wesentlicher Bedeutung sind. Der durch die Pflichtverletzung Geschädigte hat Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und auf Ersatz seiner im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages getätigten nutzlosen Aufwendungen.
Der Bundesgesetzgeber hat ein Gesetz zur Ergänzung der Zivilprozessordnung beschlossen, um der nachbarrechtlichen Klagewut entgegenzutreten. Geebnet wird damit der Weg zur außergerichtlichen Streitschlichtung. Die Länder können nunmehr durch Gesetz bestimmen, dass „Schlichtungsstellen“ unter anderem zur Beilegung nachbarrechtlicher Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 906, 910, 911, 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 124 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, eingerichtet werden können. Damit kann eine nachbarrechtliche Auseinandersetzung erst im Wege einer Klage verfolgt werden, nachdem zunächst vor einer Gütestelle ein erfolgloser Einigungsversuch unternommen wurde. Eine Bescheinigung über einen Güteversuch ist auf Antrag auch auszustellen, falls nicht binnen einer Frist von drei Monaten das beantragte Einigungsverfahren durchgeführt wurde. Durch Landesrecht muss nun der Personenkreis der Schlichter, das Verfahren sowie die Kostenfrage geregelt werden. Es ist auch möglich, dass die Tätigkeit der Gütestelle von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden kann. Gegen eine im Gütetermin nicht erschienene Partei kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.
Schlichtungsstellen bestehen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachen-Anhalt und im Saarland. In Baden-Württemberg sind bei jedem Amtsgericht Gütestellen eingerichtet, in denen Rechtsanwälte als Schlichter fungieren. In Hessen, Niedersachsen und im Saarland bestehen Schiedsämter. In Nordrhein-Westfalen sind Schiedsämter und anerkannte Schlichtungsstellen zuständig. In Rheinland-Pfalz haben bestellte Schiedspersonen und andere durch das Ministerium der Justiz anerkannte Gütestellen diese Schlichtungsfunktionen übernommen. Gemeindliche Schiedsstellen bestehen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Sachen-Anhalt; in Schleswig-Holstein sind daneben auch die Rechtsanwälte, in Sachsen-Anhalt auch Rechtsanwälte und Notare zuständig. In Bayern fungieren Rechtsanwälte und Notare als Schlichtungsstellen.
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eScriptum Publishing Services, Berlin, www.escriptum.de
unter Verwendung des Open-Source-Font Source™ Sans Pro von Paul D. Hunt (Adobe Systems Incorporated; Lizenz: SIL Open Font License, 1.1 )
1. Auflage 2013
© Verbraucherzentrale NRW, Düsseldorf
ISBN 978-3-86336-807-4
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