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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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mehr als ein Prozent, erfolgt eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren; 40 % vom Veräußerungserlös sind steuerfrei.
Gewinne aus Anwartschaften auf Gesellschaftsanteile
    Anwartschaften auf solche Beteiligungen im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich alle dinglichen oder schuldrechtlichen Rechte auf den Erwerb eines Anteils einer Körperschaft. Hierzu gehören u.a. Bezugsrechte, die einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrages begründen. Auch Gewinne aus Wandlungsrechten auf Schuldverschreibungen unterliegen der Abgeltungsteuer.
    Der Abgeltungsteuer unterliegt auch der Gewinn, der einem Anleger aus seinem Ausscheiden als Mitglied oder Gesellschafter einer Körperschaft i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) – das sind z.B. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine oder Stiftungen – oder durch Übertragung seiner Mitglied- oder Gesellschafterstellung auf Dritte zufließen (§ 20 Abs. 2 Nr. 8, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 EStG). Gemeint ist in erster Linie der Gewinn aus der Übertragung von Anteilen an Körperschaften, die keine Kapitalgesellschaften sind. Diese Regelung ist insbesondere notwendig, um zu verhindern, dass – bezogen auf die umfassende einkommensteuerrechtliche Erfassung der Veräußerungsvorgänge aus Kapitalanlagen – eine „Lücke“ im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG genannten Körperschaften entsteht, die private Anleger zu Gestaltungen verleiten könnte, um der Besteuerung von Veräußerungsvorgängen zu entgehen.
Der abgeltungsteuerpflichtige Veräußerungsgewinn
    Als der Abgeltungsteuer unterliegender Gewinn gilt der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen [18] , die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Kapitalanleger müssen also wie folgt rechnen:
Einnahmen aus der Veräußerung
./. Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft
./. Anschaffungskosten (und Anschaffungsnebenkosten)
= abgeltungsteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn (Unterschiedsbetrag)

    Dieser Unterschiedsbetrag kann sowohl positiv (Gewinn) als auch negativ (Verlust) sein.
    Bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. [19] Damit erfasst die Abgeltungsteuer auch die sich aus Währungsschwankungen ergebenden Gewinne. Die Anschaffung von Wertpapieren in fremder Währung oder der Erwerb von ausländischen Anleihen bringt folglich keine Steuerersparnisse. Währungsgewinne unterliegen durch die zwingende Euro-Umrechnung der Abgeltungsteuer.
    Werden Kapitalanlagen veräußert, die vorher aus einem Betriebsvermögen des Kapitalanlegers entnommen oder auf Grund einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen überführt wurden, tritt für die Berechnung des Veräußerungsgewinns an Stelle der Anschaffungskosten der bei der Entnahme oder bei der Betriebsaufgabe angesetzte Wert. Diese – sich ausnahmsweise zu Gunsten des Kapitalanlegers auswirkende – Bestimmung [20] gewährleistet, dass der Abgeltungsteuer lediglich die im Privatvermögen zugeflossenen Wertzuwächse unterfallen.
    Fiktive Veräußerungstatbestände: Als die Abgeltungsteuer auslösende Veräußerung gilt nicht nur die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z.B. an der Börse), sondern auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. [21] Entsprechendes gilt für die verdeckte Einlage von Wirtschaftsgütern in eine Kapitalgesellschaft. Mit dieser Regelung wird eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse im Zusammenhang mit Kapitalanlagen erreicht. Eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse wird auch durch die Erweiterung des Veräußerungsbegriffs auf das Auseinandersetzungsguthaben in den Fällen der Auseinandersetzung bei stillen Gesellschaften bezweckt.
Squeeze Out
    Als Squeeze Out wird die Abfindung von Minderheits-Aktionären bei Übernahmevorgängen bezeichnet. Für die Besteuerung ist es ohne Bedeutung, ob die

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