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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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Sinne für die Wirklichkeit. Was allerdings kürzlich die Richter am Oberlandesgericht (OLG) in Bremen boten, ist kaum zu glauben: Vor dem OLG stritten zwei Wohnungseigentümer. Einer von beiden arbeitete als Verwalter des Hauses, in dem die Streithähne in ihren Wohnungen lebten. Als es wieder mal zu Unstimmigkeiten kam, traf man sich zu einer Besprechung mit anderen Eigentümern im Büro des Verwalters. Dort gab dann ein Wort das andere, bis schließlich der körperlich erheblich überlegene Wohnungseigentümer auf den Verwalter zuging, ihm seine Faust etwa zehn Zentimeter vor das Gesicht hielt und sagte: »Was willst du überhaupt, du kleiner Wichser?« Anschließend verließ er das Büro, immer noch mit erhobener Faust.
    Diesen Auftritt mochte der Verwalter nicht auf sich sitzen lassen, zog vor Gericht und forderte eine Verurteilung wegen dieser offensichtlichen Androhung einer Körperverletzung. Nach dem »Gewaltschutzgesetz« kann man in solchen Fällen unter anderem verlangen, dass der Drohende den Kontakt zum Bedrohten unterlässt oder zumindest einen gewissen Abstand hält.
    Das OLG Bremen überraschte die Prozessbeteiligten und wies die Klage ab. In der Begründung heißt es: »Dem Antrag war nicht stattzugeben. Es handelt sich bei dem Verhalten des Antragsgegners nämlich nicht um eine Bedrohung mit körperlicher Gewalt. Zwar erscheint der Antragsgegner insgesamt als jähzornig, aggressiv und auch körperlich dem Antragsteller erheblich überlegen. Das Ballen der Faust mit der – durchaus beleidigenden – Aussage kann allerdings dennoch nur als situationsbedingte Verwünschung gewertet werden. Eine solche Verwünschung genügt aber nicht, um nach dem Gewaltschutzgesetz entsprechende Vorsichtsmaßnahmen anzuordnen. Hierunter fallen nur ernstliche Drohungen mit Gewalt, die ein objektiver Durchschnittsmensch auch so verstehen muss. Davon kann nach Ansicht des erkennenden Senats aber nicht ausgegangen werden.«
    Und das ist kein Märchen, sondern ein Gerichtsurteil.

Oberlandesgericht Bremen — Aktenzeichen: 4 UF 9/10

Arnsberger Amok
Terrorgefahr von einem Zwölfjährigen
    Dass die Terror-Angst umgeht, berichten jeden Tag alle möglichen Nachrichtensendungen, nichts und niemand ist angeblich mehr sicher. Ein insoweit geradezu skurriles Spektakel ereignete sich kürzlich im beschaulichen Arnsberg in Hessen – und landete schließlich vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH), dem höchsten Verwaltungsgericht unseres Nachbarlandes.
    Folgendes war passiert: Während einer Fahrt mit dem Schulbus unterhielten sich zwei zwölfjährige Jungen. Im Verlauf des Gesprächs meinte dann der eine zu dem anderen Jungen, er werde eines Tages auch »Amok laufen« und an der Schule »ein Blutbad anrichten«. Da der andere Junge diese Geschichte wenig später in der Schule zum Besten gab, alarmierte die Schulleitung umgehend die Polizei. Die Polizeibeamten kamen, nahmen den Jungen mit und »verhörten« ihn auf der Wache. Als sich dabei herausstellte, dass es sich bei der Drohung des Jungen um eine alberne Prahlerei handelte, brachten sie das Kind zurück zur Schule. Fehlalarm.
    Und dann wurde es interessant: Die zuständige Landesbehörde forderte nämlich einige Wochen später von dem Zwölfjährigen (!) die Erstattung der Kosten des Polizeieinsatzes – und zwar mit erstaunlicher Begründung: Der Junge habe »vorsätzlich eine Gefahrenlage vorgetäuscht« und müsse daher die Kosten des Polizeieinsatzes tragen.
    Diese merkwürdige Argumentation bekam die Behörde nun vom VGH um die Ohren gehauen, selbstverständlich streng formal, aber deutlich: Wörtlich heißt es: »Um eine ›Gefahrenlage‹ im Sinne des Gesetzes vorzutäuschen, muss die betreffende Person erst einmal entsprechend handlungsfähig sein. Bei der offensichtlich prahlerischen Androhung eines Amoklaufs durch einen Zwölfjährigen während der Fahrt im Schulbus ergeben sich insoweit jedoch – für jedermann erkennbar – ernstliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussage. Es lag auf der Hand, dass der Junge sich keine weiteren Gedanken über seine Aussage gemacht und auch keinen Amoklauf geplant hatte. Seine Aussage kann daher auch nicht als vorsätzliches Androhen gewertet werden. Selbst das Strafgesetzbuch geht erst mit dem Erreichen des 14.

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