Steuerstrategien fuer Kapitalanleger
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7). Für den Erwerber der Kapitalforderung sind bezahlte Stückzinsen nicht Anschaffungskosten i. S. v. § 20 Abs. 4 EStG, sondern vielmehr (vorab, d.h. im Jahr der Zahlung entstandene) negative Einnahmen.
Das Bundesfinanzministerium unterwirft auch Gewinne aus der VeräuÃerung von Alt-Finanzinnovationen, also solche, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, der Abgeltungsteuer. [25] Nach Auffassung des BMF ist es bei diesen Kapitalanlagen nicht zu beanstanden, wenn bei der Gewinnermittlung keine Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt werden, wenn dem Kreditinstitut hierfür keine Daten vorliegen.
Steuerstrategie 3
In solchen Fällen ist anzunehmen, dass die den Gewinn und damit auch die Abgeltungsteuer mindernden Anschaffungsnebenkosten regelmäÃig nicht berücksichtigt werden. Der Kapitalanleger sollte hier nachrechnen und ggf. im Wahlveranlagungsverfahren eine Steuerberichtigung fordern.
Stückzinsen in Verbindung mit der VeräuÃerung von Altanleihen
Kapitalanleger, die 2009 und 2010 Stückzinsen aus der VeräuÃerung von vor dem 1.1.2009 angeschafften âAltanleihenâ vereinnahmt haben, müssen diese ggf. â nachträglich â versteuern. Dies resultiert aus einer Neuregelung im Jahressteuergesetz (JStG) 2010. [26] Banken wurden hierzu vom Bundesfinanzministerium (BMF) verpflichtet, ihren Kunden hierfür separate Steuerbescheinigungen auszustellen.
Während also ein eventueller Gewinn aus dem Verkauf der Altanleihe steuerfrei ist, müssen die Stückzinsen der Besteuerung unterworfen werden, wie folgendes Beispiel zeigt:
Beispiel:
Erwerb Anleihe in 2008 nominal 100.000 ⬠Zinscoupon 4 %, Kurs 98 %
98.000 â¬
Gezahlte anteilige Stückzinsen
3.000 â¬
Verkauf September 2012 Kurs 102 â¬
102.000 â¬
Vereinnahmte Stückzinsen
2.000 â¬
Abgeltungsteuer 27,8 % aus 2000 â¬
556 â¬
Selbstverständlich hat die Besteuerung der Stückzinsen auch Auswirkung auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer!
Steuerstrategie 4
Kapitalanleger, die eine solche Steuerbescheinigung erhalten, sollten sich auf die Musterklage beim Finanzgericht Münster berufen mit dem Az. 2 K 3644/10.
Gegenstand der Klage ist die RechtmäÃigkeit der Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestands. Zumindest für 2009 könnte Kapitalanlegern hier die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts helfen. Während für das Veranlagungsjahr 2010 eine rückwirkende Besteuerung wohl rechtmäÃig ist, da das Jahressteuergesetz 2010 mit der entsprechenden Regelung noch 2010 (am 14.12.2010) in Kraft getreten ist, dürfte es sich bei der Nachversteuerung der 2009 vereinnahmten Stückzinsen um eine nicht zulässige echte Rückwirkung handeln, da hier in einen abgelaufenen Veranlagungszeitraum eingegriffen wird.
Gemäà einer Kurzinformation der Oberfinanzdirektion (OFD) Münster (vom 2.2.2011 Nr. 3/2011) bestehen keine Bedenken, Einspruchsverfahren gegen die Besteuerung solcher Stückzinsen ruhend zu stellen, sofern der Einspruch auf das anhängige Verfahren gestützt wird.
Steuerstrategie 5
Kapitalanleger verrechnen diese und auch andere Stückzinsen mit Altverlusten und kassieren die Zinsen somit steuerfrei. Näheres hierzu in Teil 2 Abschnitt: Wie Stückzinsen steuerfrei vereinnahmt werden können.
Besteuerung von Aktienanleihen und Umtauschanleihen
Bei Aktienanleihen hat der Anleiheemittent das Wahlrecht, dem Kapitalanleger statt einer Rückzahlung des Kapitals eine bestimmte Anzahl der in den Emissionsbedingungen genannten Aktien zu liefern. Bei der Umtauschanleihe liegt das Wahlrecht beim Kapitalanleger. Dieser kann anstatt der Rückzahlung seines Kapitals die Lieferung von Aktien verlangen. Abgeltungsteuertechnisch gestaltet sich die Umwandlung der Anleihe in Aktien aus Praktikabilitätsgründen zwar erfolgsneutral, d.h. die Anleihe gilt zu den Anschaffungskosten als veräuÃert (damit kein Wertzuwachs/Spekulationsgewinn) und die im Umtauschverhältnis erhaltenen Aktien gelten zu denselben Anschaffungskosten als angeschafft. [27] Eine erfolgsneutrale und damit abgeltungsteuerneutrale Umwandlung kommt allerdings nur für Anleihen in Betracht, die zur Umwandlung und Andienung in Aktien konzipiert sind. Die Ãbertragung der Aktien wirkt sich nicht steuerlich aus.
Der feine Unterschied liegt
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