So schreibe ich mein Testament
Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Auszug aus: BGB
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2114
Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.
Auszug aus: BGB
§ 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
Diese Fassung gilt ab dem 15.12.2010
§ 2116
Hinterlegung von Wertpapieren
(1) Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle mit der Bestimmung zu hinterlegen, dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann. Die Hinterlegung von Inhaberpapieren, die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören, sowie von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden. Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich, die mit Blankoindossament versehen sind.
(2) Ãber die hinterlegten Papiere kann der Vorerbe nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen.
Auszug aus: BGB
§ 2119 Anlegung von Geld
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2119
Anlegung von Geld
Geld, das nach den Regeln einer ordnungsmäÃigen Wirtschaft dauernd anzulegen ist, darf der Vorerbe nur nach den für die Anlegung von Mündelgeld geltenden Vorschriften anlegen.
Auszug aus: BGB
§ 2123 Wirtschaftsplan
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2123
Wirtschaftsplan
(1) Gehört ein Wald zur Erbschaft, so kann sowohl der Vorerbe als der Nacherbe verlangen, dass das Maà der Nutzung und die Art der wirtschaftlichen Behandlung durch einen Wirtschaftsplan festgestellt werden. Tritt eine erhebliche Ãnderung der Umstände ein, so kann jeder Teil eine entsprechende Ãnderung des Wirtschaftsplans verlangen. Die Kosten fallen der Erbschaft zur Last.
(2) Das Gleiche gilt, wenn ein Bergwerk oder eine andere auf Gewinnung von Bodenbestandteilen gerichtete Anlage zur Erbschaft gehört.
Auszug aus: BGB
§ 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2127
Auskunftsrecht des Nacherben
Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
Auszug aus: BGB
§ 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2131
Umfang der Sorgfaltspflicht
Der Vorerbe hat dem Nacherben gegenüber in Ansehung der Verwaltung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Auszug aus: BGB
§ 2133 Ordnungswidrige oder übermäÃige Fruchtziehung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2133
Ordnungswidrige oder übermäÃige Fruchtziehung
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäÃigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im ÃbermaÃ, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäÃigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäÃigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.
Auszug aus: BGB
§ 2134 Eigennützige Verwendung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
§ 2134
Eigennützige Verwendung
Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
Auszug
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