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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Rohrlich
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es durchaus sein, dass die dadurch ausgelösten finanziellen Folgen für ein Unternehmen faktisch den Bankrott bedeuten können.
    1.1.4Domainnamen
    Wie schon beschrieben, können Domainnamen gegen Namens- bzw. Markenrecht verstoßen. Was nicht ganz so offensichtlich erscheint, ist der Umstand, dass durch Domainnamen auch wettbewerbsrechtliche Verstöße möglich sind. Das zentrale Stichwort heißt hier „Gattungsbegriff “. Das Problem bei diesen Alltagsbegriffen ist, dass diese in aller Regel markenrechtlich nicht schutzfähig sein dürften, da sie nicht ausreichend unterscheidungskräftig sind. Auf der anderen Seite gilt bei der Eintragung von Gattungsbegriffen als Domains der Grundsatz „first come, first served“. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass die Glücklichen, die eine Domain , wie etwa „arzt.de“, „anwalt.de“ oder dergleichen besitzen, einen nicht zu unterschätzenden Vorteil auf ihrer Seite haben. Denn nach wie vor ist es so, dass diejenigen, die im Internet nach bestimmten Informationen suchen, nicht selten einfach die entsprechenden Suchbegriffe nicht nur in einer Suchmaschine , sondern auch in die Adresszeile ihres Browsers eingeben. Jedem ist bewusst, dass zum Beispiel die Homepage der Tagesschau auch unter „tagesschau.de“ erreichbar ist und man diese Site nicht erst lange via Google & Co. suchen muss.

    Abbildung 1.1: Auch das juristische Infoportal des Autors ist unter einem Gattungsbegriff erreichbar
    Und genau hier kommt das Wettbewerbsrecht ins Spiel. Denn durch dieses Rechtsgebiet existiert ein ergänzender Schutz. Dieser findet jedenfalls dann Anwendung, wenn Mitbewerbern durch „Blockade“ gängiger Domainnamen der Zugang zu einem bestimmten Markt erschwert oder gänzlich unmöglich gemacht wird. Zu dieser Problematik gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es generell nicht wettbewerbswidrig ist, einen Gattungsbegriff als Domainnamen zu registrieren; dies ist unbestritten zulässig. Im Rahmen der so genannten „Mitwohnzentrale“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatten die Karlsruher Richter entschieden, dass die Registrierung eines Gattungsbegriffs jedoch dann rechtswidrig ist, wenn dies zu einer „Kanalisierung von Kundenströmen“ führt und es dadurch zur Irreführung bzw. zum Abfangen von Kunden kommt.
    Urteilsdienst:
Urteil des BGH vom 17.05.2001, Aktenzeichen: I ZR 216/99
Urteil des LG München I vom 16.11.2000, Aktenzeichen: 7 O 5570/00
    Allerdings ist die Bewertung, wann einem Mitbewerber auf einem bestimmten Marktsegment der Zugang zu diesem tatsächlich erschwert bzw. verwehrt wird, bei Lichte betrachtet nicht ganz einfach. Vor dem Hintergrund, dass es mittlerweile zahlreiche Top-Level-Domains gibt, die sozusagen als Ausweichmöglichkeit genutzt werden können, müsste schon ein Unternehmen beispielsweise unter allen Top-Level-Domains den gleichen Begriff auf sich registrieren oder dergleichen. Aber auch hier lässt sich die Wettbewerbswidrigkeit etwa durch klarstellende Hinweise auf der Internetpräsenz vermeiden. Werden die betreffenden Domains jedoch nicht „zielgerichtet“ oder überhaupt nicht genutzt, so kann wohl Domaingrabbing vermutet werden, was wiederum ein Indiz für ein wettbewerbswidriges Verhalten mit sich bringt.
    In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, was bei gleichlautendem Domainbegriff unter verschiedenen Top-Level-Domains zu entscheiden ist. Hat also beispielsweise der Inhaber der Domain „arzt.de“ einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber von „arzt.com“? Soviel kann man schon vorwegnehmen: Es ist strittig. Unter den eben genannten Voraussetzungen eventuell dann, wenn es zur Kanalisierung von Kundenströmen kommt, gegebenenfalls auch bei (höchst unwahrscheinlichen) etwaigen Markenrechten. Aber sowohl das Wettbewerbs- als auch das Markenrecht setzt eine Handlung im geschäftlichen Verkehr voraus, rein private Websites werden hier also gar nicht erfasst. Allerdings gilt es zu bedenken, dass die Grenze der rein privaten zur gewerblichen Tätigkeit unter Umständen schon durch die Teilnahme an einem Bannertausch- bzw. Partnerprogramm ober im Fall von Domaingrabbing überschritten wird. Das Namensrecht hilft auch nur dann weiter, wenn es einen Herrn oder eine Frau Arzt gäbe, die überragend, das heißt mindestens deutschlandweit, bekannt wäre. Namensrechtlich wird jede Website, egal ob gewerblich oder privat, erfasst. Wenn all diese Aspekte nicht in Frage

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