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Meine Rechte als Nachbar

Meine Rechte als Nachbar

Titel: Meine Rechte als Nachbar Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Detlef Stollenwerk , Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
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Zivilrecht „Vorrang“ hat, hat sich nicht abschließend gefestigt. Vielmehr wird heute immer noch eine Art „Zweigleisigkeit“ von öffentlichen und privaten Nachbaransprüchen angenommen, was bedeutet, dass der Zivilrechtsweg dem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsrechtsweg gleichberechtigt gegenübersteht.
    Tipp
    Wird öffentliches Recht verletzt, so sollten zunächst die zuständigen Behörden eingeschaltet werden (so z.B. bei Lärmbelästigung durch gewerbliche Anlagen). Die Behörden sind verpflichtet, tätig zu werden, und die Inanspruchnahme ist für Sie zunächst einmal nicht mit Kosten verbunden.
    Das überwiegende öffentlich-rechtliche Nachbarrecht entfaltet seine Wirkung im Bau- und im Immissionsschutzrecht. Von daher soll nur auf diese Schwerpunkte hier eingegangen werden.
Baunachbarrecht
    Otto Pflaume ist stolz auf sein Eigenheim. Es liegt am Stadtrand mit einem herrlichen Ausblick auf die gesamte Region. Sein Glück wird getrübt, als er erfährt, dass in unmittelbarer Nähe seines Hauses ein anderer Bauherr eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses erhalten hat. Hierdurch wird seine Aussicht künftig beeinträchtigt. Pflaume will sich das nicht bieten lassen. Er möchte gegen die Baugenehmigung Widerspruch beim zuständigen Bauamt einlegen.
    Baugenehmigung
    Zunächst einmal bedarf derjenige, der eine bauliche Anlage errichten will, grundsätzlich entsprechend den Vorschriften der Landesbauordnungen der Länder einer Baugenehmigung. Auch die Änderung einer bestehenden baulichen Anlage (so die Umwandlung einer Garage in einen Wohnraum) bedarf der Baugenehmigung in Form einer Nutzungsänderung.
    Die Landesbauordnungen der Länder enthalten einen Katalog von Vorhaben, für welche keine Baugenehmigung erforderlich ist (genehmigungsfreie Vorhaben). Im Zweifel sollten Sie sich vorher bei der Baugenehmigungsbehörde erkundigen.
    Widerspruchsrecht
    Bei der Baugenehmigung handelt es sich juristisch um einen Verwaltungsakt, gegen welchen z.B. der Nachbar Widerspruch erheben kann, wenn er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird. Der Widerspruch ist beim zuständigen Bauamt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Es empfiehlt sich, diesen auch ausführlich zu begründen.
    Welche Wirkung hat der Widerspruch? Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn hat eine grundlegende Veränderung erfahren.
    Rechtsmittel gegen eine Baugenehmigung haben nach § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung. Die Baugenehmigung kann also trotz Widerspruchs vollzogen werden. Soweit der Nachbar sich durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt sieht und die Errichtung des Gebäudes während des laufenden Rechtsmittelverfahrens verhindern will, kann er entweder nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei der Bauaufsichtsbehörde bzw. nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der Widerspruchsbehörde oder nach § 80a Abs. 3 VwGO beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung stellen.
    Vorläufiger Rechtsschutz
    Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu prüfen. Gleichzeitig findet eine Interessenabwägung darüber statt, welche Folgen es hat, wenn das genehmigte Bauvorhaben vor der Rechtskraft der Baugenehmigung erstellt wird. Insbesondere muss berücksichtigt werden, dass durch die Errichtung des genehmigten Bauvorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn die Nachbarklage im Hauptsacheverfahren Erfolg haben sollte. Dieser Umstand rechtfertigt es, bei unklarer Rechtslage in der Regel dem Interesse des Nachbarn Vorrang einzuräumen (vgl. OVG Münster, NVwZ 1998, 980).
    Einstweilige Anordnung
    Was bedeutet dies für ungenehmigte errichtete Vorhaben? Mangels eines angreifbaren belastenden Verwaltungsaktes kann der Nachbar, sofern er durch das Vorhaben in seinen Rechten verletzt wird, nur bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Baueinstellung bzw. bei dessen Ablehnung eine einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht beantragen. Gleiches gilt für verfahrensfreie Bauvorhaben und im Genehmigungsfreistellungsverfahren.
    Klagebefugnis
    Wer ist als Nachbar überhaupt klagebefugt? Widerspruchs- und Klagebefugnis haben bei der Nachbarklage nur der Grundstückseigentümer bzw. bei Teileigentum alle Miteigentümer (z.B. auch eine Erbengemeinschaft).

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