Richtig vererben und verschenken
Gegenleistung ) ausgeschlossen werden. Das Kind kann aber auch außerhalb des Nachlasses durch eine Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall (zum Beispiel durch eine Lebensversicherung) versorgt und ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart werden (Einzelheiten vgl. → Kapitel 3 – Wenn Vermögen unter Lebenden auf den Todesfall übertragen werden soll ).
Gesetzliche Erbfolge
Erbrechtlich kann der Erblasser es auch bei der gesetzlichen Erbfolge belassen. In diesem Fall steht dem nichtehelichen beziehungsweise adoptierten Kind der gleiche Erbteil wie den leiblichen Kindern zu. Natürlich kann das nichteheliche beziehungsweise adoptierte Kind auch gegenüber den leiblichen Kindern bevorzugt werden. Dann sind unter Umständen Pflichtteilsansprüche beziehungsweise Pflichtteilsrestansprüche der leiblichen Kinder zu berücksichtigen. Im Erbvertrag kann das nichteheliche beziehungsweise adoptierte Kind verpflichtet werden, dasjenige, was es vom Erblasser erbt, an dessen leibliche Kinder zu vererben.
Soll das Vermögen nur an die leiblichen Kinder vererbt werden, muss das nichteheliche beziehungsweise adoptierte Kind enterbt werden. Diesem steht dann allerdings der gesetzliche Pflichtteil zu.
Bei der Adoption eines Volljährigen (vgl. unter → Gesetzliches Erbrecht adoptierter Kinder ) ist zu beachten, dass die erbrechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten bestehen bleiben. Vermögen, das dem adoptierten Kind übertragen wird, kann also beim Tod des Adoptierten gesetzlich oder durch Verfügung von Todes wegen auf dessen Verwandten übergehen. Diese Folgen lassen sich vermeiden, wenn das adoptierte Kind nur zum Vorerben eingesetzt und als Nacherben zum Beispiel die leiblichen Kinder oder andere Verwandte bestimmt werden. Das adoptierte Kind kann aber auch durch einen Erbvertrag verpflichtet werden, seine leiblichen Verwandten von der Erbfolge auszuschließen. Allerdings würde diesen dann der Pflichtteil verbleiben.
Vermögensübertragung auf behinderte oder pflegebedürftige Kinder
Für behinderte oder pflegebedürftige Kinder ist besondere Vorsorge zu treffen. Trotz Pflegeversicherung sind für Pflegeheim- und Pflegekosten von den Eltern häufig eigene Zuzahlungen zu erbringen. Schutzbedürftig sind vor allem behinderte Kinder, die nach dem Tod der Eltern versorgt werden müssen. Probleme ergeben sich in diesen Fällen dann, wenn die im Rahmen der Pflegebedürftigkeit erforderlichen Aufwendungen mangels eigener Einkünfte vom Sozialamt oder der Grundsicherung übernommen werden.
Eigenes Vermögen einsetzen
Eine behinderte oder pflegebedürftige Person hat grundsätzlich ihr eigenes Vermögen einzusetzen, um die Lebenshaltungskosten, Betreuungskosten oder die Kosten für eine Heimunterbringung zu bestreiten. Neben dem Einsatz des Einkommens wird von einem Hilfesuchenden verlangt, dass er sein Vermögen verbraucht beziehungsweise veräußert, bevor er Sozialhilfe beanspruchen kann. Ausgenommen ist das sogenannte Schonvermögen. Hierzu zählen
ein angemessener Hausrat (zum Beispiel Möbel, Fernsehgerät, Haushaltsgeräte),
Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind (zum Beispiel Arbeitsgeräte, Schutzkleidung),
Familien- und Erbstücke (zum Beispiel Schmuckstücke, Kunstgegenstände), deren Veräußerung für den Hilfesuchenden oder seine Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
Gegenstände zur Befriedigung geistiger und künstlerischer Bedürfnisse wie zum Beispiel Bücher oder Musikinstrumente (ausgenommen Luxusgegenstände) sowie
ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden allein oder mit Angehörigen bewohnt wird.
Kleinere Beträge in bar oder sonstige Geldwerte (die Höhe wird jeweils gesetzlich festgelegt) dürfen dem Hilfesuchenden zur Verfügung stehen.
Vorsicht
Natürlich können Eltern bereits zu Lebzeiten Schenkungen vornehmen und dabei ihr behindertes oder pflegebedürftiges Kind übergehen. Wenn allerdings ein Elternteil oder beide Elternteile innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung versterben, steht dem behinderten Kind der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der dann gesetzlich auf den Sozialhilfeträger übergeleitet wird.
Alles übrige Vermögen des Kindes, also auch seine Erbschaft, wandert zur Finanzierung seiner Sozialhilfe an den Sozialhilfeträger. Und dieser kann, wenn das behinderte Kind Erbe wird, aus dem Nachlass auch für zurückliegende
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