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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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Staffelung der Steuersätze entgegengewirkt werden.
Unter Umständen kann es sinnvoll sein, die Kinder als Erben einzusetzen und den Ehegatten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (zum Beispiel eines Geldvermächtnisses) zu versorgen (vgl. unter → Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ).
    Enterbung des Ehegatten
Aufgrund seiner Testierfreiheit, also seiner Freiheit, nach Belieben über sein Vermögen durch Testament oder Erbvertrag zu verfügen, kann der Erblasser seine Kinder auch als Alleinerben einsetzen und seinen Ehegatten enterben. Dem Ehegatten verbleiben dann der Pflichtteil und der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern steht im Belieben des Erblassers; er kann Kinder bevorzugen oder benachteiligen. Gegebenenfalls steht dem jeweiligen Kind sein Pflichtteil beziehungsweise Pflichtteilsrestanspruch zu.
Vermögensübertragung auf minderjährige Kinder
    Minderjährige, also Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Wege des Erbrechts versorgt werden.
    Ein minderjähriges Kind kann ohne Weiteres Alleinerbe oder Miterbe sein. Allerdings gibt es gegenüber einem volljährigen Erben einige Besonderheiten. So wird der Minderjährige bei der Annahme der Erbschaft durch seine gesetzlichen Vertreter, in der Regel von seinen Eltern vertreten. Diese haben das Vermögen (wenn es den Wert von 15.000 Euro übersteigt), welches ihr Kind von Todes wegen erwirbt, zu verzeichnen und das Nachlassverzeichnis beim Familiengericht einzureichen.
    Tipp
    Als Erblasser, der einem minderjährigen Kind etwas vererbt, können Sie in Ihrer Verfügung von Todes wegen anordnen, wie die Eltern des Kindes beziehungsweise ein Elternteil das vererbte Vermögen zu verwalten haben. Sie können aber auch bestimmen, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das vom Kind geerbte Vermögen erstrecken soll.
    Das vom Minderjährigen geerbte Vermögen wird von seinen Eltern beziehungsweise vom sorgeberechtigten Elternteil verwaltet. In einigen Fällen bedürfen die Eltern zu Rechtsgeschäften für das Kind der Genehmigung des Familiengerichts, so unter anderem für diverse Grundstücksgeschäfte, für Miet- und Pachtverträge, Kreditaufnahmen und Bankgeschäfte. Liegt die Genehmigung nicht vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam.
    Der Erblasser kann auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der das Vermögen des Kindes verwaltet, bis es ein bestimmtes Alter erreicht hat. In diesem Fall würden allerdings die Eltern die gesetzlichen Kontrollrechte über den Testamentsvollstrecker ausüben.
    Pflegschaft
    Der Erblasser hat auch das Recht, durch eine Verfügung von Todes wegen den Eltern oder einem Elternteil das Recht zu entziehen, das dem Kind vererbte Vermögen zu verwalten. In diesem Fall muss das Familiengericht eine Pflegschaft anordnen, wobei der Erblasser ausdrücklich anweisen kann, welche Person als Pfleger zu bestellen ist. Er kann auch einen Pfleger benennen. In diesem Fall kann dann das Kind mit Vollendung des 18. Lebensjahrs sein Vermögen selbst verwalten.
    Wer einem minderjährigen Kind etwas vererbt, kann auch anordnen, wie der Ehegatte das vererbte Vermögen zu verwalten hat.
    Musterformulierung: Verwaltung vererbten Vermögens
    Ich vererbe meinem minderjährigen Kind ............ 20.000 Euro und bestimme, dass 10.000 Euro auf einem Sparbuch anzulegen und 10.000 Euro in Aktien zu investieren sind.
    Elternbindung
    An die Anordnungen sind nur die Eltern beziehungsweise der Elternteil, nicht das Kind gebunden. Mit Vollendung des 18. Lebensjahrs kann das Kind frei über das Vermögen verfügen. Die Bindung der Eltern beziehungsweise des Elternteils an die Anordnungen beschränkt sich allerdings auf das Innenverhältnis. Die Verfügungen des Erblassers, die von seinen Anordnungen abweichen, bleiben also trotzdem wirksam.
Vermögensübertragung auf nichteheliche oder adoptierte Kinder
    Einem nichtehelichen oder einem adoptierten Kind steht ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Soll vermieden werden, dass das nichteheliche beziehungsweise adoptierte Kind mit den leiblichen Kindern Mitglied einer Erbengemeinschaft wird, kann das nichteheliche beziehungsweise adoptierte Kind aus dem Kreis der gesetzlichen Erben durch Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gegen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht (vgl. → Erb- und Pflichtteilsverzicht als

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