Steuersensitive Geldanlage
Verrechnungssteuer bereits vom Schweizer Emittenten abgeführt wird und somit bei der Zahlstelle nur ein um die Verrechnungssteuer verminderter Zinsertrag ankommt, wären die Zinsen bei Abzug des EU-Steuerrückbehalts zweimal besteuert.
Anlegerhinweis 9
Das Fürstentum Liechtenstein wendet die Regelungen der Schweiz zum EU-Steuerrückbehalt analog an.
Alternatives Meldeverfahren
Steuersensitive Geldanleger können ihre Bank in der Schweiz oder in Liechtenstein ausdrücklich ermächtigen, dem Steuerrückbehalt unterliegende Zinszahlungen an die eidgenössische bzw. liechtensteinische Steuerverwaltung zu melden. Der Rückbehalt entfällt in diesem Fall. Zur Meldung der steuerpflichtigen Kapitalerträge gilt Form 151. Eine einmal erteilte Ermächtigung bleibt bis zum Eintreffen des ausdrücklichen Widerrufs durch die betroffene Person oder seinen Rechtsnachfolger bei der Zahlstelle gültig. 28 Pro betroffene Person (Vertragspartei) ist grundsätzlich eine Meldung zu erstellen. Bei entsprechender Ermächtigung erteilen die Banken ihren Steuerverwaltungen jährlich bis spätestens zum 31. März des auf die Zinszahlung folgenden Jahres Meldung.
Berücksichtigung ausländischer Quellensteuern in der Einkommensteuererklärung
Allgemeines, Anrechnung und Rückvergütung
Die Abgeltungsteuer umfasst unter anderem auch Dividendenerträge ausländischer Aktienanteile, wenn diese von einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden. 29 Zinsen und Dividenden aus ausländischen Quellen kommen beim deutschen Kapitalanleger im Regelfall um eine ausländische Quellensteuer vermindert an. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat des Kapitalanlegers (Deutschland) und dem ausländischen Quellenstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), richtet sich das Besteuerungsrecht des Quellenstaates nach diesem Doppelbesteuerungsabkommen. Besteht zwischen dem Wohnsitzstaat des Kapitalanlegers (Deutschland) und dem Quellenstaat kein Doppelbesteuerungsabkommen, besteuert der Quellenstaat nach nationalen Vorschriften.
Deutsche Kapitalanleger mit einem Konto im Ausland müssen dabei unterscheiden zwischen:
einem Konto an einem ausländischen Finanzplatz, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, und
einem Konto an einem ausländischen Finanzplatz, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.
Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, die die Vermeidung einer doppelten Steuerbelastung zum Ziel haben. Dies wird dadurch erreicht, dass entweder ein Vertragsstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht (Freistellungsmethode) oder der andere die bereits bezahlte Steuer auf seinen Steueranspruch anrechnet (Anrechnungsverfahren). Liegt ein Doppelbesteuerungsabkommen vor, ist dieses gegenüber dem nationalen Einkommensteuerrecht vorrangig. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt sich, wer zur Anrechnung befugt ist, was ausländische Einkünfte sind und welche ausländischen Steuern angerechnet werden können.
Anlegerhinweis 10
Ãbersteigt bei Kapitaleinkünften aus Staaten, mit denen ein DBA besteht, die tatsächlich einbehaltene Quellensteuer den nach dem DBA zulässigen Quellensteuersatz, ist auf Antrag des Kapitalanlegers der zu hoch einbehaltene Betrag zu erstatten. Den erstattungsfähigen âÃberbetragâ erhalten Sie auf die Abgeltungsteuer nicht angerechnet, sondern nur denjenigen Teil, für den der Quellenstaat das Besteuerungsrecht hat. Das Erstattungsverfahren erfolgt mittels länderspezifischer Erstattungsformulare, die Ihr Steuerberater bereithält oder die Sie auf der Website des Bundeszentralamtes für Steuern unter http://www.steuerliches-info-center.de herunterladen können.
Für die Anrechnung ausländischer Quellensteuer aus einem Nicht-DBA-Staat (z.B. EU-Steuerrückbehalt bei einem Konto in Liechtenstein) ist Voraussetzung, dass ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Solche liegen vor, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist. 30 Darüber hinaus müssen die oben genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein, insbesondere das Tatbestandsmerkmal âder deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuerâ.
Das auszahlende inländische Kreditinstitut ist nach dem Einkommensteuergesetz verpflichtet, ausländische
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