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Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Steuerstrategien fuer Kapitalanleger

Titel: Steuerstrategien fuer Kapitalanleger Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Anton Rudolf Goetzenberger
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Satz 1 Nr. 1 EStG) Gewinnanteile aller Art wie Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien, Gewinnanteile aus Genussscheinen [9] , mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist. Genussrechte sind Forderungsrechte gegen eine Kapitalgesellschaft, die eine Beteiligung am Gewinn und Liquidationserlös sowie eventuell zusätzliche Rechte wie z.B. eine feste Verzinsung gewähren. Auch ausländische Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. [10] Bei ausländischen Dividendenzahlungen erfolgt der Steuerabzug anders als bei den inländischen nicht vom Schuldner der Kapitalerträge (der ausschüttenden Kapitalgesellschaft), sondern von der auszahlenden Stelle (der depotführenden Bank); die Abgeltungsteuer wird bei Dividendeneinkünften als Kapitalertragsteuer erhoben.
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) Gewinne aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. Auch ausländische Erträge unterliegen der Abgeltungsteuer. [11]
(§ 20 Abs. 1 Nr. 4 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG) Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter [12] und aus partiarischen Darlehen. [13] Ist der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen, werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb generiert. Ist eine Besteuerung der Erträge aus stillen Beteiligungen mit Abgeltungsteuer nicht erwünscht, braucht die stille Beteiligung nur in eine atypische umgewandelt werden.
(§ 20 Abs. 1 Nr. 9, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7a EStG) Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits anderweitig steuerlich erfasst werden.
(§ 20 Abs. 1 Nr. 10a, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b EStG) Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen. Der Abgeltungsteuer unterliegen auch der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. Der Abgeltungsteuersatz beträgt hier nur 15 %. [14]
(§ 20 Abs. 1 Nr. 10b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7c EStG) Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art (im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit) unter folgenden Voraussetzungen:
    i. Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder,
    ii. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, (ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes) von mehr als 350.000 € im Kalenderjahr oder
    iii. Gewinn von mehr als 30.000 € im Wirtschaftsjahr
Gewinne im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes.
Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn. Bei Vorgängen, die unter das Umwandlungssteuergesetz fallen, gelten hier die Rücklagen als aufgelöst.
Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes als abgeltungsteuerpflichtiger Gewinn.
    Je nach Zuordnung der Dividendeneinnahmen kann der Kapitalanleger folgende Anlagestrategien wählen:
    Bei Zuordnung der Kapitalbeteiligung, aus der die Dividendeneinnahmen fließen, zum Betriebsvermögen eines Personenunternehmens sieht das Gesetz eine 40-prozentige Steuerfreistellung (Teileinkünfteverfahren) und die Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs vor. Daraus ergibt sich eine Gesamtbelastung:
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