Steuerflucht - Das Milliardengeschaeft mit dem Schwarzgeld Ein Insider packt aus
hinterlegten Testament.
Bei Schenkungen beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker verstorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung erfährt. Bei verschenktem Schwarzgeldvermögen wird naturgemäß weder der Erhalt angegeben noch eine Steuererklärung abgegeben, sodass die Verjährung erst nach dem Tod des Schenkers beginnt. Die Festsetzungsfrist beträgt hier in der Regel vier Jahre. Sie verlängert sich aber unter Umständen bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf beziehungsweise zehn Jahre, wenn die Steuerhinterziehung bei unversteuertem Vermögen entstanden ist, weil dessen Erwerb nicht angezeigt wurde.
Schwieriger wird es, wenn unversteuertes Vermögen von Familienunternehmen vererbt wird. Den Alleinerben fehlen dann häufig die Finanzmittel, um Steuerschulden und Zinsen zu begleichen. Müssen Unternehmensanteile veräußert werden, um das Geld dafür zu beschaffen, entfällt für den Unternehmenserben die Vergünstigung der Erbschaftsteuer. Das kann selbst gesunde Unternehmen in ihrer Existenz gefährden.
Beim Vererben von Unternehmen
Ist es einem Unternehmer nicht möglich, unversteuertes Vermögen rechtzeitig vor seinem Tod zu legalisieren, sollte er dies berücksichtigen und dem Unternehmenserben zusätzliche Finanzmittel als Liquiditätspuffer hinterlassen. Das empfiehlt sich auch, wenn Schwarzgeld in zweiter Generation weitervererbt wird. Denn offenbart sich der Unternehmer dann gegenüber den Finanzbehörden, können auch bedachte Geschwister in Bedrängnis kommen. Sie müssen dann möglicherweise nicht nur die hinterzogene Einkommensteuer auf Zinsen aus dem Schwarzgeld zahlen. Hinzukommen kann die Erbschaftsteuer, die für den ursprünglichen Erwerb des Schwarzgeldes beim Erblasser angefallen wäre, falls dieser Vorgang noch nicht verjährt sein sollte. Diese muss dann – neben den Steuern aus Kapitalerträgen – nachgezahlt werden.
Unangenehm wird es, wenn während einer Betriebsprüfung schwarze Konten auffliegen. Denn dann ist es für den Unternehmenserbe zu spät, um sich selbst anzuzeigen. Geschwister, die sich in einer solchen Situation noch rechtzeitig dem Finanzamt offenbaren, können den Unternehmenserben dann sogar ins Gefängnis bringen, wenn der vom Schwarzgeld wusste. Solche Überraschungen lassen sich vermeiden, indem der Unternehmensnachfolger entgegen der üblichen Vorgehensweise vom Erblasser nicht als Erbe, sondern als Vermächtnisnehmer eingesetzt wird. Denn dann gehen die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten nicht auf den Begünstigten über.
Wie Schwarzes weiß wird
Für Steuersünder ist das Ende der „sicheren“ Welt für ihr Schwarzgeld nur eine Frage der Zeit. Wer sich da nicht selbst anzeigt, braucht nicht nur starke Nerven. Er braucht auf dem Weg zurück in die Steuerehrlichkeit auch Alternativen. Legale Auswege aus seiner „Steuervergesslichkeit“. Bleibt der Steuersünder in Deutschland, müssen diese Lösungen mindestens zehn bis zwölf Jahre vom deutschen Fiskus unentdeckt bleiben. Und Beamte haben gar keine Wahl. Sie müssen mit einer Selbstanzeige nicht nur Strafe und Nachzahlung leisten, ihnen drohen je nach Höhe der Hinterziehung auch ein Disziplinarverfahren und eine Pensionskürzung. Nun folgt ein Überblick darüber, welche Alternativen zur Selbstanzeige es gibt.
Erste Option: Thesaurierender Fonds
In § 7 Investmentsteuergesetz (InvStG) ist geregelt, dass ein deutscher thesaurierender Fonds die Abgeltungsteuer bereits auf Fondsebene abführt – egal ob die Fondsanteile bei einer Bank in Deutschland oder im Ausland im Depot liegen. Der Fonds führt also jährlich automatisch die Einkommensteuer auf Dividenden und Zinsen ab, die Anleger brauchen diese Einnahmen nicht in ihrer Jahressteuererklärung zu deklarieren. Der Clou: Eine Investition in einen thesaurierenden Fonds in einem Auslandsdepot macht aus Schwarz Weiß und der Anleger entkommt über die Abgeltungsteuer automatisch dem Dilemma des schwarzen Geldes.
SAUBERER AUSWEG
Auf einem Konto liegt eine Million Euro Schwarzgeld, das sozusagen aus dem Verkehr gezogen ist. Es verzinst sich zwar, kann aber praktisch kaum in den Geldkreislauf zurückgeführt werden, da der Besitzer sonst sehr wahrscheinlich in Erklärungsnot geraten wird. Das Geld wird also in einen deutschen thesaurierenden Fonds eingezahlt, der weiterhin im Depot der Auslandsbank gehalten wird. Damit ist das Kapital aus der Illegalität entlassen und ganz legal
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