Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
erhaltenden Substanzwerten (R 15.7. Abs. 1 S. 2 EStR). Hingegen liegt keine private Vermögensverwaltung, sondern ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte in den Vordergrund tritt. Das ist dann der Fall, wenn das âZu Geld Machenâ der Vermögenssubstanz (also Verkauf) im Vordergrund steht. Die Finanzverwaltung sieht den An- und Verkauf von Wertpapieren im Rahmen einer pVV ( H 15.7. Abs. 9 EStR 2008), auch wenn der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren einen erheblichen Umfang annimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, âsolange er sich in den gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden, abspieltâ. âEine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Stpfl. sich wie ein bankentypischer Händler verhältâ (H 15.7 EStR 2008).
Weiter führt die Finanzverwaltung in H 15.7. aus, dass der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung unabhängig vom Umfang der Beteiligung überschritten wird, wenn die Wertpapiere nicht nur auf eigene Rechnung, sondern untrennbar damit verbunden in erheblichem Umfang auch für fremde Rechnung erworben und wieder veräuÃert werden, zur Durchführung der Geschäfte mehrere Banken eingeschaltet werden, die Wertpapiergeschäfte mit Krediten finanziert werden, aus den Geschäften für fremde Rechnung Gewinne erzielt werden sollen und alle Geschäfte eine umfangreiche Tätigkeit erfordern (BFH vom 4.3.1980 â BStBl II S. 389). Handelt der Kapitalanleger aber ausschlieÃlich im eigenen Interesse für eigene Rechnung, dann ist er im Regelfall aus der Gewerblichkeit raus!
Blickt man in den Bereich der sonstigen Geldanlagen, so reicht der fortgesetzte An- und Verkauf von Wertpapieren für sich allein zur Annahme eines Gewerbebetriebs nicht aus, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
An- und Verkauf liegt im Rahmen der gewöhnlichen Formen, wie sie bei Privatleuten die Regel bilden. Das gilt selbst dann, wenn der Handel einen erheblichen Umfang annimmt und sich über längere Zeit erstreckt (BFH v. 20.12.2000 X R 1/97).
Merkmal âbanktypischer Händlerâ: Selbst der An- und Verkauf von Optionskontrakten in gröÃerem Umfang begründet nach BFH keinen Gewerbebetrieb. Eine gewerbliche Betätigung setzt jedenfalls voraus, dass der Kapitalanleger sich wie ein bankentypischer Händler verhält (vgl. BFH v. 20.12.2000 a.a.O.).
Tätigwerden für fremde Rechnung: Nach BFH vom 4.3.1980 (VIII R 150/76) liegt dann eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn die Wertpapiere in Verkaufsabsicht für eigene Rechnung mit Kredit und untrennbar verbunden damit für fremde Rechnung bei Vereinbarung von Optionen und Wiederkaufsverpflichtungen erworben werden.
Es werden Büros/ein Geschäftssitz unterhalten.
Der Anleger tritt unmittelbar oder über einen Dritten als An- und Verkäufer von Wertpapieren hervor.
Der BFH hat mit Urteil 2.4.71 VI R 149/67 bei An- und Verkauf von Pfandbriefen unter gezielter Ausnutzung eines sog. âgrauenâ Markts eine gewerbliche Tätigkeit angenommen unter der Voraussetzung, dass die Bank in verdeckter Stellvertretung gehandelt hat. In diesem Ausnahmefall ging es um ein ganzes Konsortium, für das die Bank tätig wurde. Die Geschäfte des Konsortiums trugen bankähnlichen Charakter. Das Konsortium hat für die Durchführung der Geschäfte eigenes Vermögen nicht eingesetzt, sondern mit Krediten gearbeitet. Der Zweck der Geschäfte war auch nicht, Vermögen in Wertpapieren anzulegen, sondern allein Gewinne zu erzielen. SchlieÃlich sprach in dem Urteilsfall gegen eine Vermögensverwaltung auch die Tatsache, dass sich drei Personen, ohne ein eigenes Vermögen einzubringen, zur Durchführung der Geschäfte zusammengeschlossen haben. Die Geschäfte bestanden vielmehr ausschlieÃlich darin, Wertpapiere anzukaufen, um sie sogleich wieder zu verkaufen. Dies war eine bankentypische Betätigung.
Fazit: Den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung wird der gewöhnliche private Kapitalanleger nur in Ausnahmefällen überschreiten können. Nach BFH vom 6.10.1982 I R 7/79 kommt es zur Abgrenzung einer vermögensverwaltenden Tätigkeit vom Gewerbebetrieb grundsätzlich auf den Umfang des verwalteten Vermögens nicht an. Auch wenn bei einem groÃen Vermögen die Verwaltung eine umfangreiche Tätigkeit mit
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