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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken
Autoren: Otto N Bretzinger
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das Recht des Wohnsitzstaates verweist. Für Deutsche mit Wohnsitz in Deutschland gilt also deutsches Recht.
    Spanien: Das anwendbare Recht ist von der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen abhängig.
Tod im Ausland
    Häufig nehmen deutsche Staatsangehörige im Alter ihren Wohnsitz im Ausland. Erbrechtliche Probleme kann es in diesem Zusammenhang dann geben, wenn der deutsche Erblasser im Ausland stirbt, dort auch seinen letzten Wohnsitz hatte und das ausländische Recht erbrechtlich an den letzten Wohnsitz anknüpft. Nach deutschem Recht wäre die Staatsangehörigkeit maßgebend, welches Recht gilt (vgl. oben). Wenn das ausländische Recht dagegen sich nach dem letzten Wohnsitz richtet, kommt es darauf an, wo der Erbe sein Erbrecht geltend macht.
    Tipp
    Schalten Sie unbedingt einen fachkundigen Anwalt ein, wenn sich das Vermögen des Erblassers zumindest teilweise im Ausland befindet und der Erblasser mit letztem Wohnsitz im Ausland gestorben ist.
    Beispiel: Geltendmachung des Erbrechts
    Ein deutscher Staatsangehöriger besitzt ein Chalet in der Schweiz. Dort hat er auch seit Jahren seinen Wohnsitz. Im Erbfall gilt nach deutschem Recht das Staatsangehörigkeitsprinzip, also deutsches Recht, nach schweizerischem Recht das Wohnsitzprinzip. Je nachdem, wo die Erben ihr Erbrecht geltend machen, findet das jeweilige Erbrecht Anwendung.
Anerkennung von Verfügungen von Todes wegen
    Kritisch: Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament
    Um die Nachlassplanung nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, gibt es verschiedene Instrumente der Vermögensübertragung, die sogenannten Verfügungen von Todes wegen (vgl. → Verfügungen von Todes wegen ). Nach deutschem Erbrecht kommen das Testament, mit der Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments, und der Erbvertrag in Betracht. Ob diese Verfügungen aber auch im Ausland anerkannt werden, richtet sich nach dem ausländischen Recht. So kennen die meisten ausländischen Gesetze das Instrument des Erbvertrags nicht (zulässig sind Erbverträge in der Schweiz, in Österreich und der Türkei). Auch wenn Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten wollen, und auch nur einer von ihnen ausländischer Staatsangehöriger ist, muss geprüft werden, ob das Erbrecht des Ausländers das gemeinschaftliche Testament anerkennt.
    Beispiel: Erbvertrag
    Die Ehelaute A und B haben sich im Rahmen eines Erbvertrags gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Sie besitzen ein Ferienhaus in der Provence. Das französische Erbrecht erkennt Erbverträge nicht an. Wenn ein Ehegatte stirbt, tritt demnach gesetzliche Erbfolge nach französischem Recht ein. Der überlebende Ehegatte erhält nach seiner Wahl entweder den Nießbrauch am Ferienhaus oder einen Erbteil von einem Viertel.
    Haager Übereinkommen
    Von Bedeutung ist zunächst das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Dieses Abkommen gilt aber erst in einigen Mitgliedsstaaten der EU (Belgien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowenien und Spanien), daneben in einigen weiteren Staaten außerhalb der EU (z. B. Schweiz, Türkei). Alle diese Länder erkennen ein Testament als wirksam an, wenn es den Formerfordernissen entspricht, die am Ort der Errichtung gelten, die an seinem Heimatrecht Anwendung finden. Das Heimatrecht ist das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung besaß.
    Beispiel: Heimatrecht
    Besitzt der Erblasser ein Ferienhaus in Frankreich, so kann er darüber nach den französischen Formvorschriften ein wirksames Testament errichten.
    Hat der Erblasser Vermögen in einem Staat, das das Haager Abkommen nicht anerkennt, so ist zu prüfen, ob die letztwillige Verfügung den eigenen Formvorschriften des (ausländischen) Staates oder den deutschen Vorschriften entsprechen muss.
Besteuerung im Erbfall
    Vorsicht
    Gefahr der Doppelbesteuerung
    Die Besteuerung im Erbfall erfolgt unabhängig von den oben aufgezeigten Regeln zum anwendbaren Erbrecht nach den Bestimmungen des nationalen Steuerrechts. Und dabei können Erben so manche Überraschung erleben. Schließlich besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, weil das Bankkonto in Österreich und die Eigentumswohnung in Belgien nicht nur vom deutschen Fiskus besteuert, sondern auch von den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden zur Erbschaftsteuer
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