Vorwort
Steuerstrategien für Kapitalanleger â gibt es solche eigentlich nach Einführung der Abgeltungsteuer noch? Ich meine, ja.
Zwar ist der Besteuerungskatalog des für die Besteuerung der Kapitaleinkünfte maÃgeblichen § 20 Einkommensteuergesetz (fast) lückenlos. Dennoch habe ich in diesem Werk für den Leser über 100 Steuerstrategien herausgearbeitet.
In der täglichen Beratungspraxis hat die Einführung der Abgeltungsteuer und der damit verbundene âautomatischeâ Steuerabzug durch innerdeutsche Kreditinstitute dazu geführt, dass sich der Privatanleger um die steuerlichen Hintergründe seiner Geldanlage viel zu wenig oder überhaupt nicht mehr kümmert. Vielfach wird nicht einmal mehr errechnet, wie viel an Gewinn und an Verlusten in einem Kalenderjahr entstanden ist, geschweige denn, ob ein depotübergreifender Verlustausgleich zu einer Steuerersparnis führt oder nicht. Die erweiterten Möglichkeiten der Altverlustverrechnung werden ebenso wenig genutzt wie Strategien zur Vermögensthesaurierung bzw. Strategien mit aufschiebender Steuerwirkung unter Nutzung eines Steuerstundungseffektes. Das vorliegende Werk soll mit insgesamt 107 nützlichen Steuerstrategien Privatanleger sowie alle sonstigen Kapitalanleger dazu sensibilisieren, den Steuerabzug der Bank nicht einfach ohne Nachkontrolle und unter allgemeiner Resignation (gegen die Abgeltungsteuer ist kein Kraut gewachsen!) hinzunehmen. Letzteres kann dem Anleger ziemlich teuer kommen.
Gegenstand der 12 Teile dieses Buches sind daher aktive Steuergestaltungen für mehr Netto vom Brutto. Im Steuerfokus stehen dabei u. a. Aktienanlagen, Finanzinnovationen, Anleihen, Investmentfonds oder Gold- und Edelmetallanlagen. Nicht zu kurz kommen dabei auch Vermögensthesaurierungsmodelle wie die Sparschwein-GmbH oder vermögensverwaltende Personengesellschaften.
Ein Ausblick über die wahrscheinliche neue Vermögensbesteuerung rundet die Ausführungen ab. Der Ruf nach einer stärkeren Besteuerung privater Vermögen wird lauter. Die deutsche Neidgesellschaft entwickelt sich mehr und mehr zur âUmverteilungsgesellschaftâ. Besonders vermögende Privatanleger sollten sich dessen bewusst sein, dass das, was dem Einzelnen gehört, nicht er selbst entscheidet, sondern allein die Gesellschaft.
Vermögende Privatpersonen müssen daher âWorst-case-Szenarienâ durchexerzieren. Diversifizierung der Vermögensanlagen in mehrere Länder dürfte daher in Zukunft unvermeidlich werden, nicht allein zu Zwecken der Steuerersparnis â sondern zum Zweck des Vermögensschutzes.
Der Inhalt dieses Buches ist nach bestem Wissen und nach sorgfältiger Recherche erstellt worden. Dennoch kann von Seiten des Verfassers keine Haftung übernommen werden. Für Hinweise und Anregungen aus dem Kreis der Leser bin ich dankbar (
[email protected], www.steueroffice-goetzenberger.de ).
Halfing/Obb. im Januar 2012
Anton-Rudolf Götzenberger
Teil 1: Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Ãberblick
Die Abgeltungsteuer als âQuellensteuerâ ist keine eigene Steuerart, sondern eine Besteuerungsmethode, genauer gesagt eine Erhebungstechnik, deren Besonderheit darin besteht, dass steuerbare Zuwendungen nicht beim Leistungsempfänger (Gläubiger), sondern beim Schuldner oder dem Vermittler der Leistung (dem depotführenden Kreditinstitut) erfasst werden.
Charakteristik der Abgeltungsteuer als âQuellen- bzw. Schedulensteuerâ
Mit Einführung einer Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte geht der Steuergesetzgeber seit dem 1.1.2009 einen völlig neuen Weg in der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Abgeltungsteuer flieÃt direkt vom Schuldner der Kapitalerträge (bei laufenden Erträgen aus Aktien, Gesellschaftsanteilen oder eigenkapitalähnlichen Instrumenten) oder direkt vom Versicherungsunternehmen (bei steuerpflichtigen Versicherungsleistungen) und in allen übrigen Fällen von der die Kapitalanlagen handelnden oder die Kapitaleinkünfte auszahlenden Stelle im Inland an das Finanzamt. Die Steuerbelastung tritt beim Gläubiger der Kapitalerträge durch Kürzung der Zuwendungen um den Steuerbetrag ein.
Die Bezeichnung Abgeltungsteuer oder âSchedulensteuerâ kommt im Gesetz nicht vor â es handelt sich hier nicht um eine eigene Steuerart. Die Abgeltungsteuer ist