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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Rohrlich
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kommen bzw. nicht die Voraussetzungen vorliegen, dann kommt auch kein Unterlassungsanspruch in Betracht und der Betreiber von „arzt.de“ muss mit der Konkurrenz durch „arzt.com“ schlichtweg leben.
    Die gleichen Erwägungen gelten im übrigen auch für Umlautdomains, also etwa „ärzte.de“. Auch hierbei sollten die grundsätzlichen Regeln im Umgang mit Domainnamen beachtet werden, sodass zum Beispiel fremde Marken- oder Unternehmensnamen tabu sind.
    1.1.5Meta Tags
    Genauso wie mit Meta Tags oder unsichtbarem Text („Hidden Content “) im Rahmen eines Internetauftritts gegen Markenrechte verstoßen werden kann, so können mit diesen Instrumenten auch Wettbewerbsverstöße verursacht werden. Denn durch die Verwendung beispielsweise von Meta Tags ohne Bezug zum eigentlichen Inhalt der Webseite kann es zur Herkunftstäuschung oder zur Rufausbeutung kommen. Verwendet etwa ein Anbieter von Modewaren Namen bekannter Designer, deren Waren er nicht im Sortiment hat, so werden die Besucher seines Shops insofern auf eine „falsche Fährte“ gelockt, als sie über die Suche nach diesen Begrifflichkeiten durch die Ergebnisse ihrer Suchanfragen auf diese Site gelangen. Dadurch erhofft sich der jeweilige Anbieter natürlich, dass die „unfreiwilligen“ Besucher dennoch etwas erwerben, auch wenn sie nicht das finden, was sie ursprünglich gesucht haben. Letztlich sollten alle Begrifflichkeiten in Meta Tags oder auch auf der Webseite selbst vermieden werden, die keinen Bezug zum Inhalt haben oder gar offensichtlich Besucher in die Irre führen.
    Urteilsdienst:
    Urteil des LG Düsseldorf vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 12 O 48/02

    Grundsätzlich sollten auf der eigenen Internetpräsenz nur der Wahrheit entsprechende Inhalte Verwendung finden – also kein „Schmücken mit fremden Federn“, kein „Segeln unter fremder Flagge“.
    1.2Wenn der Postmann zweimal klingelt
    Seit einigen Jahren hat sich online eine schöne, neue Einkaufswelt gebildet. Ob Auktionen, Powershopping oder „ganz normale“ Webshops – jeder kann nach Lust und Laune einkaufen, ohne auch nur einen Schritt vor die Tür zu gehen. Da Kunden aber, anders als im Supermarkt um die Ecke, die angepriesenen Waren „nur“ anhand der Produktbeschreibungen und/oder -fotos einschätzen können, stehen privaten Onlinekäufern insoweit besondere Rechte zu. Im Unterschied zum realen Einkauf bei Karstadt, Kaufland & Co. gibt es beispielsweise beim virtuellen Shopping ein generelles Umtauschrecht . Einfach, weil einem Verbraucher eine gekaufte Ware nicht mehr gefällt oder auch ganz ohne Angabe von Gründen, kann online Erworbenes innerhalb von 14 Tagen bzw. einem Monat an den Verkäufer zurückgegeben werden, der dem Kunden dann das Geld zurückzahlen muss. Im realen Leben klappt das zwar auch immer öfter – allerdings gewährt der Gesetzgeber keinen Anspruch darauf. Das so genannte Verwendungsrisiko , also der Umstand, ob dem Käufer die Ware auch gefällt bzw. ob er sie tatsächlich gebrauchen kann, liegt letztlich beim Kunden.
    Aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union, aber auch durch einzelne nationale Rechtsvorschriften werden Verbraucher hierzulande mit vielen Rechten ausgestattet. Als Kehrseite der Medaille obliegt insbesondere Onlinehändlern ein erweiterter Pflichtenkatalog. Um als Webmaster auf diesen angemessen vorbereitet zu sein, ist ein gewisses Grundlagenwissen unentbehrlich.
    1.2.1Grundlagen des Fernabsatzrechts
    Der Bereich des Fernabsatzrechts hält zahlreiche Überraschungen bereit, auf die man als „Start-up“, bisweilen aber auch als schon erfahrener Händler nicht immer vorbereitet ist. Das liegt unter anderem an der Unmenge an EU-Verordnungen und –Richtlinien, die sich auch auf die deutsche Rechtslage auswirken und daher beachtet werden müssen. Und auch die deutschen Rechtsgrundlagen haben es zum Teil in sich. Aber „first things first“…
    Die in diesem Abschnitt angesprochenen Rechtspositionen beziehen sich alle auf so genannte Fernabsatzverträge . Darunter fallen etwa
via E-Mail
telefonisch
mittels Brief
durch Katalogbestellung
per Fax
    abgeschlossene Verträge über den Erwerb von Waren und/oder Dienstleistungen. Entscheidend ist hierbei, wie der Vertragsschluss zustande kommt. Auch wenn der Käufer nach einer Onlinebestellung die Ware persönlich beim Verkäufer abholt, besteht grundsätzlich ein Fernabsatzgeschäft , da der Abschluss des Vertrags „mit Fernkommunikationsmitteln“ erfolgt ist. Auf welchem Weg die

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