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So schreibe ich mein Testament

So schreibe ich mein Testament

Titel: So schreibe ich mein Testament Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Finn Zwißler , Sascha Petzold
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Auszug aus: BGB
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Buch 5
Erbrecht
Abschnitt 1
Erbfolge
§ 1922
Gesamtrechtsnachfolge
    (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
    (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Auszug aus: BGB
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Â§ 1924
Gesetzliche Erben erster Ordnung
    (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
    (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
    (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
    (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.

Auszug aus: BGB
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2010
    Â§ 1936
Gesetzliches Erbrecht des Staates
    Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

Auszug aus: BGB
§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Untertitel 3
Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1975
Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
    Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Auszug aus: BGB
§ 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Â§ 1990
Dürftigkeitseinrede des Erben
    (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Falle verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
    (2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Auszug aus: BGB
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Â§ 1992
Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
    Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des §  1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§  1990 , 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.

Auszug aus: BGB
§ 2032 Erbengemeinschaft
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Titel 4
Mehrheit von Erben
Untertitel 1
Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2032
Erbengemeinschaft
    (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
    (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§  2033 bis  2041 .

Auszug aus: BGB
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Diese Fassung gilt ab dem 01.01.2002
    Â§ 2048
Teilungsanordnungen des Erblassers
    Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Er kann insbesondere anordnen, dass die

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