Es ist nie zu früh für ein Testament
Das bietet dieses Buch
Zunehmend hört und liest man, es sei das Zeitalter der Erben und Erblasser. Dennoch machen sich immer noch viel zu wenige Menschen Gedanken um die Verteilung ihres Vermögens nach dem Tod. Ein Testament zu verfassen wird immer weiter hinausgezögert. Bei einigen kam der Tod schneller als die MuÃe für das Testament.
Das Ergebnis ist häufig Streit unter den Erben. Davor sind übrigens auch solche Familien und Familienmitglieder nicht gefeit, die bisher bestens miteinander auskamen. Nicht selten wird der Familienfriede durch die Erbschaftsauseinandersetzung für immer zerstört.
Deswegen ist es notwendig, sich bereits frühzeitig Gedanken über ein Testament zu machen. Wer soll wie viel bekommen? Sollen einzelne Personen mit bestimmten Gegenständen bedacht werden? Soll zuerst mein Ehegatte erben, meine Kinder aber erst nach dessen Tod?
Das bietet dieses Buch
Die Autoren haben den Bedarf für einen Testamentsratgeber in ihrer Berufspraxis erkannt. Immerhin sind über 75 Prozent der Testamente unrichtig und oftmals unwirksam. Sie werden dann insgesamt oder teilweise von den Gerichten im Streitfall nicht anerkannt.
Im vorliegenden Ratgeber erhalten Sie Antwort auf folgende Fragen:
Wer kann überhaupt vererben und wer beerben?
Wie gestalten Sie Form und Inhalt des Testaments?
Wie muss das Testament aussehen?
Was kann in einem Testament geregelt werden?
Wie kann das Testament geändert werden?
Wie sparen Sie und Ihre Erben Erbschaftsteuer?
Der Ratgeber informiert Sie über Ihre Rechte und bereitet Sie auf den Gang zum Rechtsanwalt vor. Denn der Rechtsanwalt ist in der Regel nur so gut wie sein Mandant. Der vorbereitete Mandant bekommt vom Rechtsanwalt viel mehr Informationen für sein Geld. Der besonders versierte Leser kann es aber in einfach gelagerten Fällen auch wagen, sein Testament ohne anwaltliche Hilfe zu verfassen.
Zum besseren Ãberblick sind am Ende eines jeden Kapitels auszugsweise die wichtigsten Gesetzestexte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch abgedruckt.
Finn ZwiÃler
Sascha Petzold
Finn ZwiÃler, Rechtsanwalt
PrielmayerstraÃe 3, 80335 München
Tel.: 0 89/55 02 73 11,
Fax: 0 89/55 02 73 13
E-Mail:
[email protected]Internet: www.rechtsanwalt-zwissler.de
Sascha Petzold, Rechtsanwalt
Neuhauser StraÃe 27, 80331 München
Tel.: 0 89/189 119-10, Fax: 0 89/189 119-15
E-Mail:
[email protected]Internet: www.kanzlei-petzold.de
Abkürzungen
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl.
Bundesgesetzblatt
DVEV e. V.
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.
ErbStRG
Erbschaftsteuerreformgesetz
InsO
Insolvenzordnung
KG
Kommanditgesellschaft
KostO
Kostenordnung
OHG
Offene Handelsgesellschaft
Erbrechtliche Begriffserklärungen
Abkömmlinge sind die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel usw.), also die direkten Nachkommen des Erblassers.
Erbe ist derjenige, der vom verstorbenen Erblasser als Allein- oder Miterbe Vermögen erhält.
Erbfall tritt mit dem Tod des Erblassers ein.
Erbfolge regelt, wer Erbe des Erblassers wird und zu welchen Teilen ihm die Erbschaft zusteht.
Erblasser ist derjenige, der stirbt oder gestorben ist und dessen Vermögen auf die Erben verteilt wird. Der Begriff wird auch gebraucht für eine Person, die ein Testament errichtet.
Nachlass ist das gesamte Vermögen, das mit dem Tod des Erblassers übergeht. Der Ausdruck ist hier identisch mit âErbschaftâ.
Verfügungen von Todes wegen sind Bestimmungen, die regeln, wie das Vermögen nach dem Tod verteilt wird. Diese Bestimmungen trifft der Erblasser selbst z. B. durch Testament oder Erbvertrag.
Verwandtenerbrecht
Erben erster Ordnung
Erben zweiter Ordnung
Erben dritter Ordnung
Erben vierter Ordnung
Das Gesetz unterscheidet bei der Erbfolge nach dem erbrechtlichen Grad der Verwandtschaft, der sogenannten Ordnung . Dabei schlieÃt ein Verwandter geringerer Ordnung die Verwandten entfernterer Ordnung von der Erbschaft aus. Innerhalb einer Ordnung wird das Vermögen nach Linien bzw. Stämmen gleich verteilt, d. h. z. B. dass alle Kinder gleich viel erben. Wiederum innerhalb der Stämme erben nur die sogenannten Repräsentanten des Stammes . Das sind diejenigen, die am nächsten mit dem Erblasser verwandt sind. Nur wenn der Repräsentant bereits gestorben ist, rücken dessen