Meine Rechte als Nachbar
Flugplätzen haben im Regelfalle nur die Möglichkeit, durch passive Schallschutzmaßnahmen den Wohninnenbereich vor eindringendem Lärm zu schützen. Für Neubauten in Fluglärmbereichen werden in einer Verordnung Anforderungen an den Schallschutz gestellt. Sanierungsmaßnahmen beschränken sich häufig auf den Einbau von Schallschutzfenstern. Mit Hilfe der VDI-Richtlinie 2719 (Schalldämmung von Fenstern und deren Zusatzeinrichtungen) kann die erforderliche Schallschutzklasse ermittelt werden. Zuschüsse werden in der Schutzzone 1 nach dem Fluglärmgesetz vom Flughafenbetreiber auf Antrag gezahlt, freiwillige Leistungen teilweise auch in der Schutzzone 2.
Tipp
Weitere Hinweise erhalten Sie auf Anfrage von der Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V., An der Schmeilt 15, 40885 Ratingen, oder unter www.fluglaerm.de
Wer in Kenntnis des Betriebes eines Militärflughafens in dessen unmittelbarer Nähe auf seinem Grundstück ein Mehrfamilienhaus errichtet, kann später bei Lärmverhältnissen, die dann die enteignend wirkende Grenze überschreiten, keine Entschädigung verlangen (OLG Koblenz, Urt. v. 26.10.2005, Az. 1 U 98/01).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung vom 4.4.2012, Az. 4 C 8/09, u.a. Feststellungen zum „Nachtfluglärm“ getroffen. Es hat dargelegt, dass ein Lärmschutzkonzept, das eine weitgehende Lärmpause in der Nachtkernzeit vorsieht, es rechtfertigen kann, dass die Lärmschutzbelange der Anwohner in den Randstunden der Nacht weitgehend hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten. Es ist aber in diesen Fällen nicht gerechtfertigt, „die Nacht zum Tage“ zu machen.
Straßen- und Verkehrslärm
Es stellt sich die Frage, ob einem Anwohner ein Abwehranspruch im Zusammenhang mit der beim Bau einer öffentlichen Straße verursachten Lärmbelästigung zusteht. Entsprechend den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist beim Straßenbau sicherzustellen, dass keine Verkehrsgeräusche erzeugt werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Diese Aussage kann jedoch nicht als Anspruchsgrundlage, sondern allenfalls als Absichtserklärung angesehen werden. Entstehen Geräusche, so ist zunächst festzustellen, ob eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Zur Ermittlung wird man Messungen entsprechend den Immissionsrichtwerten der TA Lärm vornehmen müssen. Abwehransprüche sind jedoch regelmäßig ausgeschlossen, da der Anlieger den Lärm infolge der öffentlich-rechtlichen Widmung der Straße hinnehmen muss (vgl. BGH, NJW 1980, 582). Der Anlieger hat jedoch einen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Lärmbelästigung die „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ – im Bereich allgemeiner Wohngebiete tagsüber 70–75 dB (A) – überschreitet. Die Entschädigung ist ein Geldausgleich für notwendige Schallschutzmaßnahmen am beeinträchtigten Grundstück. Kann der Lärm auch durch die Schallschutzmaßnahmen nicht merklich verringert werden, hat der Anwohner darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch für die Wertminderung seines Grundstücks.
Tipp
Informationen zum Thema Lärm erhalten Sie auch beim Umweltbundesamt unter www.umweltbundesamt.de oder beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter www.bmu.de .
Grenzwerte zur Beurteilung der Zumutbarkeit bei Straßenlärm enthält die Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.6.1990 (BGBl. I S. 1036).
Straßen- und Verkehrslärm: Grundsätze
Straßen- und Verkehrslärm sind hinzunehmen, da die öffentlichen Straßen durch die Widmung eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung erfahren.
Bei erheblicher Belästigung durch Verkehrslärm, welcher durch eine Lärmmessung und die Überschreitung entsprechender Grenzwerte festgestellt wird, besteht ein Entschädigungsanspruch für notwendige Schallschutzmaßnahmen.
Kann durch die Schallschutzmaßnahmen die Beeinträchtigung durch Verkehrslärm nicht auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden, besteht ein Entschädigungsanspruch wegen „enteignungsähnlichem“ Eingriff. Ein solcher Anspruch ist nur denkbar, wenn dem Straßenanlieger nicht nur eine erhebliche, sondern eine schwere und unerträgliche Lärmbelästigung durch Verkehrslärm entsteht.
Schienenlärm
Ähnliche Grundsätze wie beim Verkehrslärm bestehen auch beim Lärm durch Schienenfahrzeuge. Das OVG Bremen (NVwZ-RR 1993, 469) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob einem in der Nähe einer Eisenbahnlinie wohnenden Hauseigentümer Abwehransprüche gegen die
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