So schreibe ich mein Testament
gestatten.
Wichtig: Der âDreiÃigsteâ wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 âDas Vermächtnisâ).
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich erhalten nur Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten. Haben sie nicht in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand gewählt, gilt für sie die Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft
Das bedeutet, dass zu Lebzeiten die Ehegatten nicht gemeinsam Eigentum an âihrenâ Gegenständen haben. Vielmehr bleiben die Vermögen von Mann und Frau getrennt. Erst mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen. Das bedeutet, dass man prüft, wer während der Ehe mehrVermögen ansammeln konnte, wer also mehr Zugewinn hatte. Dieser muss dann die Hälfte dessen, was er mehr als der andere dazu gewonnen hat, an seinen Ehegatten herausgeben.
Erbrechtlicher Zugewinn
Beim Tod eines Ehegatten erhält der überlebende Ehegatte neben seinem gesetzlichen Erbteil ¼ des Nachlasses als gesetzlich vermuteten Zugewinn. Dies gilt unabhängig davon, wie viel Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet wurde. Diesen erbrechtlichen Zugewinn erhält aber nur der Ehegatte, der gesetzlicher Erbe wird. Nicht also der Ehegatte, der durch Testament Erbe wird oder sein Erbe ausschlägt.
Neben Erben erster Ordnung erbt der Ehegatte insgesamt also ½.
Neben Erben zweiter Ordnung erbt der Ehegatte insgesamt ¾.
Neben den GroÃeltern des Erblassers erbt der Ehegatte ebenfalls insgesamt ¾.
Sind weder Verwandte erster oder zweiter Ordnung, noch GroÃeltern des Erblassers vorhanden, erbt der Ehegatte auch ohne Zugewinnausgleich alles.
Wichtige Gesetzestexte aus dem BGB
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schlieÃt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten Ordnung.
§ 1926 Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die GroÃeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die GroÃeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem GroÃelternpaar der GroÃvater oder die GroÃmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des GroÃelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein GroÃelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen GroÃeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die UrgroÃeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls UrgroÃeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie
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