Richtig vererben und verschenken
befreit.
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist verpflichtet, meinem Sohn entsprechende Mittel aus den Erträgnissen des Erbteils zur Verfügung zu stellen für ............ (z. B. Taschengeld, Kleidung, Kuraufenthalte usw.).
Vermögensübertragung auf den nichtehelichen Lebenspartner
Dauerhafte Bindung
Immer häufiger entscheiden sich Partner dafür, anstatt in einer Ehe in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenzuleben. Darunter wird eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau verstanden, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
Das deutsche Erbrecht berücksichtigt in erster Linie nach wie vor die Ehe. Anders als dem überlebenden Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (vgl. → Gesetzliches Erbrecht des überlebenden gleichgeschlechtlichen Lebenspartners ) steht dem nichtehelichen Lebenspartner beim Tod des anderen Partners kein gesetzliches Erbrecht zu. Dem überlebenden Lebenspartner bleibt nur der Anspruch auf den sogenannten Dreißigsten: Er kann nach dem Tod seines Lebenspartners von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen. Im Übrigen besteht nur die Möglichkeit, den überlebenden Lebenspartner durch Vermögensübertragungen zu Lebzeiten, Vermögensübertragungen unter Lebenden auf den Todesfall und durch eine Verfügung von Todes wegen wirtschaftlich zu versorgen.
Schenkungen zu Lebzeiten
Auf den nichtehelichen Lebenspartner kann zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden. In Betracht kommen insbesondere unentgeltliche Zuwendungen in Form von Schenkungen. Zu beachten ist allerdings, dass damit Vermögenswerte verloren gehen, selbst wenn sich der Erblasser die Nutzung (zum Beispiel die Mieteinnahmen bei Übertragung eines Hauses) vorbehalten hat oder er sich im Gegenzug Versorgungsleistungen (zum Beispiel Pflegeleistungen) hat zusichern lassen. Im Übrigen verlangt die Vermögensübertragung zu Lebzeiten eine Prognose der künftigen Lebensumstände. Hierbei ist zu bedenken, dass sich die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse anders entwickeln können oder die Partnerschaft endet. Wer Vermögen bereits zu Lebzeiten auf den nichtehelichen Lebenspartner überträgt, geht diese Risiken ein. Insoweit sollten Erblasser bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, insbesondere wenn sie noch nicht lange besteht, mit Vermögensübertragungen zu Lebzeiten eher zurückhaltend sein.
Tipp
Auch unter schenkungsteuerlichen Gesichtspunkten ist die Vermögensübertragung zu Lebzeiten auf den nichtehelichen Lebenspartner wenig sinnvoll. Der nichteheliche Lebenspartner wird steuerlich als beliebiger Dritter behandelt und in die schlechteste Steuerklasse III eingestuft. Wie lange die Partnerschaft dauert, ist ohne Bedeutung. Damit steht Ihrem nichtehelichen Partner nur ein allgemeiner Steuerfreibetrag von 20.000 Euro zu.
Gemeinsames Bankdepot
Unter steuerlichen Gesichtspunkten kann es sinnvoll sein, mit dem nichtehelichen Lebenspartner ein gemeinschaftliches Bank- oder Wertpapierdepot zu unterhalten. In diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beiden Partnern die Einlagen zu gleichen Teilen zustehen (vgl. → Gemeinschaftliches Bankdepot ).
Versorgung durch eine Lebensversicherung
Sinnvoll kann es sein, den nichtehelichen Lebenspartner über eine Lebensversicherung zu versorgen. Der als Bezugsberechtigter eingesetzte Partner erwirbt den Anspruch gegen die Versicherung mit dem Erbfall. Die Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass und wird deshalb auch nicht von Pflichtteilsansprüchen erfasst. Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung jederzeit ändern, also insbesondere dann, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht (Einzelheiten vgl. → Regelungen fürs Scheitern ).
Vorsicht
Zu beachten ist, dass es zwischen dem Erblasser und dem als Bezugsberechtigten benannten nichtehelichen Lebenspartner eines rechtlichen Grundes bedarf, damit der Partner die Versicherungssumme behalten darf. Andernfalls können nämlich die Erben die Herausgabe der Versicherungssumme verlangen. Als rechtlicher Grund kommt regelmäßig eine Schenkung in Betracht (vgl. → Schenkung ).
Die fällige Lebensversicherung unterliegt der Schenkung- und
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