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Onlinerecht

Onlinerecht

Titel: Onlinerecht Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Michael Rohrlich
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erfüllt ist. So finden sich zum Beispiel die Händleranschrift im Impressum oder die wesentlichen Merkmale der Ware/Dienstleistung ebenso wie der Gesamtpreis im Rahmen der Produktbeschreibung .
    Um diesen Informationspflichten in korrekter Weise und vollständig nachzukommen, sollten die oben aufgeführten Angaben in der E-Mail enthalten sein, die dem Kunden als Bestätigung des Bestelleingangs zugesandt wird.
    Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass diese Bestellbestätigungsmail nicht schon die Annahme des Vertrags darstellen sollte. Hintergrund ist folgendes: Das Surfen in einem Onlineshop ist sozusagen mit einem Schaufenster-Bummel vergleichbar. Werden nun bestimmte Produkte bestellt, so stellt diese Bestellung juristisch betrachtet das Angebot zum Abschluss eines (Kauf-)Vertrags dar. Es ist nicht etwa so, wie man vermuten könnte, dass die im virtuellen Schaufenster ausgestellte Ware bereits ein konkretes Vertragsangebot enthielte, was man als Kunde dann nur noch anzunehmen bräuchte. Bei dem Anbieten von Waren in einem Onlineshop handelt es sich gerade nicht um ein konkretes Angebot, sondern lediglich um eine „invitatio ad offerendum“ – eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
    Urteilsdienst:
    Urteil des AG München vom 04.02.2010, Aktenzeichen: 281 C 27753/09

    Die essenziellen Bestandteile sind durch die im virtuellen Einkaufswagen befindlichen Waren näher bestimmt, vor alle stehen Produktanzahl, -eigenschaften und -preis fest. Der Händler , bei dem diese Bestellung eingeht, kann sich dann noch entscheiden, ob er den Vertrag zu diesen Bedingungen annehmen will oder nicht. Würde mit der E-Mail zur Bestätigung des Eintreffens der Bestellung, welche in aller Regel automatisiert direkt nach Bestelleingang verschickt wird, zugleich die Annahme des Vertrags erklärt, so würde sich der Händler selbst seiner Rechte beschneiden. Denn zum einen hätte er dann nicht die Möglichkeit, den Kunden vor Vertragsschluss über seine Rechte zu informieren – die Bereitstellung der Informationen vor Abschluss des Vertrags ist jedoch zwingende Voraussetzung. Und zum anderen hätte der Händler dann in jedem Fall den Vertrag „an der Backe“, selbst wenn sich beispielsweise herausstellt, dass er die vom Kunden bestellte Ware nicht oder nicht rechtzeitig liefern kann.
    MUSTERTEXT
    Eine Bestellbestätigung sollte also nach folgendem Muster aufgebaut sein, damit sichergestellt ist, dass alle erforderlichen Angaben enthalten sind und dem Kunden so früh wie möglich zugehen:

    „[Mailbriefkopf Verkäufer]
[Adresse Empfänger/Kunde]
[Betreff, z. B. Kunden- oder Bestellnummer etc.]

    Sehr geehrte…,
vielen Dank für Ihre Bestellung. Diese E-Mail dient als Bestätigung, dass Ihre Bestellung der nachfolgenden Produkte bei uns eingegangen ist, sie stellt jedoch noch keine Annahme des Vertrags dar.

    Produkt1: xy €
Produkt2: xy €
Summe: xy €
Mehrwertsteuer : xy €
Versandkosten : xy €
Gesamtbetrag: xy €

    Bei etwaigen Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.

    Ihr Onlineshop team
Muster GmbH
Geschäftsführer: Max Mustermann
Musterstr. 123
12345 Musterhausen
Tel.: 030 12345678
Fax: 030 12345679
E-Mail : [email protected]

    Registergericht AG Musterhausen, Registernr.: HRB 1234
Umsatzsteuer-Identifikationsnr.: DE 123456789
Bankverbindung: Muster-Bank, BLZ: 12345678; Kto.: 987654321
[kompletter AGB-Text inkl. Widerrufs-/Rückgabebelehrung ]“

    Eine ausdrückliche Vertragsannahme sollte also auf jeden Fall zeitlich nach dieser Bestellbestätigung an den Kunden verschickt werden – selbst wenn dies nur eine Minute später erfolgt. Denn nur dann ist der Kunde vor Vertragsschluss – und damit rechtzeitig im Sinne der gesetzlichen Vorgaben – in korrekter Weise über alles Notwendige informiert worden. Andernfalls würde auch gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Dadurch vermeidet der Händler also nicht nur eventuelle Abmahnungen, sondern auch weitere Nachteile. Wird ein Verbraucher nämlich nicht „form- und fristgerecht “, also vor Vertragsschluss und per E-Mail , über das bestehende Widerrufs- bzw. Rückgaberecht informiert, verlängert sich die Widerrufs-/Rückgabefrist von 14 Tagen auf einen Monat. Und das gilt ab dem Zeitpunkt der korrekten Belehrung, sodass es gegebenenfalls sogar vorkommen kann, dass dem Händler sein Fehler gar nicht bewusst ist und er deshalb den Kunden gar nicht oder (falls es ihm doch noch auffällt) erst viel später korrekt belehrt.
    Lange Rede, kurzer Sinn: Für

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