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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Rohrlich
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Webmaster bedeutet dies in letzter Konsequenz, dass der Onlineshop nach Möglichkeit so zu konfigurieren ist, dass nach Eingang einer Bestellung zwei E-Mails verschickt werden können – erst die Bestätigung über den Eingang der Bestellung und danach die Annahme des Vertrags.
    MUSTERTEXT
    Eine zweite E-Mail zur Annahme des Vertrags kann also in etwa so gestaltet werden:

    „[Mailbriefkopf Verkäufer]
[Adresse Empfänger/Kunde]
[Betreff, z. B Kunden- oder Bestellnummer etc.]
    Sehr geehrte…,
wir haben Ihre Bestellung Nr. … vom … erhalten und nehmen Ihr Vertragsangebot hiermit an. Sie haben folgende Waren bestellt: …
Sie haben Zahlungsmöglichkeit Vorkasse gewählt. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag von … Euro auf unser Konto (s. Mailsignatur). Geben Sie als Verwendungszweck bitte Ihre Kunden- und die Bestellnr. an.
Haben Sie vielen Dank für Ihre Bestellung. Wir würden uns freuen, Sie auch zukünftig als Kunden begrüßen zu dürfen.

    Ihr Onlineshopteam
    Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen

    Tel.: 030 12345678
Fax: 030 12345679
E-Mail : [email protected]

    Registergericht AG Musterhausen, Registernr.: HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 123456789
Bankverbindung: Muster-Bank, BLZ: 12345678; Kto.: 987654321“
    1.2.4Widerrufs-/Rückgaberecht
    Als zentraler Bestandteil der fernabsatzrechtlichen Informationen ist die Belehrung über das Bestehen eines Widerruf - bzw. Rückgaberechts des Öfteren Gegenstand prozessualer Auseinandersetzungen. Das hat zwischenzeitlich solche Ausmaße angenommen, dass sich der Gesetzgeber innerhalb weniger Jahre gezwungen sah, mehrfach bei den entsprechenden Regelungen nachzubessern. Seit dem 11. Juni 2010 gilt die bislang letzte und auch wohl beste Fassung von Musterformulierungen für die Widerrufs- bzw. die Rückgabebelehrung . Sie hat mittlerweile Gesetzesrang und gewährt dadurch denjenigen Händlern Rechtssicherheit, die diese Musterformulierung auf ihre eigenen Bedürfnisse anpassen – allerdings inhaltlich nicht wesentlich verändern – und in ihrem Shop bereitstellen. Wenn die vom Gesetzgeber vorgegebenen Formulierungen im Wesentlichen unverändert übernommen werden, dann kann dies jedenfalls keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen und somit auch nicht abgemahnt werden.
    Über das gesetzlich geregelte Widerrufs- bzw. Rückgaberecht muss
gegenüber Verbrauchern (also nicht gegenüber anderen gewerblich Handelnden)
vor Vertragsschluss (bevor der Betreiber eines Onlineshops die Vertragserklärung des Kunden durch dessen Bestellung annimmt bzw. vor Zeitablauf eines Onlineauktion)
in Schriftform (Darstellung auf der Internetseite genügt nicht, Informationen müssen jedenfalls via E-Mail an Kunden übermittelt werden)
klar formuliert (im Zweifel also dem offiziellen Muster folgend)
deutlich gestaltet und
hervorgehoben dargestellt (Belehrung muss sich zum Beispiel innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den anderen Klauseln abheben)
    werden.
    Widerrufs- und Rückgaberecht werden nicht selten in einem Atemzug genannt, da es sich dabei um die beiden generell zugunsten von Verbrauchern bestehenden Rechtspositionen handelt. Der Händler kann wählen, welches Recht er seinen Kunden einräumt. Dabei sollte jedoch auf die kleinen, aber feinen und praktisch auch recht bedeutsamen Unterschiede geachtet werden. Räumt der Händler seinen Kunden das Widerrufsrecht ein, muss der Widerruf von diesem auch erklärt werden. Erst danach muss die Ware an den Händler zurückgeschickt und das Geld an den Kunden zurückgezahlt werden. Dabei ist noch ungeklärt, wer was zuerst tun muss. Im Falle des Widerrufrechts, und nur da, hat der Händler die Möglichkeit, dem Kunden die Kosten für die Rücksendung der Waren aufzuerlegen, sofern der Kaufpreis nicht über 40 Euro liegt. Das Rückgaberecht kann dagegen nicht durch eine Erklärung, sondern nur durch die Rücksendung der Ware ausgeübt werden. Hier muss der Händler in jedem Fall die Kosten der Rücksendung tragen, die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel ist im Gegensatz zum Widerrufsrecht nicht möglich.
    Übrigens: Die Kosten der Hinsendung , also dem Weg der Ware vom Händler zum Kunden, müssen dem Kunden bei ausgesprochenem Widerruf bzw. ausgeübtem Rückgaberecht in jedem Fall erstattet werden.
    Urteilsdienst:
Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15.04.2010, Aktenzeichen: C-511/08
Urteil des BGH vom 07.07.2010, Aktenzeichen: VIII ZR

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