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Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013

Titel: Taschenbuch für den Ruhestaendler, Rentner und Soldaten 2013 Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Walhalla-Fachredaktion
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auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin ein Mann auf dem Friedhof des Ortes beigesetzt, an dem sie mit diesem zusammengelebt hatte.
    Die Mutter des Verstorbenen klagte mit dem Ziel, dass die Urne ihres Sohnes an ihren eigenen Wohnsitz verlegt werde. Begründung: Ihr Sohn wollte nicht in diesem Ort bestattet werden, weil er dort keinerlei Verwandte und Angehörige außer seiner Lebensgefährtin gehabt habe. Seine Lebensgefährtin habe sich über das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, hinweggesetzt. Die beklagte Lebensgefährtin entgegnete, es sei der Wunsch ihres Lebensgefährten gewesen, am eigenen Wohnort beigesetzt zu werden.
    Das Gericht vertrat die Auffassung, dass, obwohl der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden konnte, der Lebensgefährtin das Recht zustand, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden. Das Totenfürsorgerecht übe in erster Linie der aus, den der Verstorbene damit beauftragt habe.
    Dies müssten nicht die Angehörigen sein, sondern könne auch die Lebensgefährtin sein, wenn der Verstorbene mit dieser, wie hier ein Jahr lang, in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt habe.
    Wichtig: Die Lebensgefährtin hatte Formalitäten und Organisation der Beerdigung übernommen. Das bestätigte das Gericht in der Annahme, dass Totenfürsorgerecht und Bestimmung des Begräbnisortes ihr zustanden (LG Ansbach, Klagerücknahme vom 30.01.2012, Az. 1 S 1054/11).

21. Enterbung der Verwandtschaft − der wahre Wille ist entscheidend
    Selbst wenn der Begriff „Enterbung“ in einem Testament nicht ausdrücklich verwendet wird, kann sich sie aus dem Wortlaut der Verfügung ergeben.
    Eine Erblasserin hatte 1981 ihren Mann als Erben eingesetzt. Gleichzeitig nahm sie folgende Regelung in ihren letzten Willen auf: „Jegliche Forderungen von Verwandten (mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht) werden ausdrücklich ausgeschlossen.“
    Nach ihrem Tod beantragten Verwandte der Erblasserin trotz dieser mehr als deutlichen Anordnung beim Nachlassgericht einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab.
    Begründung: Die von der Erblasserin in ihrem Testament aufgenommene Bestimmung sei eine ausdrückliche Enterbung der Verwandten. Die Verwandten wollten sich aber nicht geschlagen geben und zogen vor Gericht – erfolglos.
    Das Oberlandesgericht Hamm schrieb den Verwandten ins Stammbuch, dass oberstes Ziel einer jeden Auslegung eines letzten Willens der wahre Wille des Erblassers ist. Ein Gericht hat demnach im Streitfall zu ermitteln, was der Erblasser mit den Anordnungen in seinem Testament tatsächlich anordnen wollte. Hierbei kommt es zunächst auf den Wortlaut des Testaments an, wobei auch der Sinn der vom Erblasser verwendeten Worte und sogar Umstände, die sich außerhalb des Testaments abgespielt haben, für die Ermittlung des Erblasserwillens entscheidend sein können.
    Hier sollten die Verwandten nichts erhalten. Insbesondere verstand das Gericht die Formulierung der Erblasserin keineswegs so, dass es den Verwandten lediglich versagt sei, schuldrechtliche Forderungen geltend zu machen. Außerdem werteten die Richter den Satzteil „mit denen auch seit Jahrzehnten schon keinerlei Kontakt besteht“ als Begründung für die Enterbung (OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2011, Az. I-15 W 701/10).

22. Querulanten keine Chance: Erbengemeinschaften werden flexibler
    Das Erbrecht ist eine eherne Angelegenheit. Doch manchmal tut sich auch hier was, wenn zum Beispiel die Gerichte bahnbrechende Entscheidungen treffen. So bröckelt in letzter Zeit der Zwang zur Einstimmigkeit für Erbengemeinschaften, wenn es Verfügungen für den gemeinschaftlichen Nachlassgegenstand geht.
    Der Bundesgerichtshof hatte schon vor drei Jahren den Anfang gemacht. Im entschiedenen Fall ging es um ein Nachlassgrundstück, das zu einem lächerlichen S pottpreis vermietet war. Die Mieteinnahmen deckten nicht einmal die laufenden Kosten. Trotzdem stellte sich einer der Miterben quer und verweigerte die Zustimmung zur Kündigung. Der BGH entschied, dass die Kündigung eines Mietvertrages möglich sein muss, wenn die Mehrheit der Erben dafür stimmt (Urteil vom 11.11.2009, Az. XII ZR 210/05). Diese Entscheidung machte hier den anderen Erben den Weg frei, den unrentablen Mieter loszuwerden und neu zu vermieten.
    Dieser Sicht der Dinge haben sich mehrere Oberlandesgerichte angeschlossen. So hat zum Beispiel das OLG Frankfurt a. M. entschieden, dass auch die Kündigung

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