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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Rohrlich
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Verbrauchern enthält, die auf jeden Fall als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht einzustufen sind. Nach dieser „schwarzen Liste“ sind unzulässige geschäftliche Handlungen unter anderem:
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (falsche Siegel)
die unwahre Angabe, ein Unternehmer , eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware bzw. Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden (falsche Autorisierung)
Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (so genannte Lockangebote )
Waren- oder Dienstleistungsangebote zu einem bestimmten Preis anzubieten, wenn der Unternehmer in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung verkaufen zu können, eine fehlerhafte Ausführung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat oder Bestellungen dafür anzunehmen bzw. die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich aufgrund von näheren Informationen zu entscheiden
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Werbung mit Selbstverständlichkeiten)
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung )
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt bzw. die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft zu täuschen („Schmücken mit fremden Federn“)
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (so genanntes Schneeball- oder Pyramidensystem)
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen („Sonderangebote wegen angeblicher Geschäftsaufgabe“)
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen
das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt bzw. wenn dies von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht wird (Versprechen von angeblichen Gewinnen)
das Angebot eines Gewinnspiels, wenn die in Aussicht gestellten Preise nicht vergeben werden
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis", „umsonst", „kostenfrei" etc., wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind (falsche Gratisangebote)
die Übermittlung von Werbung zusammen mit einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der falsche Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei vom Empfänger bestellt worden
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder ihre Eltern dazu zu veranlassen
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen bzw. eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen
    Diese in der „schwarzen Liste der 30 Todsünden“ aufgeführten Handlungen sind in jedem Fall rechtswidrig, sie dienen daher als Konkretisierung der Generalklausel des § 3 UWG .
    Ansonsten kommt es bei der Beurteilung eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes zunächst darauf an, dass ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Dabei handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt,

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