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Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten

Titel: Vom Geschlechtsverkehr mit Verwandten ist daher abzuraten Kostenlos Bücher Online Lesen
Autoren: Winfried Schwabe
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allgemeingültigen gesellschaftlichen Umgangsformen beachten. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um den Vater eines Fußball spielenden Kindes oder Jugendlichen handelt. Beleidigungen anderer Spieler durch anwesende Eltern muss der veranstaltende Verein nicht hinnehmen. Gerade auf Fußballplätzen, wo oftmals ein rauer Wind weht und ein aggressiver Ton herrscht, sollte ein Familienvater unflätige Bemerkungen tunlichst unterlassen. Insbesondere Väter von Spielern haben eine Vorbildfunktion und dürfen keinesfalls aggressive oder aufgeheizte Stimmung erzeugen. Verstoßen sie hiergegen und erhält der Verein aus diesem Grund anschließend eine Ordnungsstrafe, kann der Verein diese Strafe vom betreffenden Vater einfordern.«
    Fazit: Auch wenn der eigene Filius überraschend doch nicht so gut wie Wolfgang Overath spielt, behält man als Vater lieber die Nerven. Wer weiß, wofür das gut ist.

Amtsgericht Lingen — Aktenzeichen: 4 C 1222/09

Norbert wird Papa
Wie Telefongesellschaften Familien verhindern
    In diesem Fall geht es um die wahrlich tragische Geschichte einer jungen Frau. Die Dame hatte an einem lauschigen Sommerabend am Bonner Rheinufer »einmaligen sexuellen Kontakt« (Originalzitat aus dem späteren Gerichtsurteil) mit einem Herrn, der sich ihr als »Norbert« vorstellte, Nachnamen und Adresse aber lieber nicht nennen wollte. Immerhin hinterließ Norbert »danach« seine Handynummer und entschwand in der Dunkelheit. Es kam, wie es kommen musste: Die junge Frau wurde schwanger. Und wollte ihrem Norbert natürlich von seinem Glück berichten. Der gute Norbert fand das Ganze aber gar nicht lustig und legte mit dem Hinweis, ein Kind käme ihm aktuell eher ungelegen, auf. Weitere Kontaktaufnahmen per Handy misslangen.
    Was tun? In ihrer Not verklagte die junge Frau die Telefongesellschaft auf Auskunftserteilung bezüglich des Namens und der Adresse von Norbert.
    Vergebens! Das Landgericht in Bonn kannte keine Gnade und verweigerte die Familienzusammenführung. Grundsätzlich, so die Richter, kenne das deutsche Recht nämlich keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Die Tatsache, dass jemand (die Telefongesellschaft) über einen Sachverhalt informiert ist (die Adresse von Norbert!), der für einen anderen von Bedeutung sein könnte, begründe keinen solchen Auskunftsanspruch. Wörtlich heißt es im Urteil: »Die deutschen Gesetze kennen einen solchen Anspruch nur im sogenannten ›Unterlassungsklagegesetz‹, und zwar für den Fall, dass der Betroffene die Lieferung unbestellter Waren oder Dienstleistungen oder unverlangter zugesandter Werbung unterbinden möchte. Ein Auskunftsanspruch zur Durchsetzung einer beabsichtigten Vaterschaftsfeststellung ist unserer Rechtsordnung indessen fremd. Eine Ausnahme käme nur dann in Betracht, wenn die eigene Abstammung geklärt werden soll. Da das Kind am Rechtsstreit aber gar nicht beteiligt ist, sondern nur die Mutter ihre Rechte sichern möchte, war ihr der Auskunftsanspruch zu versagen.«
    Fazit: Wer »einmaligen sexuellen Kontakt« bevorzugt, sollte sich hinterher auf jeden Fall Norberts Adresse geben lassen.

Landgericht Bonn — Aktenzeichen: 1 O 207/10

Absurdes aus Brandenburg
Warum ein 14-jähriges Mädchen für eine Lebensrettung zahlen muss
    Minderjährige genießen in unserem Rechtssystem seit mehr als 100 Jahren einen besonderen Schutz. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), immerhin schon gültig seit dem 1. Januar 1900, wollte von Anfang an vermeiden, dass Kinder oder Jugendliche durch unbedachtes, kindliches Verhalten für den Rest ihres noch jungen Lebens »zahlen« müssen. So jedenfalls die Theorie.
    Dass die praktische Umsetzung dieses Gedankens bisweilen gründlich danebengeht, dokumentiert ein unglaublicher Fall aus Brandenburg: Ein 14-jähriges Mädchen hatte mit mehreren Kindern, darunter ein asthmakranker Junge, in einer Scheune gespielt. Während des Spiels stürzte der Junge dann zwischen zwei Heuballen, ein weiterer Ballen fiel auf ihn. Da er sich nicht selbst befreien konnte, geriet er rasch in schwere Atemnot und schrie. Die Kinder, die von der Asthmakrankheit wussten, eilten herbei, konnten aber weder die Heuballen entfernen noch deren Schnüre lösen. In dieser Not schließlich nahm das Mädchen ein Feuerzeug, um die Schnüre zu durchtrennen und den Jungen zu befreien. Anschließend brannte die Scheune

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