Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten
auÃer natürlich dem aus der leidigen Vorratswerbeanzeige.
So, und wenn Sie jetzt gerade zustimmend nicken, weil es Ihnen ähnlich geht wie mir, muss ich Ihnen heute eine bittere Mitteilung machen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich diese »Solange-der-Vorrat-reicht«-Masche als rechtlich unbedenklich abgesegnet. Der zu entscheidende Fall spielte übrigens in Köln: Eine bekannte Warenhauskette hatte in einem Zeitungsprospekt damit geworben, dass die Käufer ab einem Einkaufswert von 45 Euro eine »exklusive Strandtasche« als Zugabe geschenkt bekommen, allerdings nur: solange der Vorrat reicht! Hiergegen klagten Verbraucherschützer â und verloren jetzt in letzter Instanz vor dem BGH. Die Karlsruher Richter fanden schlaue Argumente, die für Verbraucher freilich wenig Hilfe bieten. Wörtlich heiÃt es im Urteil: »Der Zusatz âºsolange der Vorrat reichtâ¹ ist rechtlich zulässig. Nähere Angaben zur konkreten Angebotsmenge können vom Käufer nicht verlangt werden. Sie wären für ihn nämlich sinnlos. Denn selbst wenn der Verbraucher wüsste, welche Stückzahl des fraglichen Produkts am Erscheinungstag im Laden bereit gehalten wird, wäre für ihn dennoch nicht erkennbar, ob zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Geschäft aufsuchen möchte, tatsächlich noch ein Produkt vorrätig ist. Dies hängt schlieÃlich vom Kaufverhalten der übrigen Kunden ab.«
Darauf muss man erst mal kommen! Dennoch, es bleibt ein fader Nachgeschmack. Händler können also weiter nach Belieben die Kunden »anlocken« und müssen sich nur dann wegen unzulässiger Irreführung der Verbraucher verantworten, wenn ein »erkennbar grobes Missverhältnis zwischen angebotener Ware und zu erwartendem Käuferinteresse vorliegt«, so der BGH abschlieÃend. Von wem und vor allem wie dies kontrolliert werden soll â dazu sagt der BGH leider kein einziges Wort. Dafür reichte der Vorrat an Weisheit in Karlsruhe offenbar nicht mehr.
Bundesgerichtshof â Aktenzeichen: I ZR 224/06
Lustig geht anders
»Auslachen« ist nach deutschem Recht nicht strafbar
Wer es schon mal selbst erlebt hat, weiÃ, wie weh so etwas tun kann: Die Rede ist vom »ausgelacht werden« â und zwar von der üblen Variante. Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm/Westfalen hatte vor kurzem erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte darüber zu entscheiden, ob ein solches Auslachen strafrechtlich als »Beleidigung« zu werten ist und folglich gemäà § 185 des Strafgesetzbuches mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die zugrunde liegende Geschichte tut schon weh beim Lesen: Ein Rentner aus Recklinghausen lebte seit Jahren in Feindschaft mit einem jüngeren Nachbarn. Als der Nachbar erfuhr, dass der Rentner ein Gebiss bekommen und damit zu Anfang so seine Schwierigkeiten hatte, begann er, sich darüber lustig zu machen. Der Streit eskalierte schlieÃlich: Als der Nachbar eines Morgens mit dem Auto vorfuhr und den Rentner bei der Gartenarbeit sah, hielt er den Wagen an, kurbelte das Fenster runter und begann abfällig zu lachen. Wie von ihm erwartet, fiel dem verunsicherten Rentner daraufhin das Gebiss aus dem Mund. Jetzt konnte sich der Mann nicht mehr halten und lachte so laut und so lange, »bis ihm der Bauch weh tat« (Originalzitat aus dem späteren Urteil). Der Rentner fühlte sich beleidigt und erstattete Strafanzeige.
Zu Unrecht, wie jetzt das OLG Hamm beschloss. Das bloÃe Auslachen stellt nach Meinung der Richter nämlich keine Beleidigung dar. Wörtlich heiÃt es: »Die Beleidigung setzt eine Missachtung in dem Sinne voraus, dass der Täter dem Opfer den sittlichen, personalen oder sozialen Wert abspricht. Nicht ausreichend sind hingegen einfache Unhöflichkeiten, Taktlosigkeiten sowie unpassende Scherze und Foppereien, wenn darin nicht ein das Opfer herabsetzendes Werturteil liegt. Daher kann das bloÃe Auslachen â sofern keine verbalen oder sonstige Entgleisungen hinzukommen â in aller Regel nicht als Beleidigung im strafrechtlichen Sinne gewertet werden. Dass der Angeklagte sich über das Gebiss des Opfers lautstark lustig machte, reicht für sich betrachtet somit noch nicht aus, um ihn wegen Beleidigung zu verurteilen.«
Fazit: Es darf nach Meinung der Richter also weiter kräftig ausgelacht werden. Nicht alles, was Schmerzen verursacht, muss
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