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Steuersensitive Geldanlage

Steuersensitive Geldanlage

Titel: Steuersensitive Geldanlage Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Immobilie befindet. Der Kapitalanleger profitiert dabei fallweise von dort geltenden Steuerfreibeträgen und/oder Vergünstigungen. Steuersensitive Geldanleger, die eine Sympathie für Immobilienanlagen besitzen, können als Alternative zum abgeltungsteuerpflichtigen Inlands- oder Auslandsdepot eine Beteiligung an einem geschlossenen Auslandsimmobilienfonds in die nähere Betrachtung ziehen.
    Anlegerhinweis 65
    Einkünfte aus Beteiligungen an einem geschlossenen Auslandsimmobilienfonds werden bei der Berechnung des maßgeblichen Steuersatzes somit nicht mehr berücksichtigt und sind für den inländischen Kapitalanleger komplett steuerfrei. Zudem ist mit dem Wegfall des Progressionsvorbehalts für Investments in EU-Ländern die Pflicht zur Abgabe einer Feststellungserklärung für den Fonds entfallen.
    Ein Progressionsvorbehalt besteht jedoch für Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an geschlossenen Auslandsimmobilienfonds mit Objekten außerhalb der EU bzw. des EWR unverändert fort. Maßgeblich für die Besteuerung eines inländischen Fondsanteilseigners ist bei Objekten aus Drittländern weiterhin jener (progressive) Steuersatz, der auf das Einkommen des Anlegers anwendbar ist, das sich unter Hinzurechnung der Einkünfte aus dem Auslandsimmobilienfonds ergibt. Das Hinaufschleusen der Progression unter Einrechnung der im Belegenheitsstaat der Immobilie versteuerten Erträge führt jedoch nur im unteren bis mittleren Progressionsbereich zu einer nennenswerten steuerlichen Mehrbelastung. Die steuerliche Mehrbelastung liegt jedoch auch in diesen Progressionsstufen deutlich unter der Ersparnis der für Kapitalerträge zu zahlenden Abgeltungsteuer.

    Anlegerhinweis 66
    Steuersensitive Kapitalanleger, die wenigstens die Substanzgewinne (Wertzuwächse) auch nach Einführung der Abgeltungsteuer unter Inkaufnahme einer bestimmten Mindesthaltedauer (Spekulationsfrist) steuerfrei realisieren wollen, können auch in Anteile offener Immobilienfonds investieren. So ist die für private Anleger im Investmentsteuergesetz enthaltene Steuerfreistellungsregelung, nach der ausgeschüttete Erträge eines Fonds aus der Veräußerung von Fondsgrundstücken außerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist keiner Abgeltungsteuer unterliegen, erhalten geblieben. 102 Die laufenden Erträge aus der Kapitalanlage müssen jedoch in Deutschland versteuert werden; sie unterliegen insoweit der Abgeltungsteuer.
    Anlegerhinweis 67
    Bei Vermögensanlagen in Anteilen an einem abgeltungsteuerfreien Auslandsimmobilienfonds mit Fondsobjekten außerhalb der EU/EWR gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt weiter fort, das heißt, dass alle außerhalb der Abgeltungssteuer anfallenden inländischen Einkünfte mit dem Steuersatz besteuert werden, der sich für die Summe aus den inländischen Einkünften und den nach dem DBA Australien freigestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der Veräußerungsgewinne ergeben würde. Im umgekehrten Fall (Verlustfall) kann der Anleger mit Immobilieninvestments außerhalb der EU/des EWR aber auch vom „negativen“ Progressionsvorbehalt profitieren. Der individuelle progressive Steuersatz sinkt für die inländischen Einkünfte unter Berücksichtigung der Verluste entsprechend.
Das Prinzip der „Vermögenskonservierungsmodelle“
Allgemeines
    Vermögenskonservierungsmodelle basieren einerseits auf dem Prinzip der Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch Freistellung steuerpflichtiger Erträge in Deutschland, für die der andere Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht nach einem anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen hat. Zum anderen nutzen Vermögenskonservierungsmodelle die Möglichkeiten einer niedrigeren Besteuerung in dem anderen Vertragsstaat und/oder nutzen gezielt legale Steuerbefreiungen für bestimmte Einkunftsarten, insbesondere der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewinne aus Börsenspekulationsgeschäften.
    Ziel eines Vermögenskonservierungsmodells ist, steuersensitives Vermögen auf einen ausländischen Rechtsträger zu übertragen, der sogenannte „DBA-Abschirmwirkung“ entfaltet und auf dessen Konto die Erträge aus dem Vermögen zu verbuchen sind. Damit kann steuersensitives Vermögen aus der Vermögens- und Ertragsbesteuerung des Geldanlegers auf bestimmte Zeit entzogen werden, nämlich so

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