stehen unter anderem folgende Fragen im Vordergrund: Inwieweit helfen Nummernkonten noch? Wie steht es mit den österreichischen Losungswort-Sparbüchern? Was passiert mit Stiftungen oder Trusts und wo ist mein Geld noch sicher vor neidischen Blicken? Dabei muss der steuersensitive Geldanleger auch die weiteren geplanten Verschärfungen bei der EU-Zinssteuer berücksichtigen, welche seit dem 1. Juli 2011 immerhin rund 10 Prozent höher liegt als die deutsche Abgeltungsteuer.
Ziel eines jeden versierten Anlegers soll aber sein, dass dieser zur steueroptimierten Vermögensanlageplanung gar kein Bankgeheimnis mehr benötigt. Die mit ausländischen Staaten bestehenden zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für bestimmte Kapitalanlagen in vielen Fällen den ausländischen Vertragsstaaten zu. Kapitalerträge aus solchen Anlagen sind in diesem Fall von der deutschen Steuer ganz legal ausgenommen. Dieser Aspekt bietet neue und bislang wenig erkannte Gestaltungsmöglichkeiten. Ich wünsche Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, eine spannende Lektüre.
Der Inhalt dieses Buches ist nach bestem Wissen und nach sorgfältiger Recherche erstellt worden. Dennoch kann von Seiten des Verfassers keine Haftung übernommen werden. Für Hinweise und Anregungen aus dem Kreis der Leser bin ich dankbar.
Halfing, Obb.Â
im Januar 2012Â
Anton Rudolf Götzenberger
[email protected] www.steueroffice-goetzenberger.de
Die Flucht vor dem automatisierten Kontoabruf in Deutschland treibt den steuersensitiven Anleger unter anderem aufgrund seines Bedürfnisses nach Schutz der Privatsphäre in ausländische Finanzplätze.
Die Erträge aus ausländischen Geldanlagen unterliegen der deutschen Abgeltungsteuer (Pflichtveranlagung zum Abgeltungsteuersatz). Namhafte Auslandsbanken unterstützen die Anleger durch steuerkonformes Reporting bei der Vorbereitung der Steuererklärung.
Schutz der Privatsphäre kontra Kontoabruf
Diskretion und Schutz der Privatsphäre stehen bei privaten Geldanlegern an erster Stelle. In Deutschland bekommen sie beides nicht. In Deutschland gibt es weder ein gesetzliches Bankgeheimnis oder banktechnische Mittel zur steuersensitiven Geldanlage noch Private Secrecy in irgendeiner Form. Das eigentliche Schreckensgespenst für deutsche diskretionsbedürftige Geldanleger hat der deutsche Gesetzgeber zum 1.4.2005 aus dem Sack gelassen: den automatisierten Kontenabruf. Zur Aufspürung steuersensitiver Gelder in Deutschland haben die deutschen Finanzbehörden seit dem 1.4.2005 ein auf § 24 c des Kreditwesengesetzes (KWG) gestütztes automatisiertes Verfahren zum Abruf von Konteninformationen eingeführt. Die Vorschrift, welche im Rahmen des 4. Finanzmarktförderungsgesetzes zum 1.7.2002 in Deutschland in Kraft getreten ist, besagt, dass Kreditinstitute grundlegende Informationen über ihre Kunden (Kontoinhaber) zum automatisierten Abruf vorhalten müssen. § 24 c Abs. 1 Satz 1 KWG bestimmt dazu, dass ein Kreditinstitut eine Datei zu führen hat, in der folgende Kontostammdaten (jedoch keine Kontobewegungen oder Kontostände) zu speichern sind:
Name und Geburtsdatum des Kontoinhabers (bei natürlichen Personen) und gegebenenfalls eines Verfügungsberechtigten,
Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (gemäà § 8 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes),
Nummer eines legitimierten Kontos oder eines Depots,
Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots.
Deutsche Kreditinstitute sind verpflichtet, den Zugriff zu gewähren und für einen aktuellen Datenbestand inklusive einer Datenhistorie von drei Jahren zu sorgen. Zwar können deutsche Finanzbehörden mittels Kontenabruf keine Informationen über Kontostände und Kontoumsätze erlangen, da solche Informationen nicht zum Abruf bereitgehalten werden müssen. Neben dem automatisierten Kontenabruf können deutsche Finanzbehörden jedoch Auskünfte jeder Art von Banken einholen. Die Finanzbehörde wird das tun, nachdem sie einen Kontenabruf durchgeführt und dabei herausgefunden hat, dass ein steuersensitiver Geldanleger bei einer inländischen Bank ein Konto oder Depot unterhält oder unterhalten hat, welches der Finanzverwaltung bislang unbekannt war. Die deutschen Finanzbehörden sind angehalten, den steuersensitiven Geldanleger vor einer Befragung seiner Bank