Meine Rechte als Nachbar
dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein.
Eine Verwirkung des nachbarlichen Abwehrrechts tritt nicht deshalb ein, weil der Nachbar unfallbedingt während der Zeit der Errichtung eines Nachbarwohnhauses im Krankenhaus verweilt und nach seiner Entlassung weitere sieben Monate verstreichen lässt, bevor er die Bauaufsichtsbehörde verständigt. Die Untätigkeit des Nachbarn führt hier nämlich wegen des vom Bauherrn bereits erbrachten Arbeits- und Kapitaleinsatz nicht zu einem erheblichen Zusatzschaden (vgl. hierzu OVG Münster, Urt. v. 2.3.1999, Az. 10 A 2343/97).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Jahre 1988 entschieden, dass auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben Abwehrrechte des Nachbarn verwirken können. Bei einem Zeitraum von über zehn Jahren seit Nutzungsänderung des besagten Grundstücks wurde vom Nachbarn nichts unternommen. Die Richter waren der Auffassung, dass es auch hierbei keine Rolle spiele, ob ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat, weil die Rechte dinglich, also auf die beteiligten Grundstücke bezogen sind. Der Abwehranspruch wurde im obigen Fall als verwirkt angesehen.
Für die Verwirkung eines Abwehrrechts kommt es darauf an, ob der Berechtigte während eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, obwohl er Anlass dafür gehabt hätte, und hierdurch beim Verpflichteten der Eindruck entsteht, der Nachbar würde sein Recht nicht mehr wahrnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht (UPR 1988, 68) hat in einer anderen Entscheidung u.U. bereits eine Verwirkung nach Ablauf einer Jahresfrist angenommen.
Untätigkeit der Behörden
Gibt es auch eine Verwirkung bezüglich der Befugnis der Baubehörden zum Einschreiten? Im Prinzip ja. Bauherren rechtswidrig errichteter baulicher Anlagen weisen gerne auf den „Vertrauensgrundsatz“ und auf die „Verwirkung“ hin, wenn eine Bauaufsichtsbehörde erst nach einer gewissen Zeitspanne gegen das unzulässige Bauvorhaben einschreitet. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 68/77) hat zu einer ähnlichen Thematik Stellung bezogen. Hierbei wurde klar zu verstehen gegeben, dass allein die längere Duldung eines illegal errichteten Gebäudes keinen Vertrauensschutz begründe. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Baubehörde über das bloße Nichttätigwerden hinaus durch ein besonderes Verhalten dem Eigentümer der baulichen Anlage Grund zu der Annahme gibt, sie wolle von der Beseitigung absehen. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörden, die Beseitigung rechtswidriger Bauanlagen verlangen zu können, stellt kein subjektiv verzichtbares Recht dar.
Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht kraft Bundesrechts verpflichtet, zugunsten eines Nachbarn gegen die baurechtswidrige Nutzung eines Grundstücks einzuschreiten (BVerwG, UPR 1996, 390 ff.). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn zwar eine Einfriedigung gegen eine nachbarschützende Vorschrift verstößt (hier: Überschreitung der zulässigen Höhe gemäß Festsetzung im Bebauungsplan), die Baubehörde aber ein baupolizeiliches Einschreiten ablehnt und den Betroffenen auf den Zivilrechtsweg verweist (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 24.1.2005, Az. 3 K 1142/04). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur dann vor, wenn das Eingriffsermessen der Behörde auf null schrumpft, sodass als einzige Entscheidung ein sofortiges Einschreiten übrig bleibt.
Beseitigungsanordnung
Wann muss bei einem Vorhaben mit einer Beseitigungsanordnung gerechnet werden? Im Baurecht ist die Beseitigungsanordnung zulässig, wenn eine formelle und materielle Baurechtswidrigkeit vorliegt. Formelle Baurechtswidrigkeit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine (erforderliche) Baugenehmigung vorlag. Materielle Baurechtswidrigkeit bedeutet, dass ein Vorhaben bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist, d.h., selbst wenn ein Bauantrag gestellt würde, dieser nicht genehmigungsfähig wäre.
Wirkung der Nachbar-unterschrift
Die Nachbarunterschrift im Baugenehmigungsverfahren hat weitreichende Auswirkungen. Setzt der Nachbar seine Unterschrift unter die Bauvorlage, so erteilt er sein Einverständnis mit dem beabsichtigten Bauvorhaben. Die Nachbarunterschrift bewirkt jedoch keinen Verzicht auf spätere zivilrechtliche Abwehransprüche. Unterschreibt der Nachbar die Bauvorlage nicht, trifft aber eine Vereinbarung mit dem Bauherrn, so ersetzt dies nicht die Nachbarunterschrift. Ob eine bereits erteilte Zustimmung zu einem Vorhaben frei widerrufen werden kann, ist rechtlich
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