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Richtig vererben und verschenken

Richtig vererben und verschenken

Titel: Richtig vererben und verschenken Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Otto N Bretzinger
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auf verschuldete Personen
    Probleme gibt es, wenn einer verschuldeten Person (zum Beispiel dem Ehegatten, den Kindern oder anderen Personen) zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen Vermögen übertragen werden soll. Wenig Sinn macht es nämlich, Vermögen an eine verschuldete Person zu übertragen, wenn dann deren Gläubiger sofort auf dieses Vermögen zugreifen können. Im Wesentlichen geht es also darum, die Zuwendungen auf pfändungsfreie Vermögenswerte zu beschränken und bei Geldzuwendungen die Pfändungsfreigrenzen zu beachten.
    Zuwendungen zu Lebzeiten (insbesondere Schenkungen) werden nur dann in Betracht kommen, wenn sie nicht der Pfändung unterworfen sind. Unpfändbar ist insbesondere eine normale Wohnungseinrichtung mit Schrank, Bett, Sitzmöglichkeit, Tisch, den üblichen Haushaltsgeräten einschließlich Kühlschrank und Waschmaschine sowie die Bekleidung. Ebenso nicht pfändbar sind Radio- und Fernsehgerät, wobei der Gläubiger allerdings in diesen Fällen im Wege einer sogenannten „Austauschpfändung“ ein wertvolles Gerät durch ein einfacheres ersetzen kann. Ein Pkw ist dann unpfändbar, wenn er zur Berufsausübung (Vertreter, Monteur) oder aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel wegen einer Schwerbehinderung) für den Schuldner unentbehrlich ist.
    Tipp
    Wegen der bei Geldzuwendungen für die betreffende Person geltenden Pfändungsfreigrenzen sollten Sie sich bei einer Schuldnerberatungsstelle erkundigen, zum Beispiel bei Ihrer Verbraucherzentrale.
    Erbrechtlich muss in der Verfügung von Todes wegen einerseits verhindert werden, dass durch die Vermögensübertragung die Gläubiger des Erben, des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers auf das Vermögen zugreifen können. Andererseits soll diesen Personen jedoch ein angemessener Unterhalt gewährleistet werden. Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:
Soll ein verschuldeter Abkömmling (zum Beispiel ein Kind oder ein Enkel) bedacht werden, so besteht das Problem darin, dass die Gläubiger auf dessen Pflichtteil zugreifen können. Für diesen Fall kann der Erblasser dem Abkömmling – auch gegen dessen Willen – den Pflichtteil lediglich als Vorerbe zukommen lassen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten (zum Beispiel sein Ehegatte oder seine Kinder) zu dessen Nacherben bestimmen. In diesem Fall ist nicht nur der Pflichtteil der Pfändung entzogen, sondern auch die Nutzungen (Zinserträge), soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und dessen Familie erforderlich sind. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltung für die Lebenszeit des Abkömmlings einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Dann hat der Abkömmling Anspruch auf den jährlichen Reinertrag. Die Anordnung der Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn zur Zeit des Erbfalls die Überschuldung, die Anlass für die Anordnung war, nicht mehr besteht ( → Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht ).
Soll an eine andere verschuldete Person als einem Abkömmling des Erblassers (zum Beispiel den Ehegatten oder den nichtehelichen Lebenspartner) ein Vermögenswert übertragen werden, ist zunächst darauf zu achten, dass es sich um pfändungsfreie Vermögenswerte beziehungsweise um Geldzuwendungen handelt, die die Pfändungsfreigrenzen nicht überschreiten. Im Übrigen bleibt nur die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge und einer Dauertestamentsvollstreckung, um die Substanz des Nachlasses vor Gläubigern des Bedachten zu schützen.
    Tipp
    Die Pflichtteilsbeschränkung muss in einer Verfügung von Todes wegen, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag erfolgen. Als Erblasser sollten Sie sich vor einer entsprechenden Anordnung von einem Notar oder einem fachkundigen Anwalt beraten lassen.
Verfügungen einer alleinstehenden Person
    Gesetzliche Erbfolge
    Bei Unverheirateten und Kinderlosen gilt gesetzliche Erbfolge, sofern keine Verfügung von Todes wegen errichtet wurde. In diesem Fall erben die Eltern. Leben zur Zeit des Erbfalls noch beide Elternteile, so erben sie zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so treten dessen Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen des Erblassers) an seine Stelle. Sind keine Geschwister vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein.
    Tipp
    Sinnvoll ist es, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, um eine Unterdrückung zu vermeiden. Sie können es aber natürlich auch Eltern oder Geschwistern oder einer anderen vertrauenswürdigen Person

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