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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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öffentlich-rechtliche Bestimmungen nachbarschützende Vorschriften enthalten. Öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten werden regelmäßig vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen.
    Die Rechtsquellen des Nachbarrechts im Überblick:
Nachbarrecht
privates Nachbarrecht
öffentliches Nachbarrecht
BGB
(§§ 903–924, 1004)
Code Civil (kaum noch praktische Bedeutung)
enthält verschiedene öffentlich-rechtliche Vorschriften, z.B. Baugesetzbuch, Bundes-Immissions-schutzgesetz u.a.
Nachbarrechtsgesetze der Länder
Nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis
(aus § 242 BGB durch Literatur und Rechtsprechung entwickelt).
Öffentliches und privates Nachbarrecht
    Das Verhältnis zwischen dem privaten und öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht ist juristisch in einigen Fällen nicht zu trennen und daher auch für den Laien nur schwer durchschaubar. So greifen die Zivilgerichte in Privatklageverfahren in öffentlich-rechtlich betriebene Sportanlagen ein und verfügen Benutzungseinschränkungen und -verbote (z.B. ein feiertägliches Spielverbot), was natürlich die Verwirrung komplett macht.
Zuständigkeit der Gerichte
    Kommt es im Nachbarstreit zur Klage, sollten Sie sich vorher rechtskundig machen, mit welcher Klage vor welchem Gericht vorgegangen werden muss. Denn nichts ist ärgerlicher als ein kostspieliger Zivilprozess, bei welchem am Ende das Gericht feststellt, dass es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die vor den Verwaltungsgerichten zu verhandeln ist.
    Kirchliches Glockengeläut
    Karl Müde ist ein Nachtmensch. Als freiberuflicher Schriftsteller liebt er es, bis in die späte Nacht zu arbeiten, um dann bis zum Mittag des folgenden Tages auszuschlafen. Da er in der Nähe der örtlichen Kirche wohnt, stört ihn seit geraumer Zeit das gegen 7.00 Uhr beginnende morgendliche Kirchengeläut. Er will dagegen rechtlich vorgehen. Die Frage ist, vor welchem Gericht?
    Obwohl man natürlich der Auffassung sein könnte, dass durch den Lärm bürgerlich-rechtliche Bestimmungen verletzt und demzufolge eine zivilrechtliche Unterlassungsklage in Frage kommen könnte, hat das BVerwG (DÖV 1984, 255) eindeutig bestätigt, dass der Rechtsschutz gegen kirchliches Glockengeläut im Wege einer sogenannten „Immissionsabwehrklage“ vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist. Zum einen stellen anerkannte Kirchen Körperschaften des öffentlichen Rechts dar bzw. sind diesen zumindest zuzuordnen. Andererseits erfüllt der Glockenturm den „Anlagenbegriff“ im Sinne des Bundes-Immissionsschutzrechts. Aber dazu später mehr.
    In einem anderen Fall hatte der Bundesgerichtshof (DÖV 1984, 634) die Einschlagung des Zivilrechtsweges bejaht. Hier ging es um eine Immissionsabwehrklage, die darauf gerichtet war, eine mit behördlicher Genehmigung mögliche Verlegung der Haltestelle eines privatrechtlich betriebenen Linienbusunternehmens zu erreichen.
    Wie gesagt, ist die genaue Zuordnung nicht immer einfach. Daher hier einige Hilfestellungen.
    Erfolgt eine Störung durch die öffentliche Hand im Rahmen privater Betätigung, so ist der Zivilrechtsweg gegeben. Erfolgt die Beeinträchtigung durch die öffentliche Hand in Ausübung hoheitlicher Gewalt, besteht ein Abwehranspruch, der vor dem Verwaltungsgericht einklagbar ist.
    Die Zivilgerichte befassen sich z.B. mit Fragen der Staubentwicklung im Zuge von Straßenbauarbeiten, Straßenlärm, soweit er nicht unmittelbar durch die öffentliche Hand verursacht wird, auch u.a. mit Sportlärm. Geht es um „hoheitlich“ veranlassten Lärm, sind die Verwaltungsgerichte anzurufen. Wird jedoch nicht der Anspruch auf Abwehr oder Einschreitung, sondern auf Entschädigung wegen der Wertminderung des Grundstücks geltend gemacht, so sind wiederum die Zivilgerichte am Zug.
    Wozu ist das wichtig? Ganz einfach. Die Anforderungen, die das bürgerliche und das öffentliche Recht an das nachbarliche Verhalten stellen, sind nicht immer identisch. Gewissen Anliegen wird nur durch das private, anderen nur durch das öffentliche Recht Rechnung getragen.
Prüfumfang und Kosten
    Eine zivilrechtliche Klage ermöglicht eine umfassende Prüfung aller in Frage kommenden Gesichtspunkte. Denn das ordentliche Gericht prüft im Rahmen der §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB auch die Anwendbarkeit nachbarschützender öffentlicher Normen. Verwaltungsgerichte untersuchen dagegen im Verwaltungsrechtsstreit grundsätzlich keine bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen.
    Die Rechtsverfolgung im

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