So schreibe ich mein Testament
erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 bis 113, 131 Abs. 2 und § 210 gelten entsprechend.
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf.
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft.
(4) § 1901 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 1923 Erbfähigkeit
(1)Â Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
(2)Â Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Wie muss ein Testament aussehen?
Persönliche Errichtung
Eigenhändiges Verfassen
Unterschrift
Zeit- und Ortsangabe
Leserliche Schrift
In diesem Kapitel sind die formalen Anforderungen an ein Testament beschrieben. Der Jurist spricht nur von der Form des Testaments . Dieser Ratgeber erläutert hauptsächlich das sogenannte âeigenhändige Testamentâ. Andere letztwillige Verfügungen können Sie nicht allein erstellen. Vielmehr müssen Sie dazu zum Notar gehen. Auf welche Vorlage, also auf welche Art des Papiers, Sie Ihr Testament schreiben, ist unerheblich. Sie sollten jedoch beachten, dass zum Beispiel bei einem Testament auf einer Serviette leicht der Eindruck entsteht, es sei höchstens ein Entwurf und kein fertiges Testament. Der Entwurf eines Testaments ist nicht als Testament wirksam.
Persönliche Errichtung
Sie können ein Testament nur persönlich erstellen. Sie können dazu niemanden ermächtigen.
Eigenhändiges Verfassen
Sie müssen das Testament vollständig eigenhändig schreiben . Mit eigenhändig ist handschriftlich gemeint. Sie können sich dafür nicht vertreten lassen. Es ist also nicht möglich einem anderen den Text zu diktieren oder gar einen anderen mit dem selbstständigen Schreiben eines Testaments zu beauftragen. Dies dient vor allem Ihrem Schutz vor einem gefälschten Testament.
Praxis-Tipp:
Wenn Sie nicht in der Lage sind, selbst handschriftlich zu schreiben, sollten Sie einen Rechtsanwalt oder Notar aufsuchen. Es gibt zwar Fälle, in denen Sie dennoch ein eigenhändiges Testament verfassen können, doch Sie sollten auf Nummer sicher gehen.
Als eigenhändiges Verfassen ist von den Gerichten anerkannt,
wenn der Erblasser beim Schreiben von einem anderen unterstützt wurde, beispielsweise durch Halten des Armes. Es muss aber sicher sein, dass der Erblasser und nicht der andere den Arm geführt hat.
wenn eine Kopie mittels Blaupause als Testament gemacht wird.
Nicht eigenhändig verfasst ist
ein mit Schreibmaschine oder sonstigem mechanischen Schreibwerkzeug geschriebenes Testament.
ein Testament in Blindenschrift.
Unterschrift
Sie müssen das Testament eigenhändig unterschreiben . Denn durch Ihre Unterschrift können Sie als Testamentsverfasser identifiziert werden. Weiterhin bekunden Sie durch die Unterschrift, dass Sie das Schriftstück als Testament und nicht etwa als einen unverbindlichen Entwurf ansehen.
Die Unterschrift muss am Ende des Schriftstücks stehen. Bei mehrseitigen Testamenten ist die Unterschrift auf der letzten Seite ausreichend. Bei einem Testament in einem verschlossenen Umschlag reicht auch die Unterschrift auf dem Umschlag.
Praxis-Tipp:
Zur Sicherheit sollten Sie dennoch auf allen Seiten des Testaments unterschreiben. Nur so können Sie sicherstellen, dass es später keine Streitereien darüber gibt, welcher Teil wirklich als Testament gewollt war und geschrieben wurde.
Die Unterschrift soll aus Vor- und Familiennamen bestehen. Von der Rechtsprechung sind auch andere Unterschriften anerkannt, wenn Sie dadurch
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