Steuersensitive Geldanlage
Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Anrechnung erfolgt dabei unter Ausschluss von Anrechnungsregeln in den Doppelbesteuerungsabkommen (das heiÃt, es kommt hier nicht auf die Höhe des jeweiligen Besteuerungsrechts des Quellenstaates an).
Hinweis für im Auslandsdepot verwahrte inländische Investmentfonds
Steuersensitive Geldanleger mit Abgeltungsteuerpflicht in Deutschland, die inländische Investmentfondsanteile in ausländischen Depots verwahrt haben, weisen auf der Fondsebene einbehaltene bzw. anrechenbare Kapitalertragsteuer in ihrer Steuerveranlagung anhand des Jahresberichts oder der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger nach. Eine formelle Steuerbescheinigung ist in diesen Fällen für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer nicht notwendig. 39
Verbesserte Steueranrechnung bei Investmentfonds-Anlagen
Bisher wurden gezahlte Abgeltungsteuern auf Erträge aus deutschen Wertpapieren, die von einem ausländischen Investmentfonds gehaltenen wurden, wie ausländische Quellensteuern behandelt, mit der Folge, dass diese auf die Abgeltungsteuer des deutschen Investors nur eingeschränkt anrechenbar waren. Künftig soll der steuersensitive Geldanleger diese gezahlten Steuern wie unmittelbar von ihm entrichtete Steuern voll auf seine Steuerschuld anrechnen können (§ 4 Abs. 5 InvStG-E). Die Neuregelung gilt für alle Fondsgeschäftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Anlegerhinweis 14
Der für die EU-Zinssteuer maÃgebliche Steuersatz stieg zum 1.7.2011 auf 35 Prozent und übersteigt damit erstmals den Abgeltungsteuersatz. Kapitalanleger mit Kapitaleinkünften aus zinsabwerfenden Geld- und Wertpapieranlagen aus diesen Ländern, die bislang steuerehrlich waren und ihre Zinserträge in der Einkommensteuererklärung angegeben haben, lassen sich die seit dem 1. Juli 2011 zu viel bezahlte EU-Zinssteuer vom Fiskus zurückerstatten. Denn die auf Zinserträge einbehaltene EU-Zinssteuer ist in Höhe des von der Bank bescheinigten Betrages wie eine Einkommensteuervorauszahlung voll anrechenbar. (§ 14 ZIV). Zur Rückerstattung zu viel gezahlter EU-Zinssteuer fügt der Kapitalanleger in seiner Einkommensteuererklärung die Anlage KAP ausgefüllt bei. Er trägt die EU-Zinssteuer in der bescheinigten Höhe in der Anlage KAP ein.
Beispiel
A erhält im Februar 2011 aus seinen ausländischen Investmentfondsanteilen eine Ausschüttung in Höhe von 10.000 Euro sowie eine Bescheinigung über 2.500 Euro anrechenbare Steuern aus abgeltungsteuerpflichtigen Ausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften an den ausländischen Investmentfonds. Die gezahlten und bescheinigten 2.500 Euro sollen künftig voll anrechenbar sein; der steuersensitive Geldanleger zahlt also ab 2011 um echte 2.500 Euro weniger Abgeltungsteuer. Nach bisherigem Recht waren Steuern aus Ausschüttungen deutscher Aktiengesellschaften an ausländische Investmentfonds (im Beispiel: 2.500 Euro) als ausländische Quellensteuern nur eingeschränkt anrechenbar und nicht erstattungsfähig.
Die Amtshilfevereinbarungen nach OECD 26-Standard sowie die mittlerweile circa 400 nach den Vorgaben des OECD-Musterabkommens 2002 abgeschlossenen Steuerinformationsaustauschabkommen (TIEA) führten allgemein zu einem âZwei-Klassen-Bankgeheimnisâ. Verbunden ist dies mit einer internen Selektierung der steuersensitiven Geldanleger nach Inlands- und Auslandskunden. Für Geldanleger mit abweichendem Wohnsitz ist das fiskalische Bankgeheimnis de facto abgeschafft.
Vorbemerkung
Amtshilfe ist die Hilfe, die eine ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zur Erfüllung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung gewährt. Amtshilfe ist gegeben, wenn ein inländisches Finanzamt einer ausländischen Finanzbehörde auf Anfrage (Ersuchen) Informationen beschafft oder in deren Auftrag im Inland ermittelt. Die Amtshilfe vollzieht sich direkt zwischen den Behörden; der Amtshilfeweg ist direkt, wie z.B. beim Informationsaustausch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen. Deutsche Finanzämter können Amtshilfe an EU-Behörden auch nach MaÃgabe des EG-Amtshilfe-Gesetzes sowohl erteilen als auch um Amtshilfe ersuchen.
Die Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe durch die deutsche Steuerverwaltung regelt sich nach den Grundsätzen des § 117 Abs. 1
AO. Gemäà dieser Vorschrift können deutsche Finanzbehörden bei der
Weitere Kostenlose Bücher