschnitten 7.00 bis 9.00 Uhr, 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser, Laubsammler.
Die zuständigen Behörden können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
Die Länder können darüber hinaus weitergehende Einschränkungen zum Schutz der Wohnbevölkerung erlassen. So hat z.B. Rheinland-Pfalz in seinem Immissionsschutzgesetz auch den Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern durch Privatpersonen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr untersagt.
Lärm von Fahrzeugmotoren
Auch der Lärm von Kraftfahrzeugen kann sehr störend sein. Daher enthalten einige Gesetze Sonderregelungen.
So ist es z.B. nach § 30 StVO verboten, unnötig Fahrzeugmotoren laufen zu lassen. Einige Lärmschutzverordnungen der Länder (so z.B. Bayern, Hessen, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz) enthalten ähnliche oder ergänzende Bestimmungen. Verboten ist auch das nächtliche Laufenlassen von LKW-Dieselmotoren zum Auffüllen des Bremsdruckbehälters. Ebenso das Verlassen eines LKW durch den Fahrer, während der Motor läuft. Auch das Laufenlassen des Motors von Fahrzeugen im Stand, um bei winterlichen Temperaturen die Scheiben abzukratzen, ist unzulässig.
Parkplatzlärm
Die Anwohner einer unbebauten Fläche ärgern sich darüber, dass diese als nächtlicher Parkplatz für LKW genutzt wird. Besonders störend ist hierbei das frühmorgendliche Starten, aber auch der laufende Betrieb von Kühlaggregaten einiger Fahrzeuge. Sie verlangen von der zuständigen Behörde entsprechende Maßnahmen. Mit Erfolg?
Das OVG Münster (JuS 2001, 91) vertrat in einem ähnlich gelagerten Fall die Ansicht, dass die zuständigen Behörden berechtigt sind, zum Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Lärmbelästigungen, die durch parkende LKW ausgelöst werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Die Miteigentümer eines Grundstücks können als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn das Grundstück aufgrund seiner Lage, seiner Größe, seiner Ausstattung und seiner Zugänglichkeit faktisch jederzeit als Abstell- und Parkplatz für LKW zur Verfügung steht, wobei es während der Nachtzeit typischerweise zu Verstößen gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften kommt. Im vorliegenden Fall wurden die Eigentümer aufgefordert, durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Absperren der Ein- und Ausfahrten, Tore, Schranken oder dergleichen sicherzustellen, dass ein Befahren zur Nachtzeit (22.00–6.00 Uhr) nicht möglich ist.
Standheizung
In einem reinen Wohngebiet ist der Betrieb einer handelsüblichen Standheizung nicht ohne Weiteres zulässig. Vielmehr kann sich im Einzelfall ein räumlich begrenzter Abwehranspruch des Betroffenen (hier: Wohnungseigentümer mit Schlafzimmer zur Straße) ergeben, wenn das Interesse an einem warmen Auto und eisfreien Scheiben demjenigen an einer ungestörten Nachtruhe weichen muss; das kann bereits dann der Fall sein, wenn in ausreichendem Abstand zur beeinträchtigten Wohnung öffentlicher Parkraum zur Verfügung steht (AG München, Urt. v. 7.1.2005 Az. 123 C 3000/03).
Sonstige Fragen zur Lärmbeeinträchtigung
Musizieren
Was gilt für das Musizieren in Wohnungen? In jedem Fall sind die Ruhezeiten (Mittags- und Nachtruhe) einzuhalten. In der Regel beginnt die Nachtruhe um 19.00 Uhr, spätestens um 20.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr bzw. um 7.00 Uhr. Berufsmusikern wird z.B. auch in Mietwohnungen ein tägliches Musizieren von 1,5 bis 2,5 Stunden zugebilligt.
Überlaute Autoradios
Auch das überlaute Abspielen von Autoradios (z.B. bei offenen Fenstern und Fahrzeugtüren) ist rechtswidrig.
Schallmessung
Besteht ein Anspruch auf Durchführung einer Schallmessung in der Nachbarwohnung? Nein. Das OLG Nürnberg (NJW-RR 1990, 908) hat einen solchen Anspruch versagt, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Im vorliegenden Fall wollte ein Mieter diese Messung im Rahmen eines
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